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Einbehaltung der Lohnsteuer | Einbehaltung der Lohnsteuer | ||||
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t | 1 | Einbehaltung der Lohnsteuer | t | 1 | Einbehaltung der Lohnsteuer |
Einbehaltung der Lohnsteuer | Einbehaltung der Lohnsteuer | ||||
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f | 1 | (1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern | f | 1 | (1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern |
2 | hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 | 2 | hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 | ||
3 | durchzuführen. | 3 | durchzuführen. | ||
4 | (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der | 4 | (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der | ||
5 | Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum | 5 | Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum | ||
6 | festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn | 6 | festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn | ||
7 | eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines | 7 | eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines | ||
8 | wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/3Von dem hochgerechneten | 8 | wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/3Von dem hochgerechneten | ||
9 | Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und | 9 | Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und | ||
10 | Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete | 10 | Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete | ||
11 | Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den | 11 | Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den | ||
12 | Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder | 12 | Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder | ||
13 | Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter | 13 | Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter | ||
14 | sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so | 14 | sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so | ||
15 | verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um | 15 | verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um | ||
16 | 1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei | 16 | 1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei | ||
17 | Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den | 17 | Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den | ||
18 | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, | 18 | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, | ||
19 | 2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis | 19 | 2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis | ||
20 | V, | 20 | V, | ||
21 | 3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen | 21 | 3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen | ||
22 | 1. für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | 22 | 1. für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | ||
23 | Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen | 23 | Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen | ||
24 | Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | 24 | Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | ||
25 | Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 25 | Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
26 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der | 26 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der | ||
27 | allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen | 27 | allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen | ||
28 | Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, | 28 | Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, | ||
29 | 2. für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | 29 | 2. für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | ||
30 | Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 30 | Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
31 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | 31 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | ||
32 | Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches | 32 | Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches | ||
33 | Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften | 33 | Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften | ||
34 | Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten | 34 | Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten | ||
35 | Arbeitnehmers entspricht, | 35 | Arbeitnehmers entspricht, | ||
36 | 3. für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen | 36 | 3. für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen | ||
37 | Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 37 | Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
38 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | 38 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | ||
39 | Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem | 39 | Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem | ||
40 | Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um | 40 | Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um | ||
41 | den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | 41 | den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | ||
42 | Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, | 42 | Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, | ||
43 | 4. für die Krankenversicherung und für die private Pflege- | 43 | 4. für die Krankenversicherung und für die private Pflege- | ||
44 | Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, | 44 | Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, | ||
45 | in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge | 45 | in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge | ||
46 | im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer | 46 | im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer | ||
47 | Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der | 47 | Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der | ||
48 | bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze | 48 | bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze | ||
49 | und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie | 49 | und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie | ||
50 | den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem | 50 | den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem | ||
51 | Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn | 51 | Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn | ||
52 | der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und | 52 | der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und | ||
53 | Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten; | 53 | Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten; | ||
54 | Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a | 54 | Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a | ||
55 | bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge | 55 | bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge | ||
56 | nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein | 56 | nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein | ||
57 | Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den | 57 | Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den | ||
58 | Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse | 58 | Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse | ||
59 | III anzusetzen, | 59 | III anzusetzen, | ||
60 | 4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 | 60 | 4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 | ||
61 | Satz 1) in der Steuerklasse II, | 61 | Satz 1) in der Steuerklasse II, | ||
62 | ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu versteuernden | 62 | ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu versteuernden | ||
63 | Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § | 63 | Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § | ||
64 | 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen. | 64 | 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen. | ||
65 | 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich | 65 | 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich | ||
66 | aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das | 66 | aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das | ||
67 | Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu | 67 | Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu | ||
68 | versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer | 68 | versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer | ||
69 | beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für | 69 | beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für | ||
t | 70 | den 10 635 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags | t | 70 | den 10 898 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags |
71 | höchstens 42 Prozent, für den 27 980 Euro übersteigenden Teil des zu | 71 | höchstens 42 Prozent, für den 28 526 Euro übersteigenden Teil des zu | ||
72 | versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 212 261 Euro übersteigenden | 72 | versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 216 400 Euro übersteigenden | ||
73 | Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8Für die | 73 | Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8Für die | ||
74 | Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die | 74 | Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die | ||
75 | nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz | 75 | nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz | ||
76 | 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist | 76 | 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist | ||
77 | 1/7/1/10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 | 77 | 1/7/1/10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 | ||
78 | und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den | 78 | und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den | ||
79 | Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. | 79 | Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. | ||
80 | 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass | 80 | 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass | ||
81 | die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem | 81 | die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem | ||
