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Sie können sich § 51a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden. 2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
(2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 mitgeteilt worden ist. 5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | ||||
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t | 1 | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | t | 1 | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern |
Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | ||||
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f | 1 | (1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der | f | 1 | (1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der |
2 | Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften | 2 | Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften | ||
3 | dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden. 2Wird | 3 | dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden. 2Wird | ||
4 | Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck | 4 | Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck | ||
5 | verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer | 5 | verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer | ||
6 | Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden. | 6 | Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden. | ||
7 | (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 | 7 | (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 | ||
8 | Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen | 8 | Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen | ||
9 | Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im | 9 | Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im | ||
10 | Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 | 10 | Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 | ||
11 | steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht | 11 | steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht | ||
12 | abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der | 12 | abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der | ||
13 | festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden. | 13 | festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden. | ||
14 | (2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn | 14 | (2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn | ||
15 | Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn | 15 | Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn | ||
16 | und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn | 16 | und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn | ||
17 | der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die | 17 | der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die | ||
18 | Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den | 18 | Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den | ||
19 | doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | 19 | doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | ||
20 | Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie | 20 | Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie | ||
21 | den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ | 21 | den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ | ||
22 | 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der | 22 | 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der | ||
23 | Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei | 23 | Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei | ||
24 | der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als | 24 | der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als | ||
25 | Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei | 25 | Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei | ||
26 | Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die | 26 | Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die | ||
27 | Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 | 27 | Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 | ||
28 | ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt. | 28 | ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt. | ||
29 | (2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag | 29 | (2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag | ||
30 | (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach | 30 | (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach | ||
31 | dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der | 31 | dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der | ||
32 | Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer | 32 | Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer | ||
33 | erhoben. | 33 | erhoben. | ||
34 | (2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete | 34 | (2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete | ||
35 | (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach | 35 | (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach | ||
36 | Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten: | 36 | Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu | 38 | Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu | ||
39 | den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten | 39 | den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten | ||
40 | Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden | 40 | Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden | ||
41 | Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen | 41 | Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen | ||
42 | Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft | 42 | Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft | ||
43 | zugeordnet werden kann. 2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal | 43 | zugeordnet werden kann. 2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal | ||
44 | für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; | 44 | für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des | 46 | sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des | ||
47 | Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim | 47 | Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim | ||
48 | Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b | 48 | Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b | ||
49 | Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der | 49 | Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der | ||
50 | Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem | 50 | Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem | ||
51 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. 3Die Anfrage hat nach amtlich | 51 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. 3Die Anfrage hat nach amtlich | ||
52 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Das | 52 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Das | ||
53 | Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | 53 | Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | ||
54 | Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b | 54 | Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b | ||
55 | Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten | 55 | Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten | ||
56 | Daten übereinstimmen; | 56 | Daten übereinstimmen; | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der | 58 | der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der | ||
59 | Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der | 59 | Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der | ||
n | 60 | Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober | n | 60 | Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim |
61 | beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der | 61 | Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der | ||
62 | Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) | 62 | Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal | ||
63 | kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). 2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 | 63 | jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für | ||
64 | Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der | 64 | Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des | ||
65 | betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). 2Für | ||||
66 | Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen | ||||
65 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der | 67 | hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der | ||
66 | Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für | 68 | Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für | ||
67 | Steuern zu richten. 3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine | 69 | Steuern zu richten. 3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine | ||
n | 68 | Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des | n | 70 | Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das |
69 | Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern richten. 4Auf die Anfrage hin teilt | 71 | Bundeszentralamt für Steuern richten. 4Auf die Anfrage hin teilt das | ||
70 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | 72 | Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | ||
71 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den | 73 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den | ||
72 | für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der | 74 | für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der | ||
n | 73 | Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. 5Während der | n | 75 | Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. 5Bei Begründung |
74 | Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer | 76 | einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom | ||
75 | zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage | 77 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht | ||
76 | sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende | 78 | nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen. 6Anträge auf das Setzen | ||
77 | Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur | 79 | der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage | ||
78 | Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in | 80 | berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für | ||
79 | geeigneter Form hinzuweisen. 6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im | 81 | Steuern eingegangen sein. 7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt | ||
80 | aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, | 82 | werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des | ||
81 | müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. | 83 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind. 8Dies gilt für den Widerruf | ||
82 | 7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie | 84 | entsprechend. 9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner | ||
83 | spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten | ||||
