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Ermächtigung | Ermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die |
2 | Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ | 2 | Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ | ||
3 | 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit | 3 | 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit | ||
t | 4 | den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für die nach § 22 Nummer 5 | t | 4 | den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 |
5 | Satz 7 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die | 5 | Satz 7 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die | ||
6 | Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. | 6 | Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. | ||
7 | (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 7 | (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
8 | dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des | 8 | dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des | ||
9 | Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur | 9 | Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur | ||
10 | Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, | 10 | Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, | ||
11 | Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die | 11 | Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die | ||
12 | Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Beträge | 12 | Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Beträge | ||
13 | zu erlassen. 2Hierzu gehören insbesondere | 13 | zu erlassen. 2Hierzu gehören insbesondere | ||
14 | 1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und | 14 | 1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und | ||
15 | Anzeigepflichten des Anbieters, | 15 | Anzeigepflichten des Anbieters, | ||
16 | 2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der | 16 | 2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der | ||
17 | zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der | 17 | zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der | ||
18 | Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen | 18 | Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen | ||
19 | Stellen und den Finanzämtern und | 19 | Stellen und den Finanzämtern und | ||
20 | 3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der | 20 | 3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der | ||
21 | Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind. | 21 | Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind. |
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