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(weggefallen) | Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der |
2 | Kapitalertragsteuer |
(weggefallen) | Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) 1Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat dem Bundeszentralamt für |
2 | Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden | ||||
3 | Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und Zahlungstag | ||||
6 | durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle berücksichtigten Bruttoerträge | ||||
7 | im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4; | ||||
8 | 2. | ||||
9 | den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten | ||||
10 | Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten | ||||
11 | Zuschlagsteuern; | ||||
12 | 3. | ||||
13 | die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 bescheinigte oder gemäß § | ||||
14 | 45a Absatz 2a angegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlagsteuern; sind die | ||||
15 | Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen | ||||
16 | Kapitalerträgen auszugleichen, sind der Betrag der einbehaltenen und auf die | ||||
17 | Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des | ||||
18 | Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der | ||||
19 | Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu übermitteln; | ||||
20 | 4. | ||||
21 | die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende Stückzahl der Wertpapiere und | ||||
22 | 5. | ||||
23 | die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der | ||||
24 | Wertpapiergattung. | ||||
25 | 2Satz 1 gilt entsprechend für die Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge, | ||||
26 | bei denen ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen wurde. | ||||
27 | 3Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme vom Steuerabzug und die darauf | ||||
28 | entfallenden Beträge sind anzugeben. | ||||
29 | (2) 1Die inländische Wertpapiersammelbank hat dem Bundeszentralamt für Steuern | ||||
30 | bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden | ||||
31 | Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergattung und Kundendepot unter | ||||
32 | Angabe der Internationalen Wertpapierkennnummer und der Stückzahl der | ||||
33 | Wertpapiere zu übermitteln: | ||||
34 | 1. | ||||
35 | die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten Angaben zum Depotinhaber; verfügt | ||||
36 | der Depotinhaber nicht über eine inländische Steuernummer, so ist die durch | ||||
37 | seinen Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer anzugeben; | ||||
38 | 2. | ||||
39 | die Konto- oder Depotnummer; | ||||
40 | 3. | ||||
41 | die Summe der in einem Kalenderjahr am Zahlungstag gutgeschriebenen | ||||
42 | Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4, die auf | ||||
43 | Grund eines gebuchten Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrieben wurden; | ||||
44 | 4. | ||||
45 | die Summe der in einem Kalenderjahr gutgeschriebenen Kompensationszahlungen; | ||||
46 | 5. | ||||
47 | die Summe der in einem Kalenderjahr belasteten Kompensationszahlungen; | ||||
48 | 6. | ||||
49 | den Saldo aus der Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge zuzüglich der | ||||
50 | Summe der gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und der Summe der belasteten | ||||
51 | Kompensationszahlungen; | ||||
52 | 7. | ||||
53 | den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den | ||||
54 | Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern auf die Beträge nach | ||||
55 | den Nummern 3 und 4; | ||||
56 | 8. | ||||
57 | die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wertpapiersammelbank keine | ||||
58 | Dividendenregulierung vorgenommen hat. | ||||
59 | 2Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit Ausnahme der Angabe nach | ||||
60 | Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlenden | ||||
61 | Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3. 3Dem Bundeszentralamt für Steuern | ||||
62 | sind bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuerbetrages folgenden | ||||
63 | Kalenderjahres der Betrag der nach § 44 Absatz 1a abgeführten | ||||
64 | Kapitalertragsteuer sowie die nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | ||||
65 | bescheinigten Angaben zu übermitteln. | ||||
66 | (3) 1§ 93c der Abgabenordnung ist mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 | ||||
67 | Buchstabe c und d und Nummer 3 entsprechend anzuwenden. 2§ 45b Absatz 8 gilt | ||||
68 | entsprechend. | ||||
69 | (4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm nach den Absätzen 1 | ||||
70 | und 2 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalerträge | ||||
71 | einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im | ||||
72 | Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines | ||||
73 | Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit | ||||
74 | erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu ihm nach Maßgabe der | ||||
75 | Absätze 1 und 2 übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies | ||||
76 | zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist. |
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