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Entrichtung der Kapitalertragsteuer | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Entrichtung der Kapitalertragsteuer |
Entrichtung der Kapitalertragsteuer | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | ||||
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f | 1 | (1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 | f | 1 | (1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 |
2 | Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der | 2 | Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der | ||
3 | Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die | 3 | Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die | ||
4 | Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den | 4 | Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den | ||
5 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der | 5 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der | ||
6 | Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 6 | Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
7 | Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag | 7 | Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag | ||
8 | ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 | 8 | ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 | ||
9 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | 9 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | ||
10 | Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im | 10 | Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im | ||
11 | Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung | 11 | Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung | ||
12 | für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die | 12 | für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die | ||
13 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist | 13 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist | ||
14 | 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und | 14 | 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und | ||
15 | Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2 | 15 | Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2 | ||
16 | 1. das inländische Kreditinstitut oder das inländische | 16 | 1. das inländische Kreditinstitut oder das inländische | ||
17 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | 17 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | ||
18 | Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische | 18 | Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische | ||
19 | Wertpapierhandelsbank, | 19 | Wertpapierhandelsbank, | ||
20 | 1. das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer | 20 | 1. das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer | ||
21 | Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an | 21 | Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an | ||
22 | Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder sonstigen | 22 | Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder sonstigen | ||
23 | Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und | 23 | Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und | ||
24 | die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz | 24 | die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz | ||
25 | 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, | 25 | 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, | ||
26 | 2. das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der | 26 | 2. das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der | ||
27 | Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut | 27 | Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut | ||
28 | oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder | 28 | oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder | ||
29 | gutschreibt; | 29 | gutschreibt; | ||
30 | 2. der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 30 | 2. der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
31 | Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, | 31 | Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, | ||
32 | wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches | 32 | wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches | ||
33 | Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; | 33 | Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; | ||
34 | 2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische | 34 | 2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische | ||
35 | Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die | 35 | Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die | ||
36 | Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; | 36 | Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; | ||
n | n | 37 | 3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c | ||
38 | 1. der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines | ||||
39 | ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § | ||||
40 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der die Kapitalerträge an den | ||||
41 | Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, | ||||
42 | 2. das inländische Kreditinstitut oder das inländische | ||||
43 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | ||||
44 | Buchstabe b, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder | ||||
45 | ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § | ||||
46 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an den Gläubiger auszahlt oder | ||||
47 | gutschreibt, | ||||
48 | sofern sich für diese Kapitalerträge kein zum Steuerabzug Verpflichteter nach | ||||
49 | der Nummer 1 ergibt. | ||||
37 | 3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | 50 | 4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
38 | 1. das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § | 51 | 1. das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § | ||
39 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische | 52 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische | ||
40 | Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche | 53 | Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche | ||
41 | die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder | 54 | die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder | ||
42 | gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine | 55 | gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine | ||
43 | auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle | 56 | auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle | ||
44 | auszahlt, | 57 | auszahlt, | ||
45 | 2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut | 58 | 2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut | ||
46 | wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, | 59 | wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, | ||
47 | 3. der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der | 60 | 3. der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der | ||
48 | die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung | 61 | die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung | ||
49 | vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den | 62 | vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den | ||
50 | Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen, | 63 | Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen, | ||
t | 51 | 4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die | t | 64 | 5. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die |
52 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, | 65 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, | ||
53 | das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 | 66 | das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 | ||
54 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische | 67 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische | ||
55 | Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welches | 68 | Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welches | ||
56 | oder welche die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des | 69 | oder welche die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des | ||
57 | Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet. | 70 | Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet. | ||
58 | 5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum | 71 | 5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum | ||
59 | zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die | 72 | zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die | ||
60 | Besteuerung | 73 | Besteuerung | ||
61 | 1. des Schuldners der Kapitalerträge, | 74 | 1. des Schuldners der Kapitalerträge, | ||
62 | 2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder | 75 | 2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder | ||
63 | 3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle | 76 | 3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle | ||
64 | nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz | 77 | nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz | ||
65 | 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in | 78 | 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in | ||
66 | dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die | 79 | dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die | ||
67 | Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf | 80 | Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf | ||
68 | den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder | 81 | den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder | ||
69 | teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete | 82 | teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete | ||
70 | Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der | 83 | Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der | ||
71 | Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag | 84 | Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag | ||
72 | zur Verfügung zu stellen. 8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug | 85 | zur Verfügung zu stellen. 8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug | ||
73 | Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen | 86 | Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen | ||
74 | des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des | 87 | des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des | ||
75 | Gläubigers, einziehen. 9Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der | 88 | Gläubigers, einziehen. 9Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der | ||
76 | Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch | 89 | Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch | ||
77 | insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der | 90 | insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der | ||
