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Einbehaltung der Lohnsteuer | Einbehaltung der Lohnsteuer | ||||
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t | 1 | Einbehaltung der Lohnsteuer | t | 1 | Einbehaltung der Lohnsteuer |
Einbehaltung der Lohnsteuer | Einbehaltung der Lohnsteuer | ||||
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f | 1 | (1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern | f | 1 | (1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern |
2 | hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 | 2 | hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 | ||
3 | durchzuführen. | 3 | durchzuführen. | ||
4 | (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der | 4 | (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der | ||
5 | Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum | 5 | Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum | ||
6 | festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn | 6 | festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn | ||
7 | eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines | 7 | eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines | ||
8 | wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines | 8 | wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines | ||
9 | täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem | 9 | täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem | ||
10 | hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ | 10 | hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ | ||
11 | 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der | 11 | 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der | ||
12 | hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal | 12 | hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal | ||
13 | für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder | 13 | für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder | ||
14 | Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter | 14 | Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter | ||
15 | sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so | 15 | sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so | ||
16 | verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um | 16 | verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei | 18 | den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei | ||
19 | Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den | 19 | Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den | ||
20 | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, | 20 | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, | 22 | den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen | 24 | eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen | ||
25 | a) | 25 | a) | ||
26 | für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | 26 | für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | ||
27 | Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen | 27 | Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen | ||
28 | Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | 28 | Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | ||
29 | Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 29 | Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
30 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der | 30 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der | ||
31 | allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen | 31 | allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen | ||
32 | Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, | 32 | Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | 34 | für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | ||
35 | Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 35 | Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
36 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | 36 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | ||
37 | Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches | 37 | Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches | ||
38 | Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften | 38 | Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften | ||
39 | Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten | 39 | Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten | ||
40 | Arbeitnehmers entspricht, | 40 | Arbeitnehmers entspricht, | ||
41 | c) | 41 | c) | ||
42 | für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen | 42 | für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen | ||
43 | Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 43 | Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
44 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | 44 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | ||
45 | Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem | 45 | Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem | ||
46 | Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um | 46 | Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um | ||
47 | den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | 47 | den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | ||
48 | Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, | 48 | Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, | ||
49 | d) | 49 | d) | ||
50 | für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung | 50 | für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
51 | bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den | 51 | bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den | ||
52 | Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne | 52 | Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne | ||
53 | des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung | 53 | des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung | ||
54 | von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den | 54 | von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den | ||
55 | Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten | 55 | Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten | ||
56 | Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen | 56 | Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen | ||
57 | Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen | 57 | Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen | ||
58 | Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten | 58 | Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten | ||
59 | Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, | 59 | Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, | ||
60 | Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu | 60 | Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu | ||
61 | leisten; | 61 | leisten; | ||
62 | _Entschädigungen_ im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der | 62 | _Entschädigungen_ im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der | ||
63 | Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der | 63 | Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der | ||
64 | Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe | 64 | Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe | ||
65 | d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in | 65 | d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in | ||
66 | den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der | 66 | den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der | ||
67 | Steuerklasse III anzusetzen, | 67 | Steuerklasse III anzusetzen, | ||
68 | 4. | 68 | 4. | ||
69 | den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz | 69 | den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz | ||
70 | 1) in der Steuerklasse II, | 70 | 1) in der Steuerklasse II, | ||
71 | ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu versteuernden | 71 | ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu versteuernden | ||
72 | Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § | 72 | Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § | ||
73 | 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen. | 73 | 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen. | ||
74 | 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich | 74 | 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich | ||
75 | aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das | 75 | aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das | ||
76 | Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu | 76 | Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu | ||
77 | versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer | 77 | versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer | ||
78 | beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für | 78 | beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für | ||
t | 79 | den 10 898 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags | t | 79 | den 11 237 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags |
80 | höchstens 42 Prozent, für den 28 526 Euro übersteigenden Teil des zu | 80 | höchstens 42 Prozent, für den 28 959 Euro übersteigenden Teil des zu | ||
81 | versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 216 400 Euro übersteigenden | 81 | versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 219 690 Euro übersteigenden | ||
82 | Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8Für die | 82 | Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8Für die | ||
83 | Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die | 83 | Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die | ||
84 | nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz | 84 | nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz | ||
85 | 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, | 85 | 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, | ||
86 | die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 | 86 | die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 | ||
87 | der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung | 87 | der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung | ||
88 | nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den | 88 | nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den | ||
89 | Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. | 89 | Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. | ||
90 | 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass | 90 | 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass | ||
91 | die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem | 91 | die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem | ||
