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Sie können sich § 8 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. 12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
Einnahmen | Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem | f | 1 | (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem |
2 | Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 | 2 | Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
3 | Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch | 3 | Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch | ||
4 | zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate | 4 | zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate | ||
5 | und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei | 5 | und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei | ||
6 | Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder | 6 | Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder | ||
7 | Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | 7 | Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | ||
8 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. | 8 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. | ||
9 | (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, | 9 | (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, | ||
10 | Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche | 10 | Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche | ||
11 | Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für | 11 | Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für | ||
12 | die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten | 12 | die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten | ||
13 | gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch | 13 | gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch | ||
14 | für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | 14 | für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | ||
15 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in | 15 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in | ||
16 | Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des | 16 | Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des | ||
17 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen | 17 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen | ||
18 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 18 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | ||
19 | Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die | 19 | Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die | ||
20 | private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster | 20 | private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
21 | Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 | 21 | Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 | ||
22 | entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, | 22 | entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, | ||
23 | wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch | 23 | wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch | ||
24 | Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen | 24 | Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen | ||
25 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 25 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | ||
26 | Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | 26 | Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | ||
27 | nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt | 27 | nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt | ||
28 | entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im | 28 | entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im | ||
29 | Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des | 29 | Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des | ||
30 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer | 30 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer | ||
31 | der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem | 31 | der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem | ||
32 | Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug | 32 | Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug | ||
33 | von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht | 33 | von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht | ||
34 | käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren | 34 | käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren | ||
35 | Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 35 | Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
36 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte | 36 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte | ||
37 | maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, | 37 | maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, | ||
38 | die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem | 38 | die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem | ||
39 | Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und | 39 | Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und | ||
40 | ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten | 40 | ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten | ||
41 | Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem | 41 | Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem | ||
42 | Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert | 42 | Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert | ||
43 | nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der | 43 | nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der | ||
44 | Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die | 44 | Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die | ||
45 | Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten | 45 | Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten | ||
46 | Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende | 46 | Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende | ||
47 | Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a | 47 | Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a | ||
48 | Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann | 48 | Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann | ||
49 | mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der | 49 | mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der | ||
50 | Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu | 50 | Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu | ||
51 | bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom | 51 | bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom | ||
t | 52 | Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im | t | 52 | Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im |
53 | Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den | 53 | Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den | ||
54 | Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer | 54 | Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer | ||
55 | Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt | 55 | Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt | ||
56 | werden. 12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom | 56 | werden. 12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom | ||
57 | Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 | 57 | Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 | ||
58 | des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts | 58 | des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts | ||
59 | als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen | 59 | als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen | ||
60 | Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das | 60 | Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das | ||
61 | vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen | 61 | vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen | ||
62 | Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige | 62 | Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige | ||
63 | Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten | 63 | Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten | ||
64 | beträgt. | 64 | beträgt. | ||
65 | (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder | 65 | (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder | ||
66 | Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner | 66 | Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner | ||
67 | Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug | 67 | Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug | ||
68 | nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend | 68 | nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend | ||
69 | von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber | 69 | von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber | ||
70 | oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder | 70 | oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder | ||
71 | Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr | 71 | Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr | ||
72 | anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte | 72 | anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte | ||
73 | ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis | 73 | ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis | ||
74 | insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | 74 | insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | ||
75 | (4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf | 75 | (4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf | ||
76 | seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine | 76 | seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine | ||
77 | Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | 77 | Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
78 | erbracht, wenn | 78 | erbracht, wenn | ||
79 | 1. | 79 | 1. | ||
80 | die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, | 80 | die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, | ||
81 | 2. | 81 | 2. | ||
82 | der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, | 82 | der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, | ||
83 | 3. | 83 | 3. | ||
84 | die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits | 84 | die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits | ||
85 | vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und | 85 | vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und | ||
86 | 4. | 86 | 4. | ||
87 | bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht | 87 | bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht | ||
88 | wird. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum | 88 | wird. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum | ||
89 | ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, | 89 | ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, | ||
90 | wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- | 90 | wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- | ||
91 | oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, | 91 | oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, | ||
92 | Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. | 92 | Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. |
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