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Einnahmen | Einnahmen | ||||
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n | 1 | (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem | n | 1 | (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem |
2 | Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 | 2 | Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
n | 3 | Nummer 4 bis 7 zufließen. | n | 3 | Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch |
4 | zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate | ||||
5 | und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei | ||||
6 | Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder | ||||
7 | Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | ||||
8 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. | ||||
4 | (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, | 9 | (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, | ||
5 | Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche | 10 | Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche | ||
6 | Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für | 11 | Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für | ||
7 | die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten | 12 | die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten | ||
8 | gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch | 13 | gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch | ||
9 | für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | 14 | für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | ||
10 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in | 15 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in | ||
11 | Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des | 16 | Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des | ||
12 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen | 17 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen | ||
13 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 18 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | ||
14 | Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die | 19 | Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die | ||
15 | private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster | 20 | private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
16 | Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 | 21 | Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 | ||
17 | entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, | 22 | entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, | ||
18 | wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch | 23 | wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch | ||
19 | Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen | 24 | Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen | ||
20 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 25 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | ||
21 | Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | 26 | Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | ||
22 | nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt | 27 | nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt | ||
23 | entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im | 28 | entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im | ||
24 | Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des | 29 | Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des | ||
25 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer | 30 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer | ||
26 | der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem | 31 | der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem | ||
27 | Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug | 32 | Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug | ||
28 | von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht | 33 | von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht | ||
29 | käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren | 34 | käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren | ||
30 | Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 35 | Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
31 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte | 36 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte | ||
32 | maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, | 37 | maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, | ||
33 | die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem | 38 | die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem | ||
34 | Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und | 39 | Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und | ||
35 | ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten | 40 | ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten | ||
36 | Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem | 41 | Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem | ||
37 | Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert | 42 | Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert | ||
38 | nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der | 43 | nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der | ||
39 | Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die | 44 | Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die | ||
40 | Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten | 45 | Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten | ||
41 | Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende | 46 | Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende | ||
42 | Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a | 47 | Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a | ||
43 | Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann | 48 | Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann | ||
44 | mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der | 49 | mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der | ||
45 | Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu | 50 | Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu | ||
46 | bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom | 51 | bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom | ||
47 | Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im | 52 | Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im | ||
t | 48 | Kalendermonat nicht übersteigen. | t | 53 | Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den |
54 | Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer | ||||
55 | Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt | ||||
56 | werden. 12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom | ||||
57 | Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das | ||||
58 | vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen | ||||
59 | Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige | ||||
60 | Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten | ||||
61 | beträgt. | ||||
49 | (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder | 62 | (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder | ||
50 | Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner | 63 | Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner | ||
51 | Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug | 64 | Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug | ||
52 | nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend | 65 | nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend | ||
53 | von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber | 66 | von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber | ||
54 | oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder | 67 | oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder | ||
55 | Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr | 68 | Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr | ||
56 | anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte | 69 | anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte | ||
57 | ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis | 70 | ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis | ||
58 | insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | 71 | insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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