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Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates |
2 | 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit | 2 | 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit | ||
3 | dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von | 3 | dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von | ||
4 | Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder | 4 | Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder | ||
5 | zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: | 5 | zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: | ||
6 | 1. über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der | 6 | 1. über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der | ||
7 | Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht | 7 | Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht | ||
8 | kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über | 8 | kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über | ||
9 | die Beistandspflichten Dritter; | 9 | die Beistandspflichten Dritter; | ||
10 | 2. über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens | 10 | 2. über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens | ||
11 | einschließlich der abzugsfähigen Beträge; | 11 | einschließlich der abzugsfähigen Beträge; | ||
12 | 3. über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen | 12 | 3. über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen | ||
13 | von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd | 13 | von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd | ||
14 | gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus | 14 | gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus | ||
15 | Gewerbebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines | 15 | Gewerbebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines | ||
16 | Prozentsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | 16 | Prozentsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
17 | Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des | 17 | Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des | ||
18 | Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen. 2Einen besonderen | 18 | Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen. 2Einen besonderen | ||
19 | Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, | 19 | Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, | ||
20 | die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. | 20 | die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. | ||
21 | 3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist | 21 | 3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist | ||
22 | der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der | 22 | der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der | ||
23 | Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der | 23 | Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der | ||
24 | Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle | 24 | Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle | ||
25 | Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu | 25 | Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu | ||
26 | berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des | 26 | berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des | ||
27 | Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um | 27 | Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um | ||
28 | die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die | 28 | die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die | ||
29 | Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag | 29 | Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag | ||
30 | abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur | 30 | abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur | ||
31 | Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen. 7Wechselt der | 31 | Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen. 7Wechselt der | ||
32 | Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die | 32 | Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die | ||
33 | abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder | 33 | abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder | ||
34 | Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz | 34 | Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz | ||
35 | 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 | 35 | 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 | ||
36 | Satz 5 bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen | 36 | Satz 5 bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen | ||
37 | Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen | 37 | Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen | ||
38 | Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier | 38 | Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier | ||
39 | Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben | 39 | Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben | ||
40 | unberührt; | 40 | unberührt; | ||
41 | 4. über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die | 41 | 4. über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die | ||
42 | Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge; | 42 | Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge; | ||
43 | 5. über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich | 43 | 5. über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich | ||
44 | eines Steuerabzugs; | 44 | eines Steuerabzugs; | ||
45 | 6. in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu | 45 | 6. in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu | ||
46 | beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 46 | beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
47 | Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige | 47 | Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige | ||
48 | Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb des | 48 | Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb des | ||
49 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des | 49 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des | ||
50 | Sachverhalts herangezogen werden können, zu bestimmen, | 50 | Sachverhalts herangezogen werden können, zu bestimmen, | ||
51 | 1. in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 4 oder des § 9 | 51 | 1. in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 4 oder des § 9 | ||
52 | den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur unter | 52 | den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur unter | ||
53 | Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern dürfen. 2Die | 53 | Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern dürfen. 2Die | ||
54 | besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten können sich erstrecken auf | 54 | besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten können sich erstrecken auf | ||
55 | 1. die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § | 55 | 1. die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § | ||
56 | 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten | 56 | 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten | ||
57 | Bedingungen, | 57 | Bedingungen, | ||
58 | 2. die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen | 58 | 2. die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen | ||
59 | Unternehmensteilen, | 59 | Unternehmensteilen, | ||
60 | 3. die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden | 60 | 3. die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden | ||
61 | Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen | 61 | Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen | ||
62 | nicht nahestehenden Personen, | 62 | nicht nahestehenden Personen, | ||
63 | 4. die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, | 63 | 4. die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, | ||
64 | in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde | 64 | in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde | ||
65 | benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; | 65 | benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; | ||
66 | 2. dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des § 50d Absatz 3 nur | 66 | 2. dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des § 50d Absatz 3 nur | ||
67 | dann einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § | 67 | dann einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § | ||
68 | 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an | 68 | 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an | ||
69 | ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil | 69 | ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil | ||
70 | unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann; | 70 | unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann; | ||
71 | 3. dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 in Bezug | 71 | 3. dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 in Bezug | ||
72 | auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen | 72 | auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen | ||
73 | nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde | 73 | nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde | ||
74 | bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche | 74 | bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche | ||
75 | gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich | 75 | gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich | ||
76 | und gerichtlich geltend zu machen. | 76 | und gerichtlich geltend zu machen. | ||
77 | 2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten auf Grund dieses | 77 | 2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten auf Grund dieses | ||
78 | Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 78 | Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
79 | Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder | 79 | Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder | ||
80 | Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung von | 80 | Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung von | ||
81 | Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung | 81 | Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung | ||
