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(1) 1Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer anzuwenden. 2Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen.
(2) 1Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist zur Einbehaltung und Abführung der Steuer nicht verpflichtet,
(3) 1Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen wird auf seinen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides die gemäß Absatz 1 Satz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund eines Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer des Gläubigers angerechnet werden kann. 2Die Frist für einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. 3Ein Freistellungsbescheid für Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach § 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. 4Hat der Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung anderer beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit dem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3 erklärt.
(4) 1Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu erstattender Betrag ist nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt worden ist. 3Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer. 4Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(5) 1Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 2Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte hat. 3Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag auf eine Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 4Die Entscheidung über einen Freistellungsantrag und die Entscheidung über einen Erstattungsantrag werden zum Datenabruf über die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | ||||
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t | 1 | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | t | 1 | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen |
Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | ||||
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f | 1 | (1) 1Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder | f | 1 | (1) 1Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder |
2 | dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder ein Abkommen | 2 | dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder ein Abkommen | ||
3 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet | 3 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet | ||
4 | die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer | 4 | die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer | ||
5 | anzuwenden. 2Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich des | 5 | anzuwenden. 2Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich des | ||
6 | Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder | 6 | Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder | ||
7 | Vergütungen aus § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen. | 7 | Vergütungen aus § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen. | ||
8 | (2) 1Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist zur Einbehaltung | 8 | (2) 1Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist zur Einbehaltung | ||
9 | und Abführung der Steuer nicht verpflichtet, | 9 | und Abführung der Steuer nicht verpflichtet, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen auf dessen Antrag | 11 | soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen auf dessen Antrag | ||
12 | (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt wird, dass § | 12 | (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt wird, dass § | ||
13 | 43b, § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der | 13 | 43b, § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der | ||
14 | Besteuerung der Einkünfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder | 14 | Besteuerung der Einkünfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des | 16 | soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des | ||
17 | § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung der Einkünfte ein | 17 | § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung der Einkünfte ein | ||
18 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn | 18 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn | ||
19 | die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben | 19 | die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben | ||
20 | Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 5 000 Euro nicht | 20 | Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 5 000 Euro nicht | ||
21 | übersteigt. | 21 | übersteigt. | ||
22 | 2Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gemäß | 22 | 2Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gemäß | ||
23 | Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzuführen hat. 3Eine Steueranmeldung | 23 | Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzuführen hat. 3Eine Steueranmeldung | ||
t | 24 | kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht geändert werden. 4Eine | t | 24 | kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht geändert werden, es sei denn, die |
25 | Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren | 25 | Freistellungsbescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch | ||
26 | frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern | 26 | nicht erteilt worden. 4Eine Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum | ||
27 | eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der Voraussetzungen ihrer | 27 | von höchstens drei Jahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim | ||
28 | Erteilung während ihrer Geltung abhängig zu machen; sie kann mit weiteren | 28 | Bundeszentralamt für Steuern eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der | ||
29 | Voraussetzungen ihrer Erteilung während ihrer Geltung abhängig zu machen; sie | ||||
29 | Nebenbestimmungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden. | 30 | kann mit weiteren Nebenbestimmungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung | ||
30 | 5Eine Freistellungsbescheinigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines | 31 | versehen werden. 5Eine Freistellungsbescheinigung für die Kapitalertragsteuer | ||
31 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nur zu erteilen, wenn der | 32 | auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nur zu | ||
32 | Gläubiger der Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer | 33 | erteilen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, | ||
33 | Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon | 34 | die im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn | ||
34 | befreit zu sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von einer | 35 | unterliegt, ohne davon befreit zu sein, und soweit dem Gläubiger | ||
35 | unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 | 36 | Kapitalerträge von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im | ||
36 | Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an deren Nennkapital der | 37 | Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an | ||
37 | Gläubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. 6Über einen | 38 | deren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar | ||
38 | Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller | 39 | beteiligt ist. 6Über einen Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten | ||
39 | erforderlichen Nachweise zu entscheiden. | 40 | nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden. | ||
40 | (3) 1Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge oder | 41 | (3) 1Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge oder | ||
41 | Vergütungen wird auf seinen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt für | 42 | Vergütungen wird auf seinen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt für | ||
42 | Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides | 43 | Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides | ||
43 | die gemäß Absatz 1 Satz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund eines | 44 | die gemäß Absatz 1 Satz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund eines | ||
44 | Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, | 45 | Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, | ||
45 | wenn die Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder | 46 | wenn die Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder | ||
46 | die Körperschaftsteuer des Gläubigers angerechnet werden kann. 2Die Frist für | 47 | die Körperschaftsteuer des Gläubigers angerechnet werden kann. 2Die Frist für | ||
47 | einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des | 48 | einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des | ||
48 | Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden | 49 | Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden | ||
49 | sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der | 50 | sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der | ||
50 | Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der | 51 | Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der | ||
51 | Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. 3Ein Freistellungsbescheid für | 52 | Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. 3Ein Freistellungsbescheid für | ||
52 | Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 | 53 | Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 | ||
53 | bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gemäß § 45a Absatz | 54 | bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gemäß § 45a Absatz | ||
54 | 2a übermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach § 50a entrichteten | 55 | 2a übermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach § 50a entrichteten | ||
55 | Steuer ist die Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. 4Hat der | 56 | Steuer ist die Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. 4Hat der | ||
56 | Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung anderer beschränkt | 57 | Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung anderer beschränkt | ||
57 | steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des | 58 | steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des | ||
58 | Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der | 59 | Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der | ||
59 | von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder | 60 | von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder | ||
60 | unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit | 61 | unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit | ||
61 | dem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3 erklärt. | 62 | dem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3 erklärt. | ||
62 | (4) 1Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu erstattender Betrag ist nach | 63 | (4) 1Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu erstattender Betrag ist nach | ||
63 | Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2Die | 64 | Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2Die | ||
64 | Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der | 65 | Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der | ||
65 | Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung | 66 | Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung | ||
66 | berichtigt worden ist. 3Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des | 67 | berichtigt worden ist. 3Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des | ||
67 | Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung | 68 | Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung | ||
68 | erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der | 69 | erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der | ||
69 | Steuer. 4Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der | 70 | Steuer. 4Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der | ||
70 | Freistellungsbescheid wirksam wird. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt | 71 | Freistellungsbescheid wirksam wird. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt | ||
71 | sinngemäß. | 72 | sinngemäß. | ||
72 | (5) 1Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich | 73 | (5) 1Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich | ||
73 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu | 74 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu | ||
74 | übermitteln. 2Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der für ihn | 75 | übermitteln. 2Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der für ihn | ||
75 | zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort | 76 | zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort | ||
76 | ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative | 77 | ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative | ||
77 | oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte | 78 | oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte | ||
78 | hat. 3Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern | 79 | hat. 3Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern | ||
79 | auf Antrag auf eine Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist | 80 | auf Antrag auf eine Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist | ||
80 | der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich | 81 | der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich | ||
81 | vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 4Die Entscheidung über einen | 82 | vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 4Die Entscheidung über einen | ||
82 | Freistellungsantrag und die Entscheidung über einen Erstattungsantrag werden | 83 | Freistellungsantrag und die Entscheidung über einen Erstattungsantrag werden | ||
83 | zum Datenabruf über die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei | 84 | zum Datenabruf über die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei | ||
84 | denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a | 85 | denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a | ||
85 | Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. | 86 | Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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