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(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
Bewertung | Bewertung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 | f | 1 | (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 |
2 | oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: | 2 | oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind | 4 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind | ||
5 | mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden | 5 | mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden | ||
6 | Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, | 6 | Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, | ||
7 | Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der | 7 | Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der | ||
8 | Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so | 8 | Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so | ||
9 | kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des | 9 | kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des | ||
10 | ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut | 10 | ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut | ||
11 | ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb | 11 | ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb | ||
12 | fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen | 12 | fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen | ||
13 | Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in | 13 | Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in | ||
14 | den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der | 14 | den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der | ||
15 | Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt | 15 | Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt | ||
16 | werden kann. | 16 | werden kann. | ||
17 | 1a. | 17 | 1a. | ||
18 | Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für | 18 | Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für | ||
19 | Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren | 19 | Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren | ||
20 | nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen | 20 | nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen | ||
21 | ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen | 21 | ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen | ||
22 | (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die | 22 | (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die | ||
23 | Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des | 23 | Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des | ||
24 | Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich | 24 | Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich | ||
25 | üblicherweise anfallen. | 25 | üblicherweise anfallen. | ||
26 | 1b. | 26 | 1b. | ||
27 | Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der | 27 | Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der | ||
28 | Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale | 28 | Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale | ||
29 | Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die | 29 | Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die | ||
30 | betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des | 30 | betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des | ||
31 | Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der | 31 | Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der | ||
32 | Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in | 32 | Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in | ||
33 | Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. | 33 | Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund | 35 | Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund | ||
36 | und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder | 36 | und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder | ||
37 | Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge | 37 | Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge | ||
38 | nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) | 38 | nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) | ||
39 | auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann | 39 | auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann | ||
40 | dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. | 40 | dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
41 | 2a. | 41 | 2a. | ||
42 | Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den | 42 | Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den | ||
43 | Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, | 43 | Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, | ||
44 | dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst | 44 | dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst | ||
45 | verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen | 45 | verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen | ||
46 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am | 46 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am | ||
47 | Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach | 47 | Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach | ||
48 | Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen | 48 | Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen | ||
49 | Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann | 49 | Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann | ||
50 | in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen | 50 | in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen | ||
51 | werden. | 51 | werden. | ||
52 | 2b. | 52 | 2b. | ||
53 | Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des | 53 | Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des | ||
54 | Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen | 54 | Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen | ||
55 | Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz | 55 | Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz | ||
56 | 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines | 56 | 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines | ||
57 | Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 | 57 | Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 | ||
58 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. | 58 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der | 60 | Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der | ||
n | 61 | Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. | n | 61 | Nummer 2 anzusetzen. |
62 | 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am | ||||
63 | Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die | ||||
64 | verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. | ||||
65 | 3a. | 62 | 3a. | ||
66 | Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender | 63 | Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender | ||
67 | Grundsätze anzusetzen: | 64 | Grundsätze anzusetzen: | ||
68 | a) | 65 | a) | ||
69 | bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage | 66 | bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage | ||
70 | der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen | 67 | der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen | ||
71 | die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu | 68 | die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu | ||
72 | einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; | 69 | einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; | ||
73 | b) | 70 | b) | ||
74 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten | 71 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten | ||
75 | und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; | 72 | und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; | ||
76 | c) | 73 | c) | ||
77 | künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich | 74 | künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich | ||
78 | verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, | 75 | verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, | ||
79 | bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; | 76 | bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; | ||
80 | d) | 77 | d) | ||
81 | Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen | 78 | Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen | ||
82 | Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten | 79 | Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten | ||
83 | anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und | 80 | anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und | ||
84 | Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher | 81 | Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher | ||
85 | Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen | 82 | Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen | ||
86 | Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist | 83 | Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist | ||
87 | insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein | 84 | insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein | ||
88 | Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis | 85 | Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis | ||
89 | zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in | 86 | zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in | ||
90 | gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, | 87 | gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, | ||
91 | beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; | 88 | beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; | ||
92 | e) | 89 | e) | ||
93 | Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent | 90 | Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent | ||
t | 94 | abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die Abzinsung von | t | 91 | abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für |
92 | Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate | ||||
93 | beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf | ||||
94 | einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. 2Für die Abzinsung von | ||||
95 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn | 95 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn | ||
96 | der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die | 96 | der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die | ||
97 | Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz | 97 | Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz | ||
