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Lohnsteuerabzugsmerkmale | Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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t | 1 | Lohnsteuerabzugsmerkmale | t | 1 | Lohnsteuerabzugsmerkmale |
Lohnsteuerabzugsmerkmale | Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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f | 1 | (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des | f | 1 | (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des |
2 | Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e | 2 | Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e | ||
3 | Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). | 3 | Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). | ||
4 | 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 | 4 | 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 | ||
5 | automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das | 5 | automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das | ||
6 | Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a | 6 | Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a | ||
7 | und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der | 7 | und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der | ||
8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 | 8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 | ||
9 | Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung | 9 | Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung | ||
10 | durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist | 10 | durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist | ||
11 | eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 | 11 | eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 | ||
12 | Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | 12 | Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | ||
13 | 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem | 13 | 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem | ||
14 | Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz | 14 | Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz | ||
15 | 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine | 15 | 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine | ||
16 | Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein | 16 | Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein | ||
17 | schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf | 17 | schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf | ||
18 | ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder | 18 | ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder | ||
19 | Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang | 19 | Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang | ||
20 | entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids | 20 | entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids | ||
21 | beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung | 21 | beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung | ||
22 | nicht anzuwenden. | 22 | nicht anzuwenden. | ||
23 | (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz | 23 | (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz | ||
24 | 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 24 | 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
25 | Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und | 25 | Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und | ||
26 | 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das | 26 | 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das | ||
27 | Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist | 27 | Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist | ||
28 | der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach | 28 | der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach | ||
29 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder | 29 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder | ||
30 | beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die | 30 | beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die | ||
31 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach | 31 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach | ||
32 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde | 32 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde | ||
33 | Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist | 33 | Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist | ||
34 | für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das | 34 | für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das | ||
35 | Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale | 35 | Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
36 | gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen | 36 | gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen | ||
37 | Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten | 37 | Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten | ||
38 | zuständig. | 38 | zuständig. | ||
n | 39 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der Arbeitnehmer den Antrag für | n | 39 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für |
40 | die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der | 40 | die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der | ||
n | n | 41 | Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 | ||
41 | Abgabenordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer | 42 | beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer | ||
42 | Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der | 43 | Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der | ||
43 | Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. | 44 | Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. | ||
t | 44 | 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits eine | t | 45 | 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine |
45 | Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das Betriebsstättenfinanzamt | 46 | Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese | ||
46 | diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch | 47 | auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der | ||
47 | der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer | 48 | Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in | ||
48 | in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e | 49 | den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e | ||
49 | Absatz 8 sinngemäß. | 50 | Absatz 8 sinngemäß. | ||
50 | (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind | 51 | (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind | ||
51 | 1. | 52 | 1. | ||
52 | Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | 53 | Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | ||
53 | 2. | 54 | 2. | ||
54 | Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | 55 | Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | ||
55 | 3. | 56 | 3. | ||
56 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | 57 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | ||
57 | 4. | 58 | 4. | ||
58 | Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private | 59 | Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private | ||
59 | Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die | 60 | Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die | ||
60 | Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, | 61 | Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, | ||
61 | 5. | 62 | 5. | ||
62 | Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem | 63 | Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem | ||
63 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen | 64 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen | ||
64 | ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. | 65 | ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. | ||
65 | (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn | 66 | (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn | ||
66 | ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist | 67 | ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist | ||
67 | der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die | 68 | der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die | ||
68 | Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. | 69 | Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. | ||
69 | 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des | 70 | 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des | ||
70 | Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur | 71 | Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur | ||
71 | Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die | 72 | Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die | ||
72 | Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, | 73 | Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, | ||
73 | die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. | 74 | die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. | ||
74 | 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt | 75 | 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt | ||
75 | die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. | 76 | die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. | ||
76 | 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu | 77 | 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu | ||
77 | wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | 78 | wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | ||
78 | übersteigt. | 79 | übersteigt. | ||
79 | (6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl | 80 | (6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl | ||
80 | der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt | 81 | der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt | ||
81 | die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit | 82 | die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit | ||
82 | Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die | 83 | Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die | ||
83 | Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des | 84 | Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des | ||
84 | Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies | 85 | Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies | ||
85 | gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e | 86 | gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e | ||
86 | Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser | 87 | Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser | ||
87 | automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit | 88 | automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit | ||
88 | Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung | 89 | Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung | ||
89 | folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist | 90 | folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist | ||
90 | der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. | 91 | der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. | ||
91 | (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt | 92 | (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt | ||
92 | einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. | 93 | einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. | ||
93 | 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts | 94 | 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts | ||
94 | der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 | 95 | der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 | ||
95 | gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig | 96 | gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig | ||
96 | erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | 97 | erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | ||
97 | übersteigt. | 98 | übersteigt. | ||
98 | (8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes | 99 | (8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes | ||
99 | zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die | 100 | zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die | ||
100 | Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. | 101 | Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. | ||
101 | (9) (weggefallen) | 102 | (9) (weggefallen) |
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