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Sie können sich § 41a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. 6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | ||||
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t | 1 | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | t | 1 | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer |
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2 | Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums | 2 | Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) | 4 | dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) | ||
5 | befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der | 5 | befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der | ||
6 | er die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu | 6 | er die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu | ||
7 | übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der | 7 | übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der | ||
8 | Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), | 8 | Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene | 10 | die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene | ||
11 | Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. | 11 | Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. | ||
12 | 2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 12 | 2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
13 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur | 13 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur | ||
14 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; | 14 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; | ||
15 | in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | 15 | in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
16 | Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung | 16 | Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung | ||
17 | berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der | 17 | berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der | ||
18 | Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er | 18 | Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er | ||
19 | Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, | 19 | Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, | ||
20 | nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. | 20 | nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. | ||
21 | (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. | 21 | (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. | ||
22 | 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die | 22 | 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die | ||
23 | abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 | 23 | abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 | ||
24 | Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer- | 24 | Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer- | ||
25 | Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für | 25 | Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für | ||
26 | das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat | 26 | das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat | ||
27 | die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres | 27 | die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres | ||
28 | bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende | 28 | bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende | ||
29 | Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen | 29 | Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen | ||
30 | Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen | 30 | Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen | ||
31 | Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag | 31 | Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag | ||
32 | umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der | 32 | umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der | ||
33 | Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend. | 33 | Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend. | ||
34 | (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer | 34 | (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer | ||
35 | nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse | 35 | nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse | ||
36 | anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung | 36 | anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung | ||
37 | einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige | 37 | einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige | ||
38 | andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von | 38 | andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von | ||
39 | dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn | 39 | dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn | ||
40 | die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. | 40 | die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. | ||
41 | (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen | 41 | (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen | ||
42 | die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf | 42 | die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf | ||
43 | den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die | 43 | den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die | ||
44 | Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe | 44 | Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe | ||
t | 45 | müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge | t | 45 | müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen |
46 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das | 46 | Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
47 | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen und zur | 47 | Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser | ||
48 | Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen | 48 | Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit | ||
49 | ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem | 49 | oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | ||
50 | ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 | 50 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die | ||
51 | sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend | 51 | Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr | ||
52 | außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur | 52 | überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder | ||
53 | Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter | 53 | zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten | ||
54 | dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf | 54 | unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf | ||
55 | Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen | 55 | Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen | ||
56 | Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten | 56 | Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten | ||
57 | der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn | 57 | der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn | ||
58 | die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der | 58 | die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der | ||
59 | Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den | 59 | Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den | ||
60 | Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- | 60 | Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- | ||
61 | und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich | 61 | und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich | ||
62 | um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die | 62 | um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die | ||
63 | Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf | 63 | Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf | ||
64 | See eingesetzt werden. 6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der | 64 | See eingesetzt werden. 6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der | ||
65 | Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach | 65 | Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach | ||
66 | der Lohnsteuer der Steuerklasse I. | 66 | der Lohnsteuer der Steuerklasse I. |
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