82 | der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom | 82 | der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom | ||
83 | Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet | 83 | Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet | ||
84 | Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu | 84 | Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu | ||
85 | einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht; | 85 | einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht; | ||
86 | 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen | 86 | 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen | ||
87 | 1. über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses | 87 | 1. über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses | ||
88 | Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit | 88 | Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit | ||
89 | bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen | 89 | bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen | ||
90 | erforderlich ist; | 90 | erforderlich ist; | ||
91 | 2. (weggefallen) | 91 | 2. (weggefallen) | ||
92 | 3. über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich | 92 | 3. über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich | ||
93 | erleichterter Nachweisanforderungen; | 93 | erleichterter Nachweisanforderungen; | ||
94 | 4. über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den | 94 | 4. über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den | ||
95 | Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, | 95 | Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, | ||
96 | dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der | 96 | dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der | ||
97 | Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der | 97 | Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der | ||
98 | Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. | 98 | Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. | ||
99 | 2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass | 99 | 2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass | ||
100 | 1. der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren | 100 | 1. der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren | ||
101 | mitwirkt, | 101 | mitwirkt, | ||
102 | 2. er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen | 102 | 2. er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen | ||
103 | des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt; | 103 | des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt; | ||
104 | 5. bis m) (weggefallen) | 104 | 5. bis m) (weggefallen) | ||
105 | 6. über Sonderabschreibungen | 105 | 6. über Sonderabschreibungen | ||
106 | 1. im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und | 106 | 1. im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und | ||
107 | Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei | 107 | Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei | ||
108 | bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang | 108 | bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang | ||
109 | stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der | 109 | stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der | ||
110 | Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über | 110 | Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über | ||
111 | Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen | 111 | Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen | ||
112 | Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die | 112 | Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die | ||
113 | Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch | 113 | Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch | ||
114 | Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung | 114 | Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung | ||
115 | bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, | 115 | bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, | ||
116 | Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der | 116 | Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der | ||
117 | Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie | 117 | Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie | ||
118 | in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu | 118 | in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu | ||
119 | einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss | 119 | einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss | ||
120 | stillliegender Grubenfelder und Feldesteile, | 120 | stillliegender Grubenfelder und Feldesteile, | ||
121 | 2. im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten | 121 | 2. im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten | ||
122 | Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, | 122 | Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, | ||
123 | Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens | 123 | Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens | ||
124 | und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die | 124 | und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die | ||
125 | Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für | 125 | Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für | ||
126 | Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau | 126 | Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau | ||
127 | für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme | 127 | für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme | ||
128 | stillgelegter Tagebaue | 128 | stillgelegter Tagebaue | ||
129 | von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar | 129 | von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar | ||
130 | 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen können | 130 | 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen können | ||
131 | bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten | 131 | bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten | ||
132 | zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die | 132 | zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die | ||
133 | Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die | 133 | Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die | ||
134 | Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar | 134 | Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar | ||
135 | 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. | 135 | 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. | ||
136 | Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene | 136 | Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene | ||
137 | Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung für die | 137 | Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung für die | ||
138 | Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit | 138 | Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit | ||
139 | der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im | 139 | der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im | ||
140 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt | 140 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt | ||
141 | worden ist. 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der | 141 | worden ist. 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der | ||
142 | Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in | 142 | Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in | ||
143 | Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des | 143 | Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des | ||
144 | Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen | 144 | Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen | ||
145 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der | 145 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der | ||
146 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den begünstigten Vorhaben im | 146 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den begünstigten Vorhaben im | ||
147 | Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen | 147 | Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen | ||
148 | werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum | 148 | werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum | ||
149 | bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden; | 149 | bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden; | ||
150 | 7. (weggefallen) | 150 | 7. (weggefallen) | ||
151 | 8. über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder | 151 | 8. über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder | ||
152 | Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden | 152 | Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden | ||
153 | Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder | 153 | Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder | ||
154 | die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die | 154 | die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die | ||
155 | Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- | 155 | Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- | ||
156 | oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender | 156 | oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender | ||
157 | Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers | 157 | Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers | ||
158 | abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an | 158 | abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an | ||
159 | einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von | 159 | einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von | ||
160 | Härten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die | 160 | Härten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die | ||
161 | nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag | 161 | nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag | ||
162 | abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als | 162 | abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als | ||
163 | Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4Für das Land Berlin | 163 | Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4Für das Land Berlin | ||
