Lade...
Lade...
Kapitalerträge mit Steuerabzug | Kapitalerträge mit Steuerabzug | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kapitalerträge mit Steuerabzug | t | 1 | Kapitalerträge mit Steuerabzug |
Kapitalerträge mit Steuerabzug | Kapitalerträge mit Steuerabzug | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 | f | 1 | (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 |
2 | Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen | 2 | Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen | ||
3 | Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag | 3 | Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag | ||
4 | (Kapitalertragsteuer) erhoben: | 4 | (Kapitalertragsteuer) erhoben: | ||
5 | 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht | 5 | 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht | ||
6 | nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne | 6 | nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne | ||
7 | des § 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des | 7 | des § 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des | ||
8 | § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2; | 8 | § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2; | ||
9 | 2. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und | 9 | 2. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und | ||
10 | Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung | 10 | Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung | ||
11 | durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung | 11 | durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung | ||
12 | im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 | 12 | im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 | ||
13 | des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der | 13 | des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der | ||
14 | Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben | 14 | Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben | ||
15 | werden; | 15 | werden; | ||
16 | 3. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung | 16 | 3. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung | ||
17 | ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine | 17 | ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine | ||
18 | Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners | 18 | Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners | ||
19 | richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die | 19 | richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die | ||
20 | nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören | 20 | nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören | ||
21 | nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend | 21 | nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend | ||
22 | herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des | 22 | herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des | ||
23 | Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen | 23 | Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen | ||
24 | Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 | 24 | Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 | ||
25 | gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes | 25 | gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes | ||
26 | über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank | 26 | über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank | ||
27 | in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten | 27 | in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten | ||
28 | bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I | 28 | bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I | ||
29 | S. 3123) geändert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für | 29 | S. 3123) geändert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für | ||
30 | den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, | 30 | den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, | ||
31 | wenn | 31 | wenn | ||
32 | 1. die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des | 32 | 1. die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des | ||
33 | Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen | 33 | Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen | ||
34 | sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, | 34 | sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, | ||
35 | 2. die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des | 35 | 2. die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des | ||
36 | Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder | 36 | Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder | ||
37 | 3. die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen | 37 | 3. die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen | ||
38 | Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; | 38 | Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; | ||
39 | 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4; | 39 | 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4; | ||
40 | 5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 | 40 | 5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 | ||
41 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung | 41 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung | ||
42 | bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug | 42 | bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug | ||
43 | vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am | 43 | vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am | ||
44 | 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das | 44 | 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das | ||
45 | Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder | 45 | Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder | ||
46 | infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die | 46 | infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die | ||
47 | Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen | 47 | Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen | ||
48 | gehören; | 48 | gehören; | ||
49 | 6. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der | 49 | 6. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der | ||
50 | Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 | 50 | Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 | ||
51 | Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | 51 | Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | ||
52 | 7. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a; | 52 | 7. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a; | ||
53 | 8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei | 53 | 8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei | ||
54 | Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn | 54 | Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn | ||
55 | 1. es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein | 55 | 1. es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein | ||
56 | öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über | 56 | öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über | ||
57 | die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder | 57 | die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder | ||
58 | Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; | 58 | Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; | ||
59 | 2. der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein | 59 | 2. der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein | ||
60 | inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut | 60 | inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut | ||
61 | im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne | 61 | im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne | ||
62 | ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein | 62 | ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein | ||
63 | Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit | 63 | Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit | ||
t | 64 | Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Postbank | t | 64 | Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche |
65 | AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer | 65 | Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen | ||
66 | Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche | 66 | im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine | ||
67 | Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines | ||||
68 | ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das | ||||
69 | Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen | ||||
70 | Kreditinstituts oder eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die | ||||
71 | inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen | 67 | inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens | ||
72 | Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge; | 68 | im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine | ||
69 | ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines | ||||
70 | inländischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inländische Zweigstelle oder | ||||
71 | Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner | ||||
72 | der Kapitalerträge; | ||||
73 | 3. es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet- | ||||
74 | Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet- | ||||
75 | Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- | ||||
76 | und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie | ||||
77 | Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss | ||||
78 | vermittelt; | ||||
73 | 9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9; | 79 | 9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9; | ||
74 | 10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a; | 80 | 10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a; | ||
75 | 11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b; | 81 | 11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b; | ||
76 | 12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11; | 82 | 12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11; | ||
77 | 13. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen | 83 | 13. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen | ||
78 | aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 | 84 | aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 | ||
79 | Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | 85 | Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | ||
80 | 14. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und | 86 | 14. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und | ||
81 | Nummer 7; | 87 | Nummer 7; | ||
82 | 15. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; | 88 | 15. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; | ||
83 | 16. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. | 89 | 16. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. | ||
84 | 2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, | 90 | 2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, | ||
