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(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
(1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
Anspruchsberechtigte | Anspruchsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem | f | 1 | (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem |
2 | Gesetz, wer | 2 | Gesetz, wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | 4 | im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | 6 | ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | 8 | nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. | 10 | nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. | ||
11 | 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch | 11 | 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch | ||
12 | die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | 12 | die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | ||
13 | identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt | 13 | identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt | ||
14 | auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. | 14 | auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. | ||
15 | (1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | 15 | (1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | ||
16 | Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den | 16 | Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den | ||
17 | Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder | 17 | Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder | ||
18 | gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung | 18 | gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung | ||
19 | des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf | 19 | des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf | ||
20 | Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte | 20 | Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte | ||
21 | im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften | 21 | im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften | ||
22 | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 | 22 | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 | ||
23 | genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die | 23 | genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die | ||
24 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | 24 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | ||
25 | liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer | 25 | liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer | ||
26 | 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in | 26 | 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in | ||
27 | § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt | 27 | § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt | ||
28 | war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld | 28 | war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld | ||
29 | gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die | 29 | gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die | ||
30 | Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine | 30 | Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine | ||
31 | Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der | 31 | Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der | ||
32 | zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der | 32 | zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der | ||
33 | Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter | 33 | Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter | ||
34 | Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die | 34 | Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die | ||
35 | Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. | 35 | Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. | ||
36 | (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn | 36 | (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn | ||
37 | er | 37 | er | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | 39 | eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | ||
40 | besitzt, | 40 | besitzt, | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine | 42 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine | ||
43 | Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs | 43 | Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs | ||
44 | Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben | 44 | Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben | ||
45 | oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | 45 | oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz | 47 | nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz | ||
48 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck | 48 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck | ||
49 | der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der | 49 | der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der | ||
50 | Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 | 50 | Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 | ||
51 | des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, | 51 | des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, | ||
52 | b) | 52 | b) | ||
53 | nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des | 53 | nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des | ||
54 | Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer | 54 | Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer | ||
55 | Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur | 55 | Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur | ||
56 | Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit | 56 | Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit | ||
57 | nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende | 57 | nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende | ||
58 | Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, | 58 | Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, | ||
59 | c) | 59 | c) | ||
60 | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | 60 | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | ||
t | 61 | Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des | t | 61 | Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes |
62 | Aufenthaltsgesetzes erteilt, | 62 | erteilt, | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im | 64 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im | ||
65 | Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des | 65 | Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des | ||
66 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem | 66 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem | ||
67 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, | 67 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, | ||
68 | 4. | 68 | 4. | ||
69 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich | 69 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich | ||
70 | seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet | 70 | seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet | ||
71 | aufhält oder | 71 | aufhält oder | ||
72 | 5. | 72 | 5. | ||
73 | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz | 73 | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz | ||
74 | 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. | 74 | 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. |
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