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Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||
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t | 1 | Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | t | 1 | Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und |
2 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen | 2 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | f | 1 | (1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder |
2 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen | 2 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen | ||
3 | im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in | 3 | im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in | ||
4 | einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen | 4 | einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen | ||
5 | Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist | 5 | Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist | ||
6 | entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | 6 | entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | ||
7 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, | 7 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, | ||
8 | die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes | 8 | die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes | ||
9 | im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen | 9 | im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen | ||
10 | oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren | 10 | oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren | ||
11 | Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen | 11 | Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen | ||
12 | gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. | 12 | gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. | ||
13 | (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch | 13 | (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch | ||
14 | nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als | 14 | nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als | ||
15 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein | 15 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein | ||
16 | nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen | 16 | nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen | ||
17 | eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn | 17 | eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn | ||
18 | ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird. | 18 | ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird. | ||
19 | (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 | 19 | (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 | ||
20 | bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum | 20 | bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum | ||
21 | zu verteilen. | 21 | zu verteilen. | ||
t | 22 | (4) § 7h Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | t | 22 | (4) § 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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