Lade...
Lade...
Sie können sich § 158c FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Vergütung; Kosten | Vergütung; Kosten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, | f | 1 | (1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, |
2 | erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine | 2 | erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine | ||
3 | einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben | 3 | einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben | ||
4 | nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung | 4 | nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung | ||
5 | deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft | 5 | deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft | ||
6 | entstandener Aufwendungen ab. | 6 | entstandener Aufwendungen ab. | ||
7 | (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen | 7 | (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen | ||
8 | Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | 8 | Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | ||
9 | (3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse | 9 | (3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse | ||
t | 10 | zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend. | t | 10 | zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. |
11 | (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. | 11 | (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.