98 | 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und | 98 | 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und | ||
99 | f) | 99 | f) | ||
100 | bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; | 100 | bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; | ||
101 | künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. | 101 | künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. | ||
102 | 4. | 102 | 4. | ||
103 | Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für | 103 | Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für | ||
104 | andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist | 104 | andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist | ||
105 | in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und | 105 | in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und | ||
106 | in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, | 106 | in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, | ||
107 | den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem | 107 | den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem | ||
108 | gemeinen Wert. 2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 | 108 | gemeinen Wert. 2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 | ||
109 | Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des | 109 | Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des | ||
110 | inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten | 110 | inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten | ||
111 | für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten | 111 | für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten | ||
112 | Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz | 112 | Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz | ||
113 | oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder | 113 | oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder | ||
114 | aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden | 114 | aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden | ||
115 | (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der | 115 | (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der | ||
116 | Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge | 116 | Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge | ||
117 | 1. | 117 | 1. | ||
118 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | 118 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | ||
119 | dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im | 119 | dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im | ||
120 | Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum | 120 | Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum | ||
121 | 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der | 121 | 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der | ||
122 | Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren | 122 | Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren | ||
123 | angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der | 123 | angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der | ||
124 | Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 | 124 | Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 | ||
125 | Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte | 125 | Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte | ||
126 | Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder | 126 | Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder | ||
127 | 2. | 127 | 2. | ||
128 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 128 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
129 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern | 129 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern | ||
130 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | 130 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | ||
131 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | 131 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | ||
132 | 3. | 132 | 3. | ||
133 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu | 133 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu | ||
134 | einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je | 134 | einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je | ||
135 | gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr | 135 | gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr | ||
136 | als 60 000 Euro beträgt, oder | 136 | als 60 000 Euro beträgt, oder | ||
137 | 4. | 137 | 4. | ||
138 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 138 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
139 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | 139 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | ||
140 | Kraftfahrzeug | 140 | Kraftfahrzeug | ||
141 | a) | 141 | a) | ||
142 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 142 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
143 | oder | 143 | oder | ||
144 | b) | 144 | b) | ||
145 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | 145 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | ||
146 | Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | 146 | Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | ||
147 | 5. | 147 | 5. | ||
148 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 148 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
149 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | 149 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | ||
150 | Kraftfahrzeug | 150 | Kraftfahrzeug | ||
151 | a) | 151 | a) | ||
152 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 152 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
153 | oder | 153 | oder | ||
154 | b) | 154 | b) | ||
155 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | 155 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | ||
156 | Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | 156 | Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | ||
157 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | 157 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | ||
158 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | 158 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | ||
159 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | 159 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | ||
160 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | 160 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||
161 | 168/2013 zu entnehmen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den | 161 | 168/2013 zu entnehmen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den | ||
162 | auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für | 162 | auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für | ||
163 | das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das | 163 | das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das | ||
164 | Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes | 164 | Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes | ||
165 | Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit | 165 | Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit | ||
166 | Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus | 166 | Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus | ||
167 | mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei | 167 | mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei | ||
168 | betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von | 168 | betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von | ||
169 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind | 169 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind | ||
170 | 1. | 170 | 1. | ||
171 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | 171 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | ||
172 | dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden | 172 | dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden | ||
173 | insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu | 173 | insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu | ||
174 | mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden | 174 | mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden | ||
175 | Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für | 175 | Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für | ||
176 | Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in | 176 | Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in | ||
177 | pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein | 177 | pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein | ||
178 | Batteriesystem enthalten sind, oder | 178 | Batteriesystem enthalten sind, oder | ||
179 | 2. | 179 | 2. | ||
180 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 180 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
181 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt | 181 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
182 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | 182 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
183 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern | 183 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern | ||
184 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | 184 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | ||
185 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | 185 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | ||
186 | 3. | 186 | 3. | ||
187 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei | 187 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei | ||
188 | der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten | 188 | der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten | ||
189 | für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu | 189 | für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu | ||
190 | berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen | 190 | berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen | ||
191 | Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 | 191 | Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 | ||
192 | 000 Euro beträgt oder | 192 | 000 Euro beträgt oder | ||
193 | 4. | 193 | 4. | ||
194 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 194 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
195 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt | 195 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
196 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | 196 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
197 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | 197 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | ||