164 | tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April | 164 | tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April | ||
165 | 1949; | 165 | 1949; | ||
166 | 9. über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten | 166 | 9. über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten | ||
167 | 1. für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes | 167 | 1. für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes | ||
168 | an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem | 168 | an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem | ||
169 | erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der | 169 | erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der | ||
170 | Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme | 170 | Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme | ||
171 | gespeist wird, | 171 | gespeist wird, | ||
172 | 2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur | 172 | 2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur | ||
173 | Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der | 173 | Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der | ||
174 | Anbindung an das Heizsystem, | 174 | Anbindung an das Heizsystem, | ||
175 | 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen | 175 | 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen | ||
176 | erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit | 176 | erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit | ||
177 | Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem | 177 | Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem | ||
178 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen | 178 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen | ||
179 | Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an | 179 | Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an | ||
180 | das Versorgungssystem des Gebäudes, | 180 | das Versorgungssystem des Gebäudes, | ||
181 | 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus | 181 | 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus | ||
182 | pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter | 182 | pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter | ||
183 | Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland | 183 | Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland | ||
184 | belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem | 184 | belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem | ||
185 | solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der | 185 | solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der | ||
186 | Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes, | 186 | Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes, | ||
187 | 5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer | 187 | 5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer | ||
188 | Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- | 188 | Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- | ||
189 | und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer | 189 | und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer | ||
190 | zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung | 190 | zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung | ||
191 | der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland | 191 | der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland | ||
192 | belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren | 192 | belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren | ||
193 | seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem | 193 | seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem | ||
194 | 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei | 194 | 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei | ||
195 | Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist. | 195 | Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist. | ||
196 | 2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die | 196 | 2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die | ||
197 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des | 197 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des | ||
198 | Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 | 198 | Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 | ||
199 | fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im | 199 | fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im | ||
200 | Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten | 200 | Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten | ||
201 | Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen. | 201 | Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen. | ||
202 | 4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine | 202 | 4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine | ||
203 | Investitionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen | 203 | Investitionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen | ||
204 | Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten | 204 | Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten | ||
205 | Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, | 205 | Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, | ||
206 | und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen | 206 | und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen | ||
207 | des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie | 207 | des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie | ||
208 | Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die | 208 | Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die | ||
209 | Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre | 209 | Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre | ||
210 | zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen | 210 | zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen | ||
211 | worden ist; | 211 | worden ist; | ||
212 | 10. nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen | 212 | 10. nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen | ||
213 | 1. für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden | 213 | 1. für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden | ||
214 | Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, | 214 | Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, | ||
215 | 2. zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten | 215 | 2. zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten | ||
216 | Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im | 216 | Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im | ||
217 | Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der | 217 | Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der | ||
218 | Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, | 218 | Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, | ||
219 | das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung | 219 | das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung | ||
220 | erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben | 220 | erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben | ||
221 | bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, | 221 | bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, | ||
222 | aufgewendet worden sind, | 222 | aufgewendet worden sind, | ||
223 | 3. zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen | 223 | 3. zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen | ||
224 | Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur | 224 | Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur | ||
225 | Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung | 225 | Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung | ||
226 | erforderlich sind, | 226 | erforderlich sind, | ||
227 | auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können. 2In den Fällen der | 227 | auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können. 2In den Fällen der | ||
228 | Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor | 228 | Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor | ||
229 | dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind | 229 | dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind | ||
230 | die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die | 230 | die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die | ||
231 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | 231 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | ||
232 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der | 232 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der | ||
233 | nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | 233 | nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | ||
234 | nachzuweisen; | 234 | nachzuweisen; | ||
235 | 11. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen | 235 | 11. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen | ||
236 | und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des | 236 | und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des | ||
237 | Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den | 237 | Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den | ||
238 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 | 238 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 | ||
239 | Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter | 239 | Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter | ||
240 | vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen | 240 | vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen | ||
241 | Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige | 241 | Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige | ||
242 | Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten | 242 | Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten | ||
243 | lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach | 243 | lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach | ||
244 | Investitionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der | 244 | Investitionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der | ||
245 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden | 245 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden | ||
