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Gewinnbegriff im Allgemeinen | Gewinnbegriff im Allgemeinen | ||||
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t | 1 | Gewinnbegriff im Allgemeinen | t | 1 | Gewinnbegriff im Allgemeinen |
Gewinnbegriff im Allgemeinen | Gewinnbegriff im Allgemeinen | ||||
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f | 1 | (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am | f | 1 | (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am |
2 | Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des | 2 | Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des | ||
3 | vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und | 3 | vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und | ||
4 | vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter | 4 | vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter | ||
5 | (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der | 5 | (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der | ||
6 | Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere | 6 | Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere | ||
7 | betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer | 7 | betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer | ||
8 | Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung | 8 | Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung | ||
9 | des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns | 9 | des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns | ||
10 | aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein | 10 | aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein | ||
11 | Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des | 11 | Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des | ||
12 | Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn | 12 | Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn | ||
13 | ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen | 13 | ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen | ||
14 | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen | 14 | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen | ||
15 | ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder | 15 | ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder | ||
16 | Europäischen Genossenschaft in den Fällen | 16 | Europäischen Genossenschaft in den Fällen | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der | 18 | einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der | ||
19 | Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der | 19 | Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der | ||
20 | Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch | 20 | Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch | ||
21 | die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 | 21 | die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 | ||
22 | S. 1), und | 22 | S. 1), und | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der | 24 | einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der | ||
25 | Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der | 25 | Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der | ||
26 | Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). | 26 | Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). | ||
27 | 6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige | 27 | 6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige | ||
28 | zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines | 28 | zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines | ||
29 | Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist | 29 | Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist | ||
30 | auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle | 30 | auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle | ||
31 | Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der | 31 | Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der | ||
32 | Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; | 32 | Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; | ||
33 | einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik | 33 | einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik | ||
34 | Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts | 34 | Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts | ||
35 | gleich. 9Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die | 35 | gleich. 9Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die | ||
36 | Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder | 36 | Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder | ||
37 | Substanzverringerung zu befolgen. | 37 | Substanzverringerung zu befolgen. | ||
38 | (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer | 38 | (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer | ||
39 | Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger | 39 | Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger | ||
40 | Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; | 40 | Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; | ||
41 | diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer | 41 | diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer | ||
42 | Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert | 42 | Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert | ||
43 | werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) | 43 | werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) | ||
44 | nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang | 44 | nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang | ||
45 | mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung | 45 | mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung | ||
46 | nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. | 46 | nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. | ||
47 | (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften | 47 | (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften | ||
48 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und | 48 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und | ||
49 | die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn | 49 | die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn | ||
50 | den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. | 50 | den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. | ||
51 | 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und | 51 | 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und | ||
52 | für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende | 52 | für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende | ||
53 | Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige | 53 | Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige | ||
54 | Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz | 54 | Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz | ||
55 | 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | 