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Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V | Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V | ||||
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t | 1 | Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V | t | 1 | Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V |
Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V | Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2 | f | 1 | (1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2 |
t | 2 | Nummer 4), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle | t | 2 | Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach |
3 | der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als | 3 | § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 | ||
4 | Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem | 4 | Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in | ||
5 | Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 | 5 | Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der | ||
6 | ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne | 6 | Faktor kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei | ||
7 | Rundung zu berechnen. 3„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide | 7 | Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“ ist die voraussichtliche | ||
8 | Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5) unter Berücksichtigung | 8 | Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz | ||
9 | der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der | 9 | 5) unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. 4„X“ | ||
10 | voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden | 10 | ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse | ||
11 | Ehegatten. 5Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der | 11 | IV für jeden Ehegatten. 5Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, | ||
12 | Faktor erstmals gelten soll.6In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils | 12 | für das der Faktor erstmals gelten soll.6In die Bemessungsgrundlage für Y | ||
13 | neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur | 13 | werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse | ||
14 | Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als | 14 | zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | ||
15 | Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; | 15 | 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden | ||
16 | Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal | 16 | könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal | ||
17 | gebildet. 7In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der | 17 | gebildet. 7In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der | ||
18 | Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die | 18 | Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die | ||
19 | Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das | 19 | Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das | ||
20 | erste Dienstverhältnis zu bilden. 8Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren | 20 | erste Dienstverhältnis zu bilden. 8Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren | ||
21 | Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu | 21 | Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu | ||
22 | berücksichtigen. 9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des | 22 | berücksichtigen. 9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des | ||
23 | Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals | 23 | Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals | ||
24 | gilt oder zuletzt geändert worden ist. 10Die Ehegatten können eine Änderung | 24 | gilt oder zuletzt geändert worden ist. 10Die Ehegatten können eine Änderung | ||
25 | des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors | 25 | des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors | ||
26 | maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. 11Besteht eine | 26 | maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. 11Besteht eine | ||
27 | Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des | 27 | Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des | ||
28 | Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der | 28 | Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der | ||
29 | Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des | 29 | Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des | ||
30 | Faktors. | 30 | Faktors. | ||
31 | (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber | 31 | (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber | ||
32 | Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden. | 32 | Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden. | ||
33 | (3) 1§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach | 33 | (3) 1§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach | ||
34 | Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 | 34 | Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 | ||
35 | sind. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich | 35 | sind. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich | ||
36 | vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der | 36 | vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der | ||
37 | Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 | 37 | Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 | ||
38 | berücksichtigt werden sollen. | 38 | berücksichtigt werden sollen. | ||
39 | (4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle | 39 | (4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle | ||
40 | Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen. | 40 | Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen. |
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