Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach §
4
233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
5
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so
6
wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
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