92 | voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, | 92 | voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, | ||
93 | dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten | 93 | dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten | ||
94 | wird. 13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, | 94 | wird. 13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, | ||
95 | dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 95 | dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
96 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem | 96 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem | ||
97 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden | 97 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden | ||
98 | und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht | 98 | und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht | ||
99 | übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen | 99 | übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen | ||
100 | Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den | 100 | Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den | ||
101 | Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als | 101 | Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als | ||
102 | Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum | 102 | Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum | ||
103 | Ende der Beschäftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im | 103 | Ende der Beschäftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im | ||
104 | Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren | 104 | Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren | ||
105 | Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf | 105 | Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf | ||
106 | erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt | 106 | erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt | ||
107 | wurde. 15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist | 107 | wurde. 15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist | ||
108 | zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung | 108 | zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung | ||
109 | 1. | 109 | 1. | ||
110 | unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber | 110 | unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber | ||
111 | schriftlich zustimmt, | 111 | schriftlich zustimmt, | ||
112 | 2. | 112 | 2. | ||
113 | mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die | 113 | mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die | ||
114 | darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und | 114 | darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und | ||
115 | 3. | 115 | 3. | ||
116 | mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand | 116 | mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand | ||
117 | nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. | 117 | nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. | ||
118 | 16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. | 118 | 16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. | ||
119 | (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der | 119 | (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der | ||
120 | Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug | 120 | Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug | ||
121 | festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren | 121 | festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren | ||
122 | Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der | 122 | Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der | ||
123 | Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für | 123 | Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für | ||
124 | Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der | 124 | Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der | ||
125 | sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen | 125 | sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen | ||
126 | Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern | 126 | Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern | ||
127 | hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den | 127 | hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den | ||
128 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), | 128 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), | ||
129 | wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, | 129 | wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, | ||
130 | sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten | 130 | sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten | ||
131 | Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen | 131 | Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen | ||
132 | Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten | 132 | Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten | ||
133 | Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach | 133 | Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach | ||
134 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die | 134 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die | ||
135 | Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des | 135 | Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des | ||
136 | sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den | 136 | sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den | ||
137 | Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die | 137 | Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die | ||
138 | Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit | 138 | Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit | ||
139 | sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn | 139 | sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn | ||
140 | berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als | 140 | berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als | ||
141 | Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 | 141 | Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 | ||
142 | oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse | 142 | oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse | ||
143 | maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten | 143 | maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten | ||
144 | Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug | 144 | Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug | ||
145 | einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des | 145 | einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des | ||
146 | § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der | 146 | § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der | ||
147 | sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und | 147 | sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und | ||
148 | der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz | 148 | der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz | ||
149 | 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 | 149 | 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 | ||
150 | Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die | 150 | Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die | ||
151 | Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 | 151 | Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 | ||
152 | einzubeziehen. | 152 | einzubeziehen. | ||
153 | (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe | 153 | (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe | ||
154 | a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag | 154 | a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag | ||
155 | auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr | 155 | auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr | ||
156 | um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. | 156 | um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. | ||
157 | (5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich | 157 | (5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich | ||
158 | Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum | 158 | Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum | ||
159 | (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als | 159 | (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als | ||
160 | Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 | 160 | Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 | ||
161 | bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der | 161 | bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der | ||
162 | Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht | 162 | Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht | ||
163 | innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das | 163 | innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das | ||
164 | Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den | 164 | Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den | ||
165 | Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst | 165 | Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst | ||
166 | nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder | 166 | nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder | ||
167 | ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden | 167 | ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden | ||
168 | kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage | 168 | kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage | ||
169 | oder Arbeitswochen. | 169 | oder Arbeitswochen. | ||
170 | (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | 170 | (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | ||
171 | Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen | 171 | Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen | ||
172 | Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen | 172 | Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen | ||
173 | und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den | 173 | und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den | ||
174 | Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen | 174 | Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen | ||
175 | Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur | 175 | Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur | ||
176 | Einkommensteuer anlehnt. | 176 | Einkommensteuer anlehnt. |
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