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Antrag | Antrag | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich | f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich |
2 | vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf | 2 | vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf | ||
3 | das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. | 3 | das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. | ||
4 | 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere | 4 | 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere | ||
5 | Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche | 5 | Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche | ||
6 | Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte | 6 | Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte | ||
7 | die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei | 7 | die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei | ||
8 | Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine | 8 | Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine | ||
9 | Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine | 9 | Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine | ||
10 | Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den | 10 | Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den | ||
11 | nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser | 11 | nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser | ||
12 | über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. | 12 | über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. | ||
13 | 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung | 13 | 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung | ||
14 | der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des | 14 | der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des | ||
15 | Zulageanspruchs führt. | 15 | Zulageanspruchs führt. | ||
16 | (1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich | 16 | (1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich | ||
17 | bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes | 17 | bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes | ||
18 | Beitragsjahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung | 18 | Beitragsjahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung | ||
t | 19 | geänderter beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend. 3Ein Widerruf der | t | 19 | geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches |
20 | Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen | 20 | Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf | ||
21 | des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen | ||||
21 | Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären. | 22 | soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären. | ||
22 | (2) 1Der Anbieter ist verpflichtet, | 23 | (2) 1Der Anbieter ist verpflichtet, | ||
23 | 1. die Vertragsdaten, | 24 | 1. die Vertragsdaten, | ||
24 | 2. die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten | 25 | 2. die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten | ||
25 | Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen | 26 | Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen | ||
26 | Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz | 27 | Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz | ||
27 | 2 berechtigten Ehegatten, | 28 | 2 berechtigten Ehegatten, | ||
28 | 3. die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des | 29 | 3. die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des | ||
29 | Mindesteigenbeitrags (§ 86), | 30 | Mindesteigenbeitrags (§ 86), | ||
30 | 4. die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung | 31 | 4. die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung | ||
31 | der Kinderzulage erforderlichen Daten, | 32 | der Kinderzulage erforderlichen Daten, | ||
32 | 5. die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und | 33 | 5. die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und | ||
33 | 6. das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht | 34 | 6. das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht | ||
34 | als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und | 35 | als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und | ||
35 | Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat | 36 | Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat | ||
36 | die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen | 37 | die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen | ||
37 | Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem | 38 | Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem | ||
38 | Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle | 39 | Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle | ||
39 | zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5. 4§ 22a Absatz 2 | 40 | zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5. 4§ 22a Absatz 2 | ||
40 | gilt entsprechend. | 41 | gilt entsprechend. | ||
41 | (3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der | 42 | (3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der | ||
42 | zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes | 43 | zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes | ||
43 | Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres | 44 | Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres | ||
44 | zu übermitteln. 2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten | 45 | zu übermitteln. 2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten | ||
45 | Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden | 46 | Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden | ||
46 | Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum | 47 | Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum | ||
47 | Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz | 48 | Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz | ||
48 | 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. | 49 | 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. |
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