198 | Kraftfahrzeug | 198 | Kraftfahrzeug | ||
199 | a) | 199 | a) | ||
200 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 200 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
201 | oder | 201 | oder | ||
202 | b) | 202 | b) | ||
203 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | 203 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||
204 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | 204 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | ||
205 | 5. | 205 | 5. | ||
206 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 206 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
207 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt | 207 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
208 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | 208 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
209 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | 209 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | ||
210 | Kraftfahrzeug | 210 | Kraftfahrzeug | ||
211 | a) | 211 | a) | ||
212 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 212 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
213 | oder | 213 | oder | ||
214 | b) | 214 | b) | ||
215 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | 215 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||
216 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | 216 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | ||
217 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | 217 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | ||
218 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | 218 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | ||
219 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | 219 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | ||
220 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | 220 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||
221 | 168/2013 zu entnehmen. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner | 221 | 168/2013 zu entnehmen. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner | ||
222 | Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von | 222 | Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von | ||
223 | der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | 223 | der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
224 | Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur | 224 | Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur | ||
225 | Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 | 225 | Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 | ||
226 | unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt | 226 | unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt | ||
227 | werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die | 227 | werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die | ||
228 | private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne | 228 | private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne | ||
229 | des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. | 229 | des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. | ||
230 | 5. | 230 | 5. | ||
231 | Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; | 231 | Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; | ||
232 | sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 232 | sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ||
233 | anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut | 233 | anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut | ||
234 | a) | 234 | a) | ||
235 | innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft | 235 | innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft | ||
236 | oder hergestellt worden ist, | 236 | oder hergestellt worden ist, | ||
237 | b) | 237 | b) | ||
238 | ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der | 238 | ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der | ||
239 | Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz | 239 | Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz | ||
240 | 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder | 240 | 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder | ||
241 | c) | 241 | c) | ||
242 | ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 | 242 | ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 | ||
243 | des Investmentsteuergesetzes ist. | 243 | des Investmentsteuergesetzes ist. | ||
244 | 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- | 244 | 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- | ||
245 | oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den | 245 | oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den | ||
246 | Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der | 246 | Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der | ||
247 | Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung | 247 | Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung | ||
248 | aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so | 248 | aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so | ||
249 | tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit | 249 | tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit | ||
250 | dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der | 250 | dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der | ||
251 | Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme. | 251 | Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme. | ||
252 | 5a. | 252 | 5a. | ||
253 | In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das | 253 | In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das | ||
254 | Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige | 254 | Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige | ||
255 | in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der | 255 | in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der | ||
256 | Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit | 256 | Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit | ||
257 | dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, | 257 | dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, | ||
258 | höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. | 258 | höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. | ||
259 | 5b. | 259 | 5b. | ||
260 | Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert | 260 | Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert | ||
261 | anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch | 261 | anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch | ||
262 | mit dem gemeinen Wert. | 262 | mit dem gemeinen Wert. | ||
263 | 6. | 263 | 6. | ||
264 | Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. | 264 | Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. | ||
265 | 7. | 265 | 7. | ||
266 | Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem | 266 | Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem | ||
267 | Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 267 | Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ||
268 | anzusetzen. | 268 | anzusetzen. | ||
269 | (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 | 269 | (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 | ||
270 | bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen | 270 | bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen | ||
271 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | 271 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | ||
272 | sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | 272 | sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | ||
273 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als | 273 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als | ||
274 | Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | 274 | Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | ||
275 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | 275 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | ||
276 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | 276 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | ||
277 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein | 277 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein | ||
278 | Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach | 278 | Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach | ||
279 | seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen | 279 | seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen | ||
280 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den | 280 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den | ||
281 | Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander | 281 | Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander | ||
282 | abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen | 282 | abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen | ||
283 | Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen | 283 | Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen | ||
284 | Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des | 284 | Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des | ||
285 | Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der | 285 | Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der | ||
286 | Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung | 286 | Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung | ||
287 | des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach | 287 | des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach | ||
288 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, | 288 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, | ||
289 | laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht | 289 | laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht | ||
290 | geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. | 290 | geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. | ||
291 | (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen | 291 | (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen | ||
292 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | 292 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | ||
293 | sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | 293 | sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | ||
294 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet | 294 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet | ||
295 | werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen | 295 | werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen | ||
296 | darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 | 296 | darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 | ||