82 | voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, | 82 | voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, | ||
83 | dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten | 83 | dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten | ||
84 | wird. 13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, | 84 | wird. 13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, | ||
85 | dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 85 | dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
86 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem | 86 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem | ||
87 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden | 87 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden | ||
88 | und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht | 88 | und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht | ||
89 | übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen | 89 | übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen | ||
90 | Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den | 90 | Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den | ||
91 | Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als | 91 | Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als | ||
92 | Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum | 92 | Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum | ||
93 | Ende der Beschäftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im | 93 | Ende der Beschäftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im | ||
94 | Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren | 94 | Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren | ||
95 | Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf | 95 | Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf | ||
96 | erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt | 96 | erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt | ||
97 | wurde. 15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist | 97 | wurde. 15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist | ||
98 | zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung | 98 | zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung | ||
99 | 1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber | 99 | 1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber | ||
100 | schriftlich zustimmt, | 100 | schriftlich zustimmt, | ||
101 | 2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die | 101 | 2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die | ||
102 | darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und | 102 | darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und | ||
103 | 3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand | 103 | 3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand | ||
104 | nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. | 104 | nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. | ||
105 | 16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. | 105 | 16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. | ||
106 | (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der | 106 | (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der | ||
107 | Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug | 107 | Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug | ||
108 | festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren | 108 | festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren | ||
109 | Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der | 109 | Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der | ||
110 | Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für | 110 | Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für | ||
111 | Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der | 111 | Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der | ||
112 | sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen | 112 | sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen | ||
113 | Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern | 113 | Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern | ||
114 | hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den | 114 | hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den | ||
115 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), | 115 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), | ||
116 | wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, | 116 | wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, | ||
117 | sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten | 117 | sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten | ||
118 | Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen | 118 | Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen | ||
119 | Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten | 119 | Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten | ||
120 | Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach | 120 | Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach | ||
121 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die | 121 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die | ||
122 | Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des | 122 | Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des | ||
123 | sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den | 123 | sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den | ||
124 | Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die | 124 | Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die | ||
125 | Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit | 125 | Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit | ||
126 | sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn | 126 | sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn | ||
127 | berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als | 127 | berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als | ||
128 | Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 | 128 | Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 | ||
129 | oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse | 129 | oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse | ||
130 | maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten | 130 | maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten | ||
131 | Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug | 131 | Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug | ||
132 | einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des | 132 | einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des | ||
133 | § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der | 133 | § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der | ||
134 | sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und | 134 | sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und | ||
135 | der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz | 135 | der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz | ||
136 | 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 | 136 | 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 | ||
137 | Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die | 137 | Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die | ||
138 | Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 | 138 | Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 | ||
139 | einzubeziehen. | 139 | einzubeziehen. | ||
140 | (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe | 140 | (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe | ||
141 | a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag | 141 | a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag | ||
142 | auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr | 142 | auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr | ||
143 | um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. | 143 | um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. | ||
144 | (5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich | 144 | (5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich | ||
145 | Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum | 145 | Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum | ||
146 | (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als | 146 | (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als | ||
147 | Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 | 147 | Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 | ||
148 | bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der | 148 | bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der | ||
149 | Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht | 149 | Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht | ||
150 | innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das | 150 | innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das | ||
151 | Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den | 151 | Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den | ||
152 | Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst | 152 | Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst | ||
153 | nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder | 153 | nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder | ||
154 | ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden | 154 | ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden | ||
155 | kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage | 155 | kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage | ||
156 | oder Arbeitswochen. | 156 | oder Arbeitswochen. | ||
157 | (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | 157 | (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | ||
158 | Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen | 158 | Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen | ||
159 | Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen | 159 | Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen | ||
160 | und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den | 160 | und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den | ||
161 | Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen | 161 | Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen | ||
162 | Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur | 162 | Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur | ||
163 | Einkommensteuer anlehnt. | 163 | Einkommensteuer anlehnt. |
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