246 | 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen | 246 | 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen | ||
247 | Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der | 247 | Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der | ||
248 | ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder | 248 | ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder | ||
249 | hergestellt werden, | 249 | hergestellt werden, | ||
250 | 2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen | 250 | 2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen | ||
251 | Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und | 251 | Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und | ||
252 | angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums | 252 | angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums | ||
253 | begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier | 253 | begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier | ||
254 | Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt | 254 | Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt | ||
255 | werden. 2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme | 255 | werden. 2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme | ||
256 | von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem | 256 | von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem | ||
257 | Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei | 257 | Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei | ||
258 | Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres | 258 | Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres | ||
259 | nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | 259 | nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | ||
260 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden, | 260 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden, | ||
261 | 3. die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des | 261 | 3. die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des | ||
262 | Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis | 262 | Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis | ||
263 | zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums | 263 | zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums | ||
264 | fertiggestellt werden; | 264 | fertiggestellt werden; | ||
265 | dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 und | 265 | dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 und | ||
266 | Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von der | 266 | Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von der | ||
267 | Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die | 267 | Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die | ||
268 | Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § | 268 | Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § | ||
269 | 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den Fällen | 269 | 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den Fällen | ||
270 | des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der | 270 | des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der | ||
271 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im | 271 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im | ||
272 | Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines | 272 | Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines | ||
273 | Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | 273 | Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | ||
274 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der | 274 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der | ||
275 | Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen | 275 | Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen | ||
276 | werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden | 276 | werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden | ||
277 | sind. 5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den | 277 | sind. 5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den | ||
278 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete | 278 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete | ||
279 | Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für | 279 | Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für | ||
280 | den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes | 280 | den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes | ||
281 | gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von | 281 | gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von | ||
282 | der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten | 282 | der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten | ||
283 | geltend gemacht wird. 7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für | 283 | geltend gemacht wird. 7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für | ||
284 | den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden | 284 | den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden | ||
285 | Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht | 285 | Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht | ||
286 | übersteigen. 8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies | 286 | übersteigen. 8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies | ||
287 | mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung | 287 | mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung | ||
288 | oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen | 288 | oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen | ||
289 | oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9Werden begünstigte | 289 | oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9Werden begünstigte | ||
290 | Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 290 | Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
291 | und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem | 291 | und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem | ||
292 | Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die | 292 | Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die | ||
293 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung | 293 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung | ||
294 | des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, | 294 | des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, | ||
295 | werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. | 295 | werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. | ||
296 | 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | 296 | 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | ||
297 | Bundestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht | 297 | Bundestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht | ||
298 | binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung | 298 | binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung | ||
299 | verweigert hat; | 299 | verweigert hat; | ||
300 | 12. (weggefallen) | 300 | 12. (weggefallen) | ||
301 | 13. über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des | 301 | 13. über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des | ||
302 | Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai | 302 | Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai | ||
303 | 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. | 303 | 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. | ||
304 | 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die | 304 | 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die | ||
305 | beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen | 305 | beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen | ||
306 | Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3Die Sonderabschreibungen können auch für | 306 | Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3Die Sonderabschreibungen können auch für | ||
307 | Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, | 307 | Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, | ||
308 | Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn | 308 | Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn | ||
309 | die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/4Die | 309 | die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/4Die | ||
310 | Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet | 310 | Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet | ||
311 | werden | 311 | werden | ||
312 | 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen | 312 | 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen | ||
313 | Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder | 313 | Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder | ||
314 | 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder | 314 | 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder | ||
315 | 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, | 315 | 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, | ||
316 | soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt | 316 | soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt | ||
317 | werden. | 317 | werden. | ||
318 | 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder | 318 | 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder | ||
319 | Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen | 319 | Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen | ||
320 | werden, und zwar | 320 | werden, und zwar | ||
321 | 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt | 321 | 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt | ||
322 | 40 Prozent, | 322 | 40 Prozent, | ||
323 | 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr | 323 | 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr | ||
324 | als 66 2/2/1/ | 324 | als 66 2/2/1/ | ||
325 | 3. bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, | 325 | 3. bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, | ||
326 | Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten | 326 | Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten | ||
327 | oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/2/1/ | 327 | oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/2/1/ | ||
328 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie können bereits für Anzahlungen | 328 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie können bereits für Anzahlungen | ||
