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f | 1 | (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | f | 1 | (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
2 | eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 2 | eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
3 | anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig | 3 | anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig | ||
4 | sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu | 4 | sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu | ||
5 | behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 | 5 | behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
6 | Folgendes: | 6 | Folgendes: | ||
7 | 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben | 7 | 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben | ||
8 | abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt | 8 | abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt | ||
9 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass | 9 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass | ||
10 | 1. der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 10 | 1. der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
11 | Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines | 11 | Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines | ||
12 | Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 12 | Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
13 | Anwendung findet und | 13 | Anwendung findet und | ||
14 | 2. die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung | 14 | 2. die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung | ||
15 | oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen | 15 | oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen | ||
16 | ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird; | 16 | ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird; | ||
17 | 2. (weggefallen) | 17 | 2. (weggefallen) | ||
18 | 3. (weggefallen) | 18 | 3. (weggefallen) | ||
19 | 4. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen | 19 | 4. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
20 | Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 | 20 | Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
t | 21 | als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt | t | 21 | als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe |
22 | entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte | 22 | a gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die | ||
23 | beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 | 23 | Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz | ||
24 | Nummer 1 zu verdoppeln. | 24 | 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln. | ||
25 | (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 | 25 | (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 | ||
26 | Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und | 26 | Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und | ||
27 | für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, | 27 | für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, | ||
28 | die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an | 28 | die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an | ||
29 | einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 | 29 | einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 | ||
30 | Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen | 30 | Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
31 | Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist. | 31 | Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist. |
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