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Einnahmen | Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem | f | 1 | (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem |
2 | Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 | 2 | Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
3 | Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch | 3 | Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch | ||
4 | zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate | 4 | zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate | ||
5 | und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei | 5 | und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei | ||
6 | Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder | 6 | Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder | ||
7 | Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | 7 | Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | ||
8 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. | 8 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. | ||
9 | (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, | 9 | (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, | ||
10 | Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche | 10 | Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche | ||
11 | Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für | 11 | Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für | ||
12 | die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten | 12 | die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten | ||
13 | gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch | 13 | gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch | ||
14 | für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | 14 | für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § | ||
15 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in | 15 | 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in | ||
16 | Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des | 16 | Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des | ||
17 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen | 17 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen | ||
18 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 18 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | ||
19 | Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die | 19 | Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die | ||
20 | private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster | 20 | private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
21 | Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 | 21 | Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 | ||
22 | entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, | 22 | entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, | ||
23 | wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch | 23 | wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch | ||
24 | Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen | 24 | Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen | ||
25 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 25 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | ||
26 | Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | 26 | Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | ||
27 | nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt | 27 | nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt | ||
28 | entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im | 28 | entsprechend. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im | ||
29 | Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des | 29 | Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des | ||
30 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer | 30 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer | ||
31 | der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem | 31 | der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem | ||
32 | Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug | 32 | Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug | ||
33 | von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht | 33 | von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht | ||
34 | käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren | 34 | käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren | ||
35 | Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 35 | Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
36 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte | 36 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte | ||
37 | maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, | 37 | maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, | ||
38 | die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem | 38 | die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Wird dem | ||
39 | Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und | 39 | Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und | ||
40 | ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten | 40 | ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten | ||
41 | Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem | 41 | Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem | ||
42 | Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert | 42 | Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert | ||
43 | nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der | 43 | nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der | ||
44 | Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die | 44 | Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die | ||
45 | Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten | 45 | Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten | ||
46 | Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende | 46 | Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende | ||
47 | Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a | 47 | Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a | ||
48 | Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann | 48 | Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann | ||
49 | mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der | 49 | mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der | ||
50 | Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu | 50 | Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu | ||
51 | bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom | 51 | bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom | ||
52 | Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im | 52 | Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im | ||
53 | Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den | 53 | Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den | ||
54 | Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer | 54 | Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer | ||
55 | Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt | 55 | Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt | ||
56 | werden. 12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom | 56 | werden. 12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom | ||
n | n | 57 | Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 | ||
58 | des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts | ||||
59 | als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen | ||||
57 | Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das | 60 | Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das | ||
58 | vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen | 61 | vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen | ||
59 | Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige | 62 | Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige | ||
60 | Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten | 63 | Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten | ||
61 | beträgt. | 64 | beträgt. | ||
62 | (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder | 65 | (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder | ||
63 | Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner | 66 | Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner | ||
64 | Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug | 67 | Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug | ||
65 | nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend | 68 | nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend | ||
66 | von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber | 69 | von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber | ||
67 | oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder | 70 | oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder | ||
68 | Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr | 71 | Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr | ||
69 | anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte | 72 | anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte | ||
70 | ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis | 73 | ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis | ||
71 | insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | 74 | insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | ||
t | t | 75 | (4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf | ||
76 | seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine | ||||
77 | Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||||
78 | erbracht, wenn | ||||
79 | 1. | ||||
80 | die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, | ||||
81 | 2. | ||||
82 | der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, | ||||
83 | 3. | ||||
84 | die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits | ||||
85 | vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und | ||||
86 | 4. | ||||
87 | bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht | ||||
88 | wird. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum | ||||
89 | ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, | ||||
90 | wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- | ||||
91 | oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, | ||||
92 | Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. |
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