329 | auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7Die | 329 | auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7Die | ||
330 | Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die | 330 | Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die | ||
331 | Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile | 331 | Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile | ||
332 | mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem | 332 | mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem | ||
333 | erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen | 333 | erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen | ||
334 | Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen; | 334 | Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen; | ||
335 | 14. (weggefallen) | 335 | 14. (weggefallen) | ||
336 | 15. über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor | 336 | 15. über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor | ||
337 | dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem | 337 | dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem | ||
338 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von | 338 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von | ||
339 | Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach | 339 | Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach | ||
340 | § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere | 340 | § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere | ||
341 | Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand | 341 | Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand | ||
342 | vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April | 342 | vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April | ||
343 | 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der | 343 | 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der | ||
344 | Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die | 344 | Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die | ||
345 | in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 | 345 | in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 | ||
346 | nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) | 346 | nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) | ||
347 | eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie | 347 | eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie | ||
348 | der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen | 348 | der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen | ||
349 | können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier | 349 | können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier | ||
350 | folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder | 350 | folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder | ||
351 | Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 5Sie können bereits für | 351 | Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 5Sie können bereits für | ||
352 | Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen | 352 | Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen | ||
353 | werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass | 353 | werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass | ||
354 | die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer | 354 | die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer | ||
355 | Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem | 355 | Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem | ||
356 | Handelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die | 356 | Handelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die | ||
357 | der Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom | 357 | der Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom | ||
358 | Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller | 358 | Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller | ||
359 | erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder | 359 | erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder | ||
360 | Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen | 360 | Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen | ||
361 | gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 | 361 | gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 | ||
362 | mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein | 362 | mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein | ||
363 | inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche | 363 | inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche | ||
364 | Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz | 364 | Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz | ||
365 | von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums | 365 | von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums | ||
366 | von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten; | 366 | von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten; | ||
367 | 16. über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und | 367 | 16. über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und | ||
368 | Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für | 368 | Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für | ||
369 | bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten | 369 | bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten | ||
370 | Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, | 370 | Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, | ||
371 | künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu | 371 | künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu | ||
372 | deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen | 372 | deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen | ||
373 | gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich | 373 | gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich | ||
374 | festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich | 374 | festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich | ||
375 | aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar | 375 | aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar | ||
376 | 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 | 376 | 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 | ||
377 | Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen; | 377 | Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
378 | 17. über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach | 378 | 17. über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach | ||
379 | den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die | 379 | den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die | ||
380 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | 380 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | ||
381 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die | 381 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die | ||
382 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die | 382 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die | ||
383 | Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen | 383 | Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen | ||
384 | nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner | 384 | nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner | ||
385 | sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach | 385 | sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach | ||
386 | Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | 386 | Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | ||
387 | nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der | 387 | nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der | ||
388 | Aufwendungen nicht übersteigen; | 388 | Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
389 | 3. die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 | 389 | 3. die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 | ||
390 | Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 | 390 | Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 | ||
391 | vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. | 391 | vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. | ||
392 | (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften | 392 | (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften | ||
393 | zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und | 393 | zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und | ||
394 | erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in | 394 | erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in | ||
395 | fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, | 395 | fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, | ||
396 | wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist | 396 | wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist | ||
397 | oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat | 397 | oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat | ||
398 | oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach | 398 | oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach | ||
399 | Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die | 399 | Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die | ||
400 | Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die | 400 | Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die | ||
401 | Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur | 401 | Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur | ||
402 | ausgeschlossen werden | 402 | ausgeschlossen werden | ||
403 | 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils | 403 | 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils | ||
404 | festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die | 404 | festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die | ||
405 | Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein | 405 | Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein | ||
406 | Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Für | 406 | Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Für | ||
407 | bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und | 407 | bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und | ||
