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Sie können sich § 152 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) 1Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.
Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten | f | 1 | (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten |
2 | das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, | 2 | das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, | ||
3 | ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche | 3 | ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche | ||
4 | Kinder der Ehegatten betreffen. | 4 | Kinder der Ehegatten betreffen. | ||
5 | (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen | 5 | (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen | ||
6 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. | 6 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. | ||
7 | (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 | 7 | (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 | ||
8 | nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der | 8 | nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der | ||
9 | Fürsorge bekannt wird. | 9 | Fürsorge bekannt wird. | ||
t | 10 | (4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in | t | 10 | (4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § |
11 | Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche | ||||
12 | bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das | 11 | 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk | ||
13 | Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen | 12 | das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten | ||
14 | dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig | 13 | Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft | ||
15 | ist. | 14 | anhängig ist. |
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