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Sie können sich § 393 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. 2Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. 2Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll.
Löschung einer Firma | Löschung einer Firma | ||||
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f | 1 | (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs | f | 1 | (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs |
2 | von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das | 2 | von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das | ||
3 | Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der | 3 | Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der | ||
4 | Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu | 4 | Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu | ||
5 | benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung | 5 | benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung | ||
6 | eines Widerspruchs zu bestimmen. | 6 | eines Widerspruchs zu bestimmen. | ||
7 | (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, | 7 | (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, | ||
8 | erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung | 8 | erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung | ||
t | 9 | in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister | t | 9 | in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen |
10 | bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des | 10 | Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs. | ||
11 | Handelsgesetzbuchs. | ||||
12 | (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf | 11 | (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf | ||
13 | Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die | 12 | Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die | ||
14 | Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. | 13 | Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. | ||
15 | (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die | 14 | (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die | ||
16 | Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig | 15 | Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig | ||
17 | ist. | 16 | ist. | ||
18 | (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn | 17 | (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn | ||
19 | der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. | 18 | der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. | ||
20 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens | 19 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens | ||
21 | einer Partnerschaft eingetragen werden soll. | 20 | einer Partnerschaft eingetragen werden soll. |
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