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Sie können sich § 19a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen | |||||
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t | t | 1 | Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei | ||
2 | Vermögensbeteiligungen |
Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum | ||
2 | ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 | ||||
3 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften | ||||
4 | Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich | ||||
5 | oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz | ||||
6 | 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies | ||||
7 | gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über | ||||
8 | Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im | ||||
9 | Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die | ||||
10 | Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des | ||||
11 | Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 | ||||
12 | Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert | ||||
13 | der Vermögensbeteiligung anzusetzen. | ||||
14 | (2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im | ||||
15 | Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet | ||||
16 | werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der | ||||
17 | Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen. | ||||
18 | (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im | ||||
19 | Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 | ||||
20 | des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die | ||||
21 | Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen | ||||
22 | (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten | ||||
23 | Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht | ||||
24 | überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. | ||||
25 | (4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der | ||||
26 | Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn | ||||
27 | 1. | ||||
28 | die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich | ||||
29 | übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 | ||||
30 | Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen, | ||||
31 | 2. | ||||
32 | seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind | ||||
33 | oder | ||||
34 | 3. | ||||
35 | das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt | ||||
36 | der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag | ||||
37 | nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. | ||||
38 | In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 | ||||
39 | Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden, wenn seit | ||||
40 | der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. | ||||
41 | Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei der Berechnung der | ||||
42 | Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen. Ist in | ||||
43 | den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich | ||||
44 | geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung | ||||
45 | niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt | ||||
46 | nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter | ||||
47 | Zuzahlungen der Besteuerung. In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den | ||||
48 | geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als | ||||
49 | Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht | ||||
50 | anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder | ||||
51 | diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer | ||||
52 | Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht. | ||||
53 | (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer | ||||
54 | Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom | ||||
55 | Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen. | ||||
56 | (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der | ||||
57 | Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden | ||||
58 | Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im | ||||
59 | Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 | ||||
60 | endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne | ||||
61 | des Absatzes 4 Satz 1. |
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