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Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen |
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf | f | 1 | (1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf |
2 | Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter | 2 | Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter | ||
3 | Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz | 3 | Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz | ||
4 | erhoben wird, soweit | 4 | erhoben wird, soweit | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen | 6 | von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen | ||
7 | gewährt werden oder | 7 | gewährt werden oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der | 9 | in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der | ||
10 | Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. | 10 | Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. | ||
11 | 2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in | 11 | 2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in | ||
12 | Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den | 12 | Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den | ||
13 | Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im | 13 | Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im | ||
14 | Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in | 14 | Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in | ||
15 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem | 15 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem | ||
16 | Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. | 16 | Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. | ||
17 | 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der | 17 | 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der | ||
18 | durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen | 18 | durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen | ||
19 | Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder | 19 | Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder | ||
20 | Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt | 20 | Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt | ||
21 | werden sollen oder gewährt worden sind. | 21 | werden sollen oder gewährt worden sind. | ||
22 | (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem | 22 | (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem | ||
23 | Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er | 23 | Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder | 25 | arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder | ||
26 | verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das | 26 | verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das | ||
27 | arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt | 27 | arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt | ||
28 | abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile | 28 | abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile | ||
29 | vereinbart sind, | 29 | vereinbart sind, | ||
30 | 1a. | 30 | 1a. | ||
31 | oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer | 31 | oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer | ||
32 | beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte | 32 | beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte | ||
33 | Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem | 33 | Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem | ||
34 | Sachbezugswert anzusetzen sind, | 34 | Sachbezugswert anzusetzen sind, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, | 36 | Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die | 38 | Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die | ||
39 | in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den | 39 | in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den | ||
40 | Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht | 40 | Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht | ||
41 | übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu | 41 | übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu | ||
42 | Erholungszwecken verwendet werden, | 42 | Erholungszwecken verwendet werden, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im | 44 | Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im | ||
45 | Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die | 45 | Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die | ||
46 | nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 | 46 | nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 | ||
47 | Prozent übersteigen, | 47 | Prozent übersteigen, | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | 49 | den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
50 | unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch | 50 | unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch | ||
51 | für Zubehör und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des | 51 | für Zubehör und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des | ||
52 | Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den | 52 | Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den | ||
53 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, | 53 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, | ||
54 | 6. | 54 | 6. | ||
55 | den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | 55 | den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
56 | unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder | 56 | unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder | ||
57 | Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | 57 | Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | ||
58 | Halbsatz übereignet. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die | 58 | Halbsatz übereignet. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die | ||
59 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des | 59 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des | ||
60 | Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt | 60 | Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt | ||
61 | werden, | 61 | werden, | ||
62 | 7. | 62 | 7. | ||
63 | den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | 63 | den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
64 | unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug | 64 | unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug | ||
65 | im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet. | 65 | im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet. | ||
66 | 2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben: | 66 | 2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben: | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 | 68 | mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 | ||
69 | steuerfreien | 69 | steuerfreien | ||
70 | a) | 70 | a) | ||
71 | Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines | 71 | Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines | ||
72 | Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | 72 | Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | ||
73 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder | 73 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung | 75 | Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung | ||
76 | und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz | 76 | und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz | ||
77 | 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, | 77 | 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, | ||
78 | soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 | 78 | soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 | ||
79 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen | 79 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen | ||
80 | könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal | 80 | könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal | ||
81 | besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und | 81 | besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und | ||
82 | Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder | 82 | Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder | ||
83 | 2. | 83 | 2. | ||
84 | mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § | 84 | mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § | ||
85 | 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, | 85 | 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, | ||
86 | auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | 86 | auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
87 | Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt | 87 | Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt | ||
88 | eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 | 88 | eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 | ||
n | 89 | abziehbaren Werbungskosten. | n | 89 | abziehbaren Werbungskosten oder |
90 | 3. | ||||
91 | mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, | ||||
92 | die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese | ||||
93 | pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 | ||||
94 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten. | ||||
90 | 3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § | 95 | 3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § | ||
91 | 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz. 4Bemessungsgrundlage der pauschalen | 96 | 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz. 4Bemessungsgrundlage der pauschalen | ||
t | 92 | Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 die Aufwendungen des | t | 97 | Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des |
93 | Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. | 98 | Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. | ||
94 | (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist | 99 | (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist | ||
95 | Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale | 100 | Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale | ||
96 | Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die | 101 | Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die | ||
97 | Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale | 102 | Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale | ||
98 | Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim | 103 | Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim | ||
99 | Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder | 104 | Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder | ||
100 | auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. | 105 | auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. |
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