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Sie können sich § 168 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:
(2) 1In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. 2§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.
(3) 1Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. 2Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(4) 1Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. 2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.
(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Beschluss über Zahlungen des Mündels | Auswahl des Vormunds | ||||
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t | 1 | Beschluss über Zahlungen des Mündels | t | 1 | Auswahl des Vormunds |
Beschluss über Zahlungen des Mündels | Auswahl des Vormunds | ||||
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t | 1 | (1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund, Gegenvormund | t | 1 | (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl |
2 | oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für | 2 | auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des | ||
3 | angemessen hält: | 3 | betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich | ||
4 | 1. | 4 | ist. | ||
5 | Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der | 5 | (2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als | ||
6 | Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 | 6 | Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des | ||
7 | und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die | 7 | Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in | ||
8 | Vermögenssorge übertragen wurde; | 8 | angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, | ||
9 | 2. | 9 | durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht. | ||
10 | eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder | 10 | (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht | ||
11 | Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). | 11 | geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend. | ||
12 | Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die | ||||
13 | der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen | ||||
14 | Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn | ||||
15 | dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich | ||||
16 | die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die | ||||
17 | Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich | ||||
18 | ihrer baren Auslagen sinngemäß. | ||||
19 | (2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen | ||||
20 | Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 | ||||
21 | sowie § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der | ||||
22 | Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der freien | ||||
23 | Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und | ||||
24 | wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus | ||||
25 | der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich | ||||
26 | vom Mündel zu leistenden Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den | ||||
27 | Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden | ||||
28 | Zahlungen absehen. | ||||
29 | (3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der | ||||
30 | Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||||
31 | an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht | ||||
32 | über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht | ||||
33 | auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände | ||||
34 | vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und | ||||
35 | Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. | ||||
36 | (4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von ihm zu leistende | ||||
37 | Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der | ||||
38 | Erbe zu hören. | ||||
39 | (5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |
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