408 | angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums | 408 | angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums | ||
409 | angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen | 409 | angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen | ||
410 | und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in | 410 | und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in | ||
411 | fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden; | 411 | fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden; | ||
412 | 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 | 412 | 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 | ||
413 | bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem | 413 | bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem | ||
414 | Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der | 414 | Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der | ||
415 | Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. | 415 | Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. | ||
416 | 3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | 416 | 3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | ||
417 | Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der | 417 | Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der | ||
418 | Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen | 418 | Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen | ||
419 | nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. | 419 | nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. | ||
420 | (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 420 | (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
421 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die | 421 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die | ||
422 | Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des | 422 | Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des | ||
423 | Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt | 423 | Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt | ||
424 | Steuerpflichtigen | 424 | Steuerpflichtigen | ||
425 | 1. um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, für den | 425 | 1. um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, für den | ||
426 | die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | 426 | die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | ||
427 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | 427 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | ||
428 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | 428 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | ||
429 | eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte | 429 | eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte | ||
430 | oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage | 430 | oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage | ||
431 | nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; | 431 | nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; | ||
432 | 2. um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der Zeitraum, für den die | 432 | 2. um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der Zeitraum, für den die | ||
433 | Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | 433 | Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | ||
434 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | 434 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | ||
435 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | 435 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | ||
436 | erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, | 436 | erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, | ||
437 | insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder | 437 | insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder | ||
438 | Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt. | 438 | Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt. | ||
439 | 2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | 439 | 2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | ||
440 | Bundestages. | 440 | Bundestages. | ||
441 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, | 441 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, | ||
442 | 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke | 442 | 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke | ||
443 | für | 443 | für | ||
444 | 1. (weggefallen) | 444 | 1. (weggefallen) | ||
445 | 2. die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, | 445 | 2. die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, | ||
446 | 3. die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke | 446 | 3. die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke | ||
447 | der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie | 447 | der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie | ||
448 | die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und | 448 | die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und | ||
449 | § 39e Absatz 6 Satz 7), | 449 | § 39e Absatz 6 Satz 7), | ||
450 | 4. die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1), | 450 | 4. die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1), | ||
451 | 5. die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den | 451 | 5. die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den | ||
452 | Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | 452 | Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | ||
453 | 6. die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a), | 453 | 6. die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a), | ||
454 | 7. die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b), | 454 | 7. die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b), | ||
n | 455 | 8. die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a), | n | 455 | 8. die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7), |
456 | 9. die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a | 456 | 9. die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a | ||
457 | auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 457 | auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
458 | und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 | 458 | und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 | ||
n | 459 | Satz 1 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen | n | 459 | und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen |
460 | Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der | 460 | Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der | ||
461 | Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung | 461 | Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung | ||
n | 462 | einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und § | n | 462 | einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e |
463 | 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz | 463 | Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 | ||
464 | 6 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen; | 464 | vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen; | ||
465 | 2. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis | 465 | 2. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis | ||
466 | der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von | 466 | der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von | ||
467 | Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und | 467 | Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und | ||
468 | bekannt zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. | 468 | bekannt zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. | ||
469 | 3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der | 469 | 3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der | ||
470 | Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell | 470 | Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell | ||
471 | berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen | 471 | berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen | ||
472 | sind aus den Jahrestabellen abzuleiten; | 472 | sind aus den Jahrestabellen abzuleiten; | ||
473 | 3. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den | 473 | 3. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den | ||
474 | Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- | 474 | Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- | ||
475 | und Verlustrechnung zu bestimmen; | 475 | und Verlustrechnung zu bestimmen; | ||
476 | 4. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des | 476 | 4. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des | ||
477 | Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen | 477 | Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen | ||
478 | Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des | 478 | Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des | ||
479 | Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren | 479 | Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren | ||
480 | Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, | 480 | Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, | ||
481 | dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung | 481 | dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung | ||
482 | der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember | 482 | der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember | ||
483 | 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen; | 483 | 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen; | ||
t | t | 484 | 5. die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne | ||
485 | des § 50a Absatz 1 zu bestimmen; | ||||
484 | 5. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen | 486 | 6. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen | ||
485 | Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit | 487 | Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit | ||
486 | neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei | 488 | neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei | ||
487 | Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. | 489 | Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. |
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