85 | die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an | 91 | die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an | ||
86 | deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 | 92 | deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 | ||
87 | und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des | 93 | und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des | ||
88 | Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden | 94 | Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden | ||
89 | Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 | 95 | Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 | ||
90 | auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt | 96 | auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt | ||
91 | nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der | 97 | nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der | ||
92 | in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine | 98 | in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine | ||
93 | unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen | 99 | unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen | ||
94 | des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt | 100 | des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt | ||
95 | bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der | 101 | bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der | ||
96 | Abgabenordnung mitzuteilen: | 102 | Abgabenordnung mitzuteilen: | ||
97 | 1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle, | 103 | 1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle, | ||
98 | 2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, | 104 | 2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, | ||
99 | 3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum | 105 | 3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum | ||
100 | Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, | 106 | Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, | ||
101 | 4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, | 107 | 4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, | ||
102 | 5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers | 108 | 5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers | ||
103 | sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos | 109 | sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos | ||
104 | oder des Schuldbuchkontos, | 110 | oder des Schuldbuchkontos, | ||
105 | 6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, | 111 | 6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, | ||
106 | Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. | 112 | Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. | ||
107 | 7§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine | 113 | 7§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine | ||
108 | Anwendung. | 114 | Anwendung. | ||
109 | (1a) (weggefallen) | 115 | (1a) (weggefallen) | ||
110 | (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a | 116 | (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
111 | und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge | 117 | und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge | ||
112 | (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe | 118 | (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe | ||
113 | Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den | 119 | Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den | ||
114 | Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der | 120 | Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der | ||
115 | Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches | 121 | Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches | ||
116 | Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder | 122 | Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder | ||
117 | eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im | 123 | eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im | ||
118 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein | 124 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein | ||
119 | Steuerabzug vorzunehmen, wenn | 125 | Steuerabzug vorzunehmen, wenn | ||
120 | 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder | 126 | 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
121 | Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, | 127 | Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, | ||
122 | Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder | 128 | Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder | ||
123 | 2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und | 129 | 2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und | ||
124 | der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach | 130 | der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach | ||
125 | amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für | 131 | amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für | ||
126 | Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 132 | Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
127 | Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung | 133 | Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung | ||
128 | gehören. | 134 | gehören. | ||
129 | 4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist | 135 | 4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist | ||
130 | Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung | 136 | Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung | ||
131 | oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen | 137 | oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen | ||
132 | Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen | 138 | Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen | ||
133 | nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs | 139 | nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs | ||
134 | auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle | 140 | auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle | ||
135 | gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge | 141 | gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge | ||
136 | zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | 142 | zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | ||
137 | sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des | 143 | sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des | ||
138 | Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. 7Die | 144 | Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. 7Die | ||
139 | auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, | 145 | auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, | ||
140 | die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge | 146 | die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge | ||
141 | zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c | 147 | zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c | ||
142 | Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und | 148 | Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und | ||
143 | Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu | 149 | Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu | ||
144 | übermitteln. 8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § | 150 | übermitteln. 8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § | ||
145 | 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 151 | 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
146 | (3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie | 152 | (3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie | ||
147 | Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, | 153 | Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, | ||
148 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes | 154 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes | ||
149 | 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine | 155 | 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine | ||
150 | Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des | 156 | Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des | ||
151 | Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des | 157 | Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des | ||
152 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der | 158 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der | ||
153 | veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. | 159 | veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. | ||
154 | 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, | 160 | 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, | ||
155 | wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. | 161 | wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. | ||
156 | 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, | 162 | 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, | ||
157 | wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen. | 163 | wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen. | ||
158 | (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim | 164 | (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim | ||
159 | Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, | 165 | Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, | ||
160 | aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. | 166 | aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. | ||
161 | (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer | 167 | (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer | ||
162 | unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die | 168 | unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die | ||
163 | Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § | 169 | Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § | ||
164 | 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. | 170 | 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. | ||
165 | 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu | 171 | 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu | ||
166 | den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | 172 | den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | ||
167 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag | 173 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag | ||
168 | des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere | 174 | des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere | ||
169 | Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige | 175 | Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige | ||
170 | Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | 176 | Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | ||
171 | bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die | 177 | bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die | ||
172 | der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist. | 178 | der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.
Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC