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Sie können sich § 39a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
(3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
(4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | ||||
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t | 1 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | t | 1 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag |
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | ||||
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f | 1 | (1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers | f | 1 | (1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers |
2 | ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden | 2 | ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden | ||
3 | Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: | 3 | Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 5 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
6 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 6 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
7 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 7 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
8 | Buchstabe b) übersteigen, | 8 | Buchstabe b) übersteigen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz | 10 | Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz | ||
11 | 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro | 11 | 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro | ||
12 | übersteigen, | 12 | übersteigen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher | 14 | der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher | ||
15 | Belastungen zu gewähren ist, | 15 | Belastungen zu gewähren ist, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b | 17 | die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b | ||
18 | Absatz 1 bis 5), | 18 | Absatz 1 bis 5), | ||
19 | 4a. | 19 | 4a. | ||
t | 20 | der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2 sowie in den Kalenderjahren | t | 20 | der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2, |
21 | 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den | ||||
22 | Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des | ||||
23 | Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden, | ||||
24 | 5. | 21 | 5. | ||
25 | die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von | 22 | die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von | ||
26 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: | 23 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: | ||
27 | a) | 24 | a) | ||
28 | die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b | 25 | die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b | ||
29 | des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können, | 26 | des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können, | ||
30 | b) | 27 | b) | ||
31 | die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 28 | die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
32 | bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 | 29 | bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
33 | Nummer 5, | 30 | Nummer 5, | ||
34 | c) | 31 | c) | ||
35 | das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c, | 32 | das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c, | ||
36 | 6. | 33 | 6. | ||
37 | die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 | 34 | die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 | ||
38 | bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder | 35 | bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder | ||
39 | Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl | 36 | Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl | ||
40 | der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist | 37 | der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist | ||
41 | verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für | 38 | verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für | ||
42 | das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird, | 39 | das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird, | ||
43 | 7. | 40 | 7. | ||
44 | ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis | 41 | ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis | ||
45 | zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § | 42 | zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § | ||
46 | 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für | 43 | 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für | ||
47 | den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden | 44 | den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden | ||
48 | ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass | 45 | ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass | ||
49 | a) | 46 | a) | ||
50 | der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der | 47 | der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der | ||
51 | nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und | 48 | nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und | ||
52 | b) | 49 | b) | ||
53 | in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis | 50 | in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis | ||
54 | zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem | 51 | zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem | ||
55 | Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). | 52 | Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). | ||
56 | 3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 | 53 | 3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 | ||
57 | bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende | 54 | bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende | ||
58 | Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher | 55 | Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher | ||
59 | als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag | 56 | als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag | ||
60 | übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen, | 57 | übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen, | ||
61 | 8. | 58 | 8. | ||
62 | der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die | 59 | der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die | ||
63 | nicht in Steuerklasse II gehören. | 60 | nicht in Steuerklasse II gehören. | ||
64 | 2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit | 61 | 2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit | ||
65 | Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die | 62 | Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die | ||
66 | gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 63 | gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
67 | sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei | 64 | sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei | ||
68 | Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals | 65 | Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals | ||
69 | gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung | 66 | gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung | ||
70 | des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die | 67 | des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die | ||
71 | Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen | 68 | Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen | ||
72 | Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. | 69 | Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. | ||
73 | (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu | 70 | (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu | ||
74 | stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die | 71 | stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die | ||
75 | Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag | 72 | Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag | ||
76 | gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der | 73 | gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der | ||
77 | Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe | 74 | Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe | ||
78 | der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden | 75 | der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden | ||
79 | Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, | 76 | Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, | ||
80 | soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im | 77 | soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im | ||
81 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und | 78 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und | ||
82 | 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 | 79 | 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 | ||
83 | insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben | 80 | insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben | ||
84 | des Arbeitnehmers verzichten, wenn er | 81 | des Arbeitnehmers verzichten, wenn er | ||
85 | 1. | 82 | 1. | ||
86 | höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr | 83 | höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr | ||
87 | ermittelt wurde, und | 84 | ermittelt wurde, und | ||
88 | 2. | 85 | 2. | ||
89 | versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert | 86 | versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert | ||
90 | haben. | 87 | haben. | ||
91 | 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls | 88 | 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls | ||
92 | erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der | 89 | erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der | ||
93 | Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. | 90 | Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. | ||
94 | 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines | 91 | 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines | ||
95 | Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres | 92 | Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres | ||
96 | an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt | 93 | an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt | ||
97 | einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten | 94 | einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten | ||
98 | Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und | 95 | Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und | ||
99 | Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses | 96 | Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses | ||
100 | im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den | 97 | im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den | ||
101 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. | 98 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. | ||
102 | (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und | 99 | (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und | ||
103 | nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 | 100 | nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
104 | Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der | 101 | Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der | ||
105 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die | 102 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die | ||
106 | Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in | 103 | Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in | ||
107 | Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den | 104 | Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den | ||
108 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 | 105 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 | ||
109 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der | 106 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der | ||
110 | abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach | 107 | abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach | ||
111 | Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn | 108 | Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn | ||
112 | für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten | 109 | für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten | ||
113 | keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 | 110 | keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 | ||
114 | Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, | 111 | Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, | ||
115 | für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger | 112 | für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger | ||
116 | Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz | 113 | Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz | ||
117 | 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person | 114 | 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person | ||
118 | erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch | 115 | erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch | ||
119 | anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu | 116 | anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu | ||
120 | ermitteln ist. | 117 | ermitteln ist. | ||
121 | (4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § | 118 | (4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § | ||
122 | 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen | 119 | 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen | ||
123 | Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der | 120 | Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der | ||
124 | folgenden Beträge: | 121 | folgenden Beträge: | ||
125 | 1. | 122 | 1. | ||
126 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 123 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
127 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 124 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
128 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 125 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
129 | Buchstabe b) übersteigen, | 126 | Buchstabe b) übersteigen, | ||
130 | 2. | 127 | 2. | ||
131 | Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- | 128 | Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- | ||
132 | Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge | 129 | Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge | ||
133 | nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des | 130 | nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des | ||
134 | begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, | 131 | begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, | ||
135 | 3. | 132 | 3. | ||
136 | den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. | 133 | den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. | ||
137 | 2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des | 134 | 2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des | ||
138 | Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. | 135 | Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. | ||
139 | (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend | 136 | (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend | ||
140 | als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den | 137 | als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den | ||
141 | Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. | 138 | Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. |
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