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Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | ||||
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t | 1 | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | t | 1 | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen |
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen | f | 1 | (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen |
2 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige | 2 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige | ||
3 | abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden | 3 | abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden | ||
4 | sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren | 4 | sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren | ||
5 | jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art | 5 | jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art | ||
6 | und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen | 6 | und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen | ||
7 | Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur | 7 | Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur | ||
8 | anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der | 8 | anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der | ||
9 | schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei | 9 | schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei | ||
10 | einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen | 10 | einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen | ||
11 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 | 11 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 | ||
12 | entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder | 12 | entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder | ||
13 | Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal | 13 | Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal | ||
14 | erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den | 14 | erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den | ||
15 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der | 15 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der | ||
16 | Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für | 16 | Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für | ||
17 | Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des | 17 | Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des | ||
18 | schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage | 18 | schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage | ||
19 | erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr | 19 | erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr | ||
20 | des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für | 20 | des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für | ||
21 | Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze | 21 | Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze | ||
22 | 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines | 22 | 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines | ||
23 | obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts | 23 | obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts | ||
24 | durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in | 24 | durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in | ||
25 | Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten | 25 | Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten | ||
26 | Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- | 26 | Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- | ||
27 | oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt | 27 | oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt | ||
28 | sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. | 28 | sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. | ||
29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | 29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | ||
t | 30 | nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder | t | 30 | nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung |
31 | von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 31 | der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten | ||
32 | für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen | 32 | Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und | ||
33 | nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen | 33 | für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für | ||
34 | Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu | 34 | Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, | ||
35 | enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung | 35 | so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche | ||
36 | gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. | 36 | Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese | ||
37 | entsprechend zu ändern. | ||||
37 | (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. | 38 | (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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