f | (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das | f | (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das |
| Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag | | Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag |
| auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des | | auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des |
| Kindes anzugeben. | | Kindes anzugeben. |
| (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem | | (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem |
| anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den | | anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den |
| §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur | | §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur |
| Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des | | Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des |
| Kindes endet. | | Kindes endet. |
| (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | | (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und | | soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und |
| ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht | | ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht |
| anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten | | anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten |
| Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe | | Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe |
| des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das | | des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das |
t | Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des | t | Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des |
| Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. | | Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. |
| (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige | | (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige |
| Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen | | Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen |
| können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach | | können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach |
| Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, | | Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, |
| jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz | | jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz |
| 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. | | 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. |
| (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines | | (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines |
| beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur | | beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur |
| Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des | | Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des |
| Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | | Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. |