84 | eingegangen sind. 8Dies gilt für den Widerruf entsprechend. 9Der Hinweis nach | ||||
85 | Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen. 10Gehört | ||||
86 | der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden | ||||
87 | Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur | 85 | steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur | ||
88 | Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das | 86 | Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das | ||
89 | Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur | 87 | Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur | ||
n | 90 | Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. 11Der | n | 88 | Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. 10Der |
91 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur | 89 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur | ||
92 | Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt | 90 | Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt | ||
93 | wurde; | 91 | wurde; | ||
94 | 4. | 92 | 4. | ||
95 | im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden | 93 | im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden | ||
96 | Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den | 94 | Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den | ||
97 | Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen | 95 | Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen | ||
98 | und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 2§ | 96 | und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 2§ | ||
99 | 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 | 97 | 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 | ||
100 | einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende | 98 | einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende | ||
101 | Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. 3Die auf Grund der | 99 | Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. 3Die auf Grund der | ||
102 | Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht | 100 | Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht | ||
103 | hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den | 101 | hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den | ||
104 | Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 4Das Ergebnis einer | 102 | Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 4Das Ergebnis einer | ||
105 | Anlassabfrage wirkt anlassbezogen. | 103 | Anlassabfrage wirkt anlassbezogen. | ||
106 | 2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 104 | 2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
107 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 | 105 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 | ||
108 | mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. 4Auf Antrag kann | 106 | mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. 4Auf Antrag kann | ||
109 | das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | 107 | das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | ||
110 | elektronische Übermittlung verzichten. 5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe | 108 | elektronische Übermittlung verzichten. 5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe | ||
111 | anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den | 109 | anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den | ||
112 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 6§ 45a | 110 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 6§ 45a | ||
113 | Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende | 111 | Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende | ||
114 | Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalerträgen | 112 | Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalerträgen | ||
115 | ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer | 113 | ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer | ||
116 | hälftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für | 114 | hälftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für | ||
117 | die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für | 115 | die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für | ||
118 | diesen Zweck verarbeiten. 9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass | 116 | diesen Zweck verarbeiten. 9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass | ||
119 | ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 10Ohne | 117 | ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 10Ohne | ||
120 | Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich | 118 | Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich | ||
121 | nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und | 119 | nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und | ||
122 | die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke | 120 | die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke | ||
123 | verarbeiten. | 121 | verarbeiten. | ||
124 | (2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c | 122 | (2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c | ||
125 | als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird | 123 | als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird | ||
126 | sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag | 124 | sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag | ||
127 | veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d | 125 | veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d | ||
128 | Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als | 126 | Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als | ||
129 | Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf | 127 | Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf | ||
130 | Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem | 128 | Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem | ||
131 | Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die | 129 | Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die | ||
132 | einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat | 130 | einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat | ||
133 | die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 | 131 | die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 | ||
134 | oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen. | 132 | oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen. | ||
135 | (2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner | 133 | (2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner | ||
136 | Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim | 134 | Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim | ||
137 | Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf | 135 | Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf | ||
138 | seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden | 136 | seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden | ||
139 | Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt | 137 | Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt | ||
140 | (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der | 138 | (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der | ||
141 | Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. | 139 | Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. | ||
142 | 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden | 140 | 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden | ||
143 | Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur | 141 | Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur | ||
144 | Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. | 142 | Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. | ||
145 | 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, | 143 | 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, | ||
146 | für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des | 144 | für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des | ||
147 | Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des | 145 | Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des | ||
148 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 | 146 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 | ||
149 | auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 | 147 | auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 | ||
t | 150 | Nummer 3 Satz 10 mitgeteilt worden ist. 5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den | t | 148 | Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist. 5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den |
151 | Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 | 149 | Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 | ||
152 | Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf. | 150 | Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf. | ||
153 | (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, | 151 | (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, | ||
154 | durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der | 152 | durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der | ||
155 | Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht | 153 | Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht | ||
156 | erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend. | 154 | erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend. | ||
157 | (4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den | 155 | (4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den | ||
158 | festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 | 156 | festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 | ||
159 | Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen | 157 | Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen | ||
160 | auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne | 158 | auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne | ||
161 | besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden | 159 | besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden | ||
162 | Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist | 160 | Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist | ||
163 | insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit | 161 | insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit | ||
164 | sinngemäß. | 162 | sinngemäß. | ||
165 | (5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die | 163 | (5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die | ||
166 | Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen | 164 | Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen | ||
167 | werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer | 165 | werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer | ||
168 | entsprechend. | 166 | entsprechend. | ||
169 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe | 167 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe | ||
170 | landesrechtlicher Vorschriften. | 168 | landesrechtlicher Vorschriften. |
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