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(1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. 3Insbesondere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen.
(2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
(3) 1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen sind, mindern den Sanierungsertrag. 2Dieser Betrag mindert nacheinander
(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen.
(4) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen. 2Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. 3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.
(5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. 2der Insolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. 3der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Sanierungserträge | Sanierungserträge | ||||
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f | 1 | (1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem | f | 1 | (1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem |
2 | Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des | 2 | Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des | ||
3 | Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind | 3 | Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind | ||
4 | Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass | 4 | Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass | ||
5 | nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein | 5 | nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein | ||
6 | Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu | 6 | Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu | ||
7 | sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. 3Insbesondere ist der | 7 | sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. 3Insbesondere ist der | ||
8 | niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 | 8 | niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 | ||
9 | angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen. | 9 | angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen. | ||
10 | (2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige | 10 | (2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige | ||
11 | für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die | 11 | für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die | ||
12 | Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich | 12 | Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich | ||
13 | begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger | 13 | begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger | ||
14 | nachweist. | 14 | nachweist. | ||
15 | (3) 1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in | 15 | (3) 1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in | ||
16 | Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen | 16 | Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen | ||
17 | sind, mindern den Sanierungsertrag. 2Dieser Betrag mindert nacheinander | 17 | sind, mindern den Sanierungsertrag. 2Dieser Betrag mindert nacheinander | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 | 19 | den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 | ||
20 | Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren | 20 | Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren | ||
21 | verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der | 21 | verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der | ||
22 | Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, | 22 | Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, | ||
23 | der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 | 23 | der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 | ||
24 | unterliegt. 2Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2; | 24 | unterliegt. 2Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2; | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des | 26 | den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des | ||
27 | Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des | 27 | Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des | ||
28 | Sanierungsjahrs; | 28 | Sanierungsjahrs; | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nach § | 30 | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nach § | ||
31 | 15a festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des | 31 | 15a festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des | ||
32 | zu sanierenden Unternehmens; | 32 | zu sanierenden Unternehmens; | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben | 34 | den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben | ||
35 | Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der | 35 | Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der | ||
36 | Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt; | 36 | Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt; | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b | 38 | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b | ||
39 | festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers | 39 | festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers | ||
40 | (Mitunternehmers); | 40 | (Mitunternehmers); | ||
41 | 6. | 41 | 6. | ||
42 | den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren Verlust des | 42 | den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren Verlust des | ||
43 | zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; | 43 | zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Absatz 4 | 45 | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Absatz 4 | ||
46 | festgestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 verbleibenden Verlustvortrag, | 46 | festgestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 verbleibenden Verlustvortrag, | ||
47 | soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt; | 47 | soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt; | ||
48 | 8. | 48 | 8. | ||
49 | den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens; | 49 | den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens; | ||
50 | 9. | 50 | 9. | ||
51 | den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des | 51 | den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des | ||
52 | Veranlagungszeitraums, in dem das Sanierungsjahr endet; | 52 | Veranlagungszeitraums, in dem das Sanierungsjahr endet; | ||
53 | 10. | 53 | 10. | ||
54 | im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum | 54 | im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum | ||
55 | Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag; | 55 | Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag; | ||
56 | 11. | 56 | 11. | ||
57 | in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten | 57 | in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten | ||
58 | und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen | 58 | und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen | ||
59 | Einkünfte | 59 | Einkünfte | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | nach § 15a, | 61 | nach § 15a, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | nach § 15b anderer Einkunftsquellen, | 63 | nach § 15b anderer Einkunftsquellen, | ||
64 | c) | 64 | c) | ||
65 | nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile, | 65 | nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile, | ||
66 | d) | 66 | d) | ||
67 | nach § 2a, | 67 | nach § 2a, | ||
68 | e) | 68 | e) | ||
69 | nach § 2b, | 69 | nach § 2b, | ||
70 | f) | 70 | f) | ||
71 | nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8, | 71 | nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8, | ||
72 | g) | 72 | g) | ||
73 | nach sonstigen Vorschriften; | 73 | nach sonstigen Vorschriften; | ||
74 | 12. | 74 | 12. | ||
75 | ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte | 75 | ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte | ||
t | t | 76 | nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen Einkünfte nach § 10d | ||
76 | nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs. 2Ein Verlustrücktrag nach § 10d | 77 | Absatz 1 Satz 2 des zweiten Folgejahrs. 2Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 | ||
77 | Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 | 78 | Satz 1 und 2 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und | ||
78 | durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht | 79 | 2 durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht | ||
79 | überschritten werden; | 80 | überschritten werden; | ||
80 | 13. | 81 | 13. | ||
81 | den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr | 82 | den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr | ||
82 | entstehenden | 83 | entstehenden | ||
83 | a) | 84 | a) | ||
84 | Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5, | 85 | Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5, | ||
85 | b) | 86 | b) | ||
86 | EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3. 2Die Minderung des EBITDA-Vortrags | 87 | EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3. 2Die Minderung des EBITDA-Vortrags | ||
87 | des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen | 88 | des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen | ||
88 | Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. | 89 | Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. | ||
89 | 3Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1 die nach Satz 2 | 90 | 3Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1 die nach Satz 2 | ||
90 | mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der | 91 | mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der | ||
91 | verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder | 92 | verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder | ||
92 | EBITDA-Vorträge einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese | 93 | EBITDA-Vorträge einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese | ||
93 | die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem | 94 | die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem | ||
94 | Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit der | 95 | Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit der | ||
95 | entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, negativen Einkünfte, | 96 | entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, negativen Einkünfte, | ||
96 | Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der | 97 | Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der | ||
97 | Übertragung bereits entstanden waren. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 | 98 | Übertragung bereits entstanden waren. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 | ||
98 | ergebende Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. 5Die nach den Sätzen 2 | 99 | ergebende Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. 5Die nach den Sätzen 2 | ||
99 | und 3 mindernden Beträge bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den | 100 | und 3 mindernden Beträge bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den | ||
100 | entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden | 101 | entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden | ||
101 | Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil. | 102 | Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil. | ||
102 | (3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und | 103 | (3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und | ||
103 | Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen. | 104 | Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen. | ||
104 | (4) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder | 105 | (4) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder | ||
105 | selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b | 106 | selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b | ||
106 | der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des | 107 | der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des | ||
107 | Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 | 108 | Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 | ||
108 | Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen. 2Zuständig | 109 | Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen. 2Zuständig | ||
109 | für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die | 110 | für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die | ||
110 | gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung | 111 | gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung | ||
111 | zuständig ist. 3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne | 112 | zuständig ist. 3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne | ||
112 | Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich | 113 | Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich | ||
113 | die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende | 114 | die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende | ||
114 | Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der | 115 | Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der | ||
115 | Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die | 116 | Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die | ||
116 | Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des | 117 | Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des | ||
117 | Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das | 118 | Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das | ||
118 | Sanierungsjahr abgelaufen ist. | 119 | Sanierungsjahr abgelaufen ist. | ||
119 | (5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten | 120 | (5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten | ||
120 | Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen | 121 | Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen | ||
121 | Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens | 122 | Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens | ||
122 | nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines | 123 | nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines | ||
123 | Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren | 124 | Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren | ||
124 | zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, | 125 | zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, | ||
125 | sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen | 126 | sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen | ||
126 | handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer | 127 | handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer | ||
127 | unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. | 128 | unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. | ||
128 | 2Absatz 3 gilt entsprechend. | 129 | 2Absatz 3 gilt entsprechend. |
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