297 | Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut | 297 | Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut | ||
298 | 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im | 298 | 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im | ||
299 | Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit | 299 | Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit | ||
300 | jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut | 300 | jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut | ||
301 | im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten | 301 | im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten | ||
302 | nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach | 302 | nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach | ||
303 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren | 303 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren | ||
304 | beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen | 304 | beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen | ||
305 | Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung | 305 | Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung | ||
306 | oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller | 306 | oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller | ||
307 | Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | 307 | Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | ||
308 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | 308 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | ||
309 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | 309 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | ||
310 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 | 310 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 | ||
311 | bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder | 311 | bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder | ||
312 | eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. | 312 | eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. | ||
313 | (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers | 313 | (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers | ||
314 | an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des | 314 | an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des | ||
315 | Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter | 315 | Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter | ||
316 | mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die | 316 | mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die | ||
317 | Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | 317 | Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | ||
318 | sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer | 318 | sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer | ||
319 | natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der | 319 | natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der | ||
320 | unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | 320 | unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | ||
321 | natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige | 321 | natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige | ||
322 | Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum | 322 | Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum | ||
323 | Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, | 323 | Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, | ||
324 | sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen | 324 | sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen | ||
325 | Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der | 325 | Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der | ||
326 | Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. | 326 | Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. | ||
327 | (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 | 327 | (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 | ||
328 | Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen | 328 | Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen | ||
329 | Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende | 329 | Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende | ||
330 | Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. | 330 | Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. | ||
331 | (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein | 331 | (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein | ||
332 | anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der | 332 | anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der | ||
333 | Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die | 333 | Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die | ||
334 | Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | 334 | Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | ||
335 | sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 | 335 | sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 | ||
336 | gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des | 336 | gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des | ||
337 | Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer | 337 | Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer | ||
338 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen | 338 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen | ||
339 | verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei | 339 | verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei | ||
340 | verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein | 340 | verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein | ||
341 | Wirtschaftsgut | 341 | Wirtschaftsgut | ||
342 | 1. | 342 | 1. | ||
343 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | 343 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | ||
344 | aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer | 344 | aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer | ||
345 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt, | 345 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt, | ||
346 | 2. | 346 | 2. | ||
347 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | 347 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | ||
348 | aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen | 348 | aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen | ||
349 | derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der | 349 | derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der | ||
350 | er beteiligt ist, und umgekehrt oder | 350 | er beteiligt ist, und umgekehrt oder | ||
351 | 3. | 351 | 3. | ||
352 | unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener | 352 | unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener | ||
353 | Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | 353 | Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | ||
354 | übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb | 354 | übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb | ||
355 | einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt | 355 | einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt | ||
356 | der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung | 356 | der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung | ||
357 | entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem | 357 | entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem | ||
358 | übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei | 358 | übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei | ||
359 | Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den | 359 | Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den | ||
360 | Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt | 360 | Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt | ||
361 | ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der | 361 | ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der | ||
362 | Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem | 362 | Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem | ||
363 | Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich | 363 | Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich | ||
364 | erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des | 364 | erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des | ||
365 | Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung | 365 | Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung | ||
366 | oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund | 366 | oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund | ||
367 | unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist | 367 | unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist | ||
368 | rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert | 368 | rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert | ||
369 | anzusetzen. | 369 | anzusetzen. | ||
370 | (6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, | 370 | (6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, | ||
371 | bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen | 371 | bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen | ||
372 | Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, | 372 | Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, | ||
373 | erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft | 373 | erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft | ||
374 | um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 | 374 | um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 | ||
375 | Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des | 375 | Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des | ||
376 | Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. | 376 | Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
377 | (7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind | 377 | (7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind | ||
378 | 1. | 378 | 1. | ||
379 | bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | 379 | bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||
380 | die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als | 380 | die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als | ||
381 | Anschaffungskosten zugrunde zu legen und | 381 | Anschaffungskosten zugrunde zu legen und | ||
382 | 2. | 382 | 2. | ||
383 | die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 | 383 | die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 | ||
384 | entsprechend anzuwenden. | 384 | entsprechend anzuwenden. |
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