78 | Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger | 91 | Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger | ||
79 | vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen | 92 | vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen | ||
80 | wurde. 10Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der | 93 | wurde. 10Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der | ||
81 | zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen | 94 | zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen | ||
82 | Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 11Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene | 95 | Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 11Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene | ||
83 | Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern. | 96 | Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern. | ||
84 | (1a) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit | 97 | (1a) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit | ||
85 | Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und | 98 | Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und | ||
86 | leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 | 99 | leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 | ||
87 | Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 | 100 | Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 | ||
88 | Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur | 101 | Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur | ||
89 | Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne | 102 | Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne | ||
90 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend. | 103 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend. | ||
91 | (1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die | 104 | (1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die | ||
92 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz | 105 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz | ||
93 | 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden. | 106 | 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden. | ||
94 | (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 | 107 | (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 | ||
95 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft | 108 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft | ||
96 | beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu | 109 | beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu | ||
97 | (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist | 110 | (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist | ||
98 | die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung | 111 | die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung | ||
99 | ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag | 112 | ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag | ||
100 | nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des | 113 | nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des | ||
101 | Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende | 114 | Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende | ||
102 | Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des | 115 | Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des | ||
103 | Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 | 116 | Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 | ||
104 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend. | 117 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend. | ||
105 | (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | 118 | (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | ||
106 | Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung | 119 | Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung | ||
107 | keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der | 120 | keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der | ||
108 | Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des | 121 | Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des | ||
109 | stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des | 122 | stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des | ||
110 | Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben | 123 | Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben | ||
111 | werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz | 124 | werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz | ||
112 | 1 entsprechend. | 125 | 1 entsprechend. | ||
113 | (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen | 126 | (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen | ||
114 | ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner | 127 | ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner | ||
115 | vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst | 128 | vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst | ||
116 | mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. | 129 | mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. | ||
117 | (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden | 130 | (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden | ||
118 | Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die | 131 | Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die | ||
119 | Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, | 132 | Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, | ||
120 | sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich | 133 | sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich | ||
121 | noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird | 134 | noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird | ||
122 | nur in Anspruch genommen, wenn | 135 | nur in Anspruch genommen, wenn | ||
123 | 1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die | 136 | 1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die | ||
124 | Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig | 137 | Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig | ||
125 | gekürzt hat, | 138 | gekürzt hat, | ||
126 | 2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende | 139 | 2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende | ||
127 | Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene | 140 | Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene | ||
128 | Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt | 141 | Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt | ||
129 | nicht unverzüglich mitteilt oder | 142 | nicht unverzüglich mitteilt oder | ||
130 | 3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das | 143 | 3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das | ||
131 | inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne | 144 | inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne | ||
132 | Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. | 145 | Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. | ||
133 | 3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den | 146 | 3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den | ||
134 | Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden | 147 | Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden | ||
135 | Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den | 148 | Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den | ||
136 | Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende | 149 | Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende | ||
137 | Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit | 150 | Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit | ||
138 | sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem | 151 | sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem | ||
139 | Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen. | 152 | Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen. | ||
140 | (6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische | 153 | (6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische | ||
141 | Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite | 154 | Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite | ||
142 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der | 155 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der | ||
143 | Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als | 156 | Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als | ||
144 | Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit | 157 | Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit | ||
145 | sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen | 158 | sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen | ||
146 | Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; | 159 | Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; | ||
147 | sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den | 160 | sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den | ||
148 | Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der | 161 | Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der | ||
149 | Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des | 162 | Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des | ||
150 | Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die | 163 | Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die | ||
151 | Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 | 164 | Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 | ||
152 | Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 | 165 | Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 | ||
153 | Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet | 166 | Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet | ||
154 | für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und | 167 | für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und | ||
155 | auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes | 168 | auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes | ||
156 | entfällt. | 169 | entfällt. | ||
157 | (7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht | 170 | (7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht | ||
158 | die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz | 171 | die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz | ||
159 | der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des | 172 | der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des | ||
160 | Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer | 173 | Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer | ||
161 | ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt | 174 | ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt | ||
162 | abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen | 175 | abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen | ||
163 | zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. | 176 | zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |
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