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Abschluss des Lohnsteuerabzugs | Abschluss des Lohnsteuerabzugs | ||||
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t | 1 | Abschluss des Lohnsteuerabzugs | t | 1 | Abschluss des Lohnsteuerabzugs |
Abschluss des Lohnsteuerabzugs | Abschluss des Lohnsteuerabzugs | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres | f | 1 | (1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres |
2 | hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund | 2 | hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund | ||
3 | der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des | 3 | der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des | ||
4 | Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem | 4 | Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem | ||
5 | Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | 5 | Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | ||
6 | neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere | 6 | neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere | ||
7 | folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): | 7 | folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): | ||
8 | 1. die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der | 8 | 1. die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der | ||
9 | entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen | 9 | entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen | ||
10 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an | 10 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an | ||
11 | das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, | 11 | das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, | ||
12 | 2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die | 12 | 2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die | ||
13 | Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U, | 13 | Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U, | ||
14 | 3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 | 14 | 3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 | ||
15 | Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S, | 15 | Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S, | ||
16 | 4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die | 16 | 4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die | ||
17 | Kirchensteuer, | 17 | Kirchensteuer, | ||
18 | 5. das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem | 18 | 5. das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem | ||
19 | Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem | 19 | Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem | ||
20 | Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert | 20 | Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert | ||
21 | durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der | 21 | durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der | ||
22 | jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien | 22 | jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien | ||
23 | Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, | 23 | Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, | ||
n | 24 | 6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien | n | 24 | 6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 |
25 | Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | 25 | Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen, | ||
26 | sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, | 26 | 7. die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. | ||
27 | 7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung | 27 | Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen, | ||
28 | und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a | ||||
29 | Satz 3, | ||||
30 | 8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 | 28 | 8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 | ||
31 | Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M, | 29 | Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M, | ||
32 | 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben | 30 | 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben | ||
33 | F, | 31 | F, | ||
34 | 10. die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse | 32 | 10. die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse | ||
35 | und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, | 33 | und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, | ||
36 | 11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische | 34 | 11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische | ||
37 | Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, | 35 | Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, | ||
38 | 12. die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und | 36 | 12. die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und | ||
39 | Pflegeversicherung, | 37 | Pflegeversicherung, | ||
40 | 13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und | 38 | 13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und | ||
41 | zur sozialen Pflegeversicherung, | 39 | zur sozialen Pflegeversicherung, | ||
42 | 14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung, | 40 | 14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung, | ||
43 | 15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten | 41 | 15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten | ||
44 | Teilbetrag der Vorsorgepauschale. | 42 | Teilbetrag der Vorsorgepauschale. | ||
45 | 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische | 43 | 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische | ||
46 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen | 44 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen | ||
47 | angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch | 45 | angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch | ||
48 | bereitzustellen. 4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung | 46 | bereitzustellen. 4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung | ||
49 | nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres | 47 | nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres | ||
50 | oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, | 48 | oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, | ||
n | 51 | eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster | n | 49 | eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen |
52 | auszustellen. 5Er hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung auszuhändigen. | 50 | und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des | ||
51 | auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 5Er | ||||
52 | hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung | ||||
53 | 6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem | 53 | auszuhändigen. 6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der | ||
54 | Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | 54 | Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | ||
55 | (2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | 55 | (2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | ||
n | 56 | des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er für die Datenübermittlung nach Absatz | n | 56 | des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für |
57 | 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein | 57 | die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und | ||
58 | Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden | 58 | Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter | ||
59 | und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er darf das lohnsteuerliche | 59 | Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er | ||
60 | Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen | 60 | darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der | ||
61 | Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren | 61 | elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das | ||
62 | erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des | 62 | Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten | ||
63 | Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden. | 63 | Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder | ||
64 | bilden. | ||||
64 | (2a) (weggefallen) | 65 | (2a) (weggefallen) | ||
65 | (3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich | 66 | (3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich | ||
66 | Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem | 67 | Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem | ||
67 | Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | 68 | Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | ||
68 | beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat | 69 | beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat | ||
69 | anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende | 70 | anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende | ||
n | 70 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. | n | 71 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und |
72 | an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf | ||||
73 | den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 2Der | ||||
71 | 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach | 74 | Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach | ||
72 | Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres | 75 | Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres | ||
t | 73 | beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. 3Nicht ausgehändigte | t | 76 | beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung |
74 | Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt | 77 | auszuhändigen. 3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der | ||
75 | einzureichen. | 78 | Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | ||
76 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | 79 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | ||
77 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des | 80 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des | ||
78 | Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. 2Sind für | 81 | Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. 2Sind für | ||
79 | einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das | 82 | einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das | ||
80 | Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des | 83 | Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des | ||
81 | Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein | 84 | Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein | ||
82 | Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk | 85 | Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk | ||
83 | sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. | 86 | sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. | ||
84 | (5) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | 87 | (5) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | ||
85 | zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c | 88 | zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c | ||
86 | Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur Überprüfung der | 89 | Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur Überprüfung der | ||
87 | Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese | 90 | Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese | ||
88 | Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die | 91 | Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die | ||
89 | Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden | 92 | Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden | ||
90 | verarbeitet werden. | 93 | verarbeitet werden. | ||
91 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn | 94 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn | ||
92 | bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist. | 95 | bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist. |
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