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Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | ||||
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t | 1 | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | t | 1 | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § | f | 1 | (1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § |
2 | 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert | 2 | 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert | ||
3 | sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. | 3 | sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. | ||
4 | 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 | 4 | 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 | ||
5 | und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. | 5 | und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. | ||
6 | 4Die Einkommensteuer beträgt damit | 6 | 4Die Einkommensteuer beträgt damit | ||
7 | _e_ - 4 _q_ 4 + _k_. | 7 | _e_ - 4 _q_ 4 + _k_. | ||
8 | 5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ | 8 | 5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ | ||
9 | die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der | 9 | die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der | ||
10 | für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) | 10 | für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) | ||
11 | geltende Kirchensteuersatz. | 11 | geltende Kirchensteuersatz. | ||
12 | (2) Absatz 1 gilt nicht | 12 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||
13 | 1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 | 13 | 1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 | ||
14 | Satz 1 Nummer 4 und 7, | 14 | Satz 1 Nummer 4 und 7, | ||
15 | 1. wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit | 15 | 1. wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit | ||
16 | die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner | 16 | die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner | ||
17 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die | 17 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die | ||
18 | der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter | 18 | der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter | ||
19 | Halbsatz keine Anwendung findet, | 19 | Halbsatz keine Anwendung findet, | ||
20 | 2. wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen | 20 | 2. wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen | ||
21 | Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft | 21 | Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft | ||
22 | oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der | 22 | oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der | ||
23 | Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder | 23 | Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder | ||
24 | 3. soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im | 24 | 3. soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im | ||
25 | Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. | 25 | Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. | ||
26 | 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird | 26 | 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird | ||
27 | 1. an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder | 27 | 1. an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder | ||
28 | 2. an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge | 28 | 2. an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge | ||
29 | oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder | 29 | oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder | ||
30 | 3. an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger | 30 | 3. an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger | ||
31 | der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent | 31 | der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent | ||
32 | beteiligt ist, | 32 | beteiligt ist, | ||
33 | sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person | 33 | sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person | ||
34 | zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage | 34 | zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage | ||
35 | und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist | 35 | und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist | ||
36 | insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen | 36 | insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen | ||
37 | Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen | 37 | Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen | ||
38 | Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist | 38 | Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist | ||
39 | jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die | 39 | jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die | ||
40 | Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil | 40 | Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil | ||
41 | führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom | 41 | führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom | ||
42 | Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 | 42 | Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 | ||
43 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird. | 43 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird. | ||
44 | 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung; | 44 | 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung; | ||
45 | 2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit | 45 | 2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit | ||
46 | findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; | 46 | findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; | ||
47 | 3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus | 47 | 3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus | ||
48 | einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im | 48 | einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im | ||
49 | Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar | 49 | Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar | ||
50 | oder mittelbar | 50 | oder mittelbar | ||
51 | 1. zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder | 51 | 1. zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder | ||
52 | 2. zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und | 52 | 2. zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und | ||
53 | durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen | 53 | durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen | ||
54 | Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. | 54 | Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. | ||
55 | 2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. | 55 | 2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. | ||
56 | 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den | 56 | 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den | ||
57 | Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens | 57 | Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens | ||
58 | zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen | 58 | zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen | ||
59 | Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, | 59 | Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, | ||
60 | auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die | 60 | auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die | ||
61 | Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss | 61 | Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss | ||
62 | dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum | 62 | dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum | ||
63 | zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden | 63 | zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden | ||
64 | sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für | 64 | sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für | ||
65 | diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig; | 65 | diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig; | ||
66 | 4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne | 66 | 4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne | ||
67 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft | 67 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft | ||
68 | gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das | 68 | gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das | ||
69 | Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a | 69 | Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a | ||
70 | des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | 70 | des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | ||
71 | keine Anwendung findet. | 71 | keine Anwendung findet. | ||
72 | (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer | 72 | (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer | ||
73 | unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung | 73 | unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung | ||
74 | anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche | 74 | anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche | ||
t | 75 | Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. | t | 75 | Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 |
76 | ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen. | ||||
76 | (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für | 77 | (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für | ||
77 | Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine | 78 | Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine | ||
78 | Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines | 79 | Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines | ||
79 | nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der | 80 | nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der | ||
80 | Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im | 81 | Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im | ||
81 | Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags | 82 | Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags | ||
82 | nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur | 83 | nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur | ||
83 | Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur | 84 | Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur | ||
84 | Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen. | 85 | Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen. | ||
85 | (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, | 86 | (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, | ||
86 | die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge | 87 | die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge | ||
87 | stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer | 88 | stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer | ||
88 | herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und | 89 | herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und | ||
89 | gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische | 90 | gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische | ||
90 | Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen | 91 | Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen | ||
91 | Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen | 92 | Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen | ||
92 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer | 93 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer | ||
93 | einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer | 94 | einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer | ||
94 | vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen Steuern sind nur | 95 | vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen Steuern sind nur | ||
95 | bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen | 96 | bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen | ||
96 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer | 97 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer | ||
97 | anzurechnen. | 98 | anzurechnen. | ||
98 | (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der | 99 | (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der | ||
99 | Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften | 100 | Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften | ||
100 | im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer | 101 | im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer | ||
101 | unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich | 102 | unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich | ||
102 | Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe | 103 | Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe | ||
103 | anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern | 104 | anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern | ||
104 | auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die | 105 | auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die | ||
105 | hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den | 106 | hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den | ||
106 | jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge | 107 | jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge | ||
107 | gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für | 108 | gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für | ||
108 | sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. | 109 | sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. |
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