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(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | ||||
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t | 1 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | t | 1 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer |
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | ||||
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f | 1 | (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes | f | 1 | (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes |
2 | bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. | 2 | bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. | ||
3 | (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: | 3 | (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer- | 5 | die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer- | ||
6 | Vorauszahlungen (§ 37); | 6 | Vorauszahlungen (§ 37); | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf | 8 | die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder | 10 | die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz | 12 | die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz | ||
13 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz | 13 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz | ||
14 | bleibenden Bezüge | 14 | bleibenden Bezüge | ||
15 | und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch | 15 | und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch | ||
16 | Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a | 16 | Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a | ||
17 | Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist | 17 | Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist | ||
18 | oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind. 3Soweit | 18 | oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind. 3Soweit | ||
19 | der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, | 19 | der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, | ||
20 | ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen | 20 | ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen | ||
21 | des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des | 21 | des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des | ||
22 | Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die | 22 | Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die | ||
23 | Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der | 23 | Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der | ||
24 | Kapitalerträge ausgestellt worden ist. 5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 | 24 | Kapitalerträge ausgestellt worden ist. 5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 | ||
25 | ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der | 25 | ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der | ||
26 | unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene | 26 | unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene | ||
27 | Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der | 27 | Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der | ||
28 | unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 | 28 | unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 | ||
29 | der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung; | 29 | der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung; | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. 2 | 31 | die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. 2 | ||
32 | Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; | 32 | Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte | 34 | in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte | ||
35 | Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des | 35 | Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des | ||
36 | letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum. | 36 | letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum. | ||
37 | (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. | 37 | (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. | ||
38 | 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge | 38 | 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge | ||
39 | einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. | 39 | einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. | ||
40 | (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des | 40 | (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des | ||
41 | Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen | 41 | Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen | ||
42 | Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten | 42 | Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten | ||
43 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines | 43 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines | ||
44 | Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). | 44 | Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). | ||
45 | 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen | 45 | 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen | ||
46 | ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | 46 | ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | ||
47 | ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | 47 | ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | ||
48 | Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten | 48 | Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten | ||
49 | auch für und gegen den anderen Ehegatten. | 49 | auch für und gegen den anderen Ehegatten. | ||
t | 50 | (5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen | t | 50 | (5) 1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a |
51 | die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel | 51 | und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, | ||
52 | der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen | 52 | kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet | ||
53 | Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem | 53 | werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen | ||
54 | Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der | 54 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen | ||
55 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, | 55 | Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe | ||
56 | sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der | 56 | entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU- | ||
57 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und | ||||
58 | gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der | 57 | Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne | ||
59 | Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden | 58 | der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang | ||
60 | Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum | 59 | anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen | ||
61 | geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet | 60 | Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | ||
62 | werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des | 61 | Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb | ||
63 | Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai | 62 | eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen | ||
64 | der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der | 63 | Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten | ||
64 | sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung | ||||
65 | gewährt werden. 4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats | ||||
66 | nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig, | ||||
67 | 1. | ||||
68 | soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in | ||||
69 | andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine | ||||
70 | Kapitalgesellschaft eingelegt wird, | ||||
71 | 2. | ||||
65 | Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder | 72 | wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, | ||
66 | in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht | 73 | veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, | ||
67 | entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 | 74 | 3. | ||
75 | wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht | ||||
76 | oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten | ||||
77 | ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig | ||||
78 | wird, | ||||
79 | 4. | ||||
80 | wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder | ||||
81 | 5. | ||||
82 | wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den | ||||
83 | Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf | ||||
84 | Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz | ||||
85 | 2 bleibt unberührt. | ||||
68 | bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten | 86 | 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend | ||
69 | entsprechend anzupassen. | 87 | anzupassen. 6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich | ||
88 | mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer | ||||
89 | Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für | ||||
90 | die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder | ||||
91 | seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung | ||||
92 | nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. | ||||
93 | August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach | ||||
94 | Bekanntgabe des Steuerbescheids. 7Unbeschadet des Satzes 6 hat der | ||||
95 | Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen | ||||
96 | Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 8Unterliegt der Steuerpflichtige einer | ||||
97 | Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 | ||||
98 | Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten | ||||
99 | Steuererklärung erfolgen. |
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