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Sie können sich § 155a FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
(2) 1§ 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. 2Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) 1In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. 2§ 162 ist nicht anzuwenden. 3Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
(4) 1Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. 2§ 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) 1Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge | Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge | t | 1 | Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge |
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge | Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge | ||||
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f | 1 | (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das | f | 1 | (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das |
2 | Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag | 2 | Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag | ||
3 | auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des | 3 | auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des | ||
4 | Kindes anzugeben. | 4 | Kindes anzugeben. | ||
5 | (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem | 5 | (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem | ||
6 | anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den | 6 | anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den | ||
7 | §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur | 7 | §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur | ||
8 | Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des | 8 | Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des | ||
9 | Kindes endet. | 9 | Kindes endet. | ||
10 | (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 10 | (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
11 | soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und | 11 | soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und | ||
12 | ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht | 12 | ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht | ||
13 | anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten | 13 | anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten | ||
14 | Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe | 14 | Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe | ||
15 | des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das | 15 | des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das | ||
t | 16 | Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des | t | 16 | Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des |
17 | Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. | 17 | Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. | ||
18 | (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige | 18 | (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige | ||
19 | Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen | 19 | Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen | ||
20 | können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach | 20 | können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach | ||
21 | Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, | 21 | Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, | ||
22 | jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz | 22 | jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz | ||
23 | 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. | 23 | 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. | ||
24 | (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines | 24 | (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines | ||
25 | beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur | 25 | beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur | ||
26 | Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des | 26 | Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des | ||
27 | Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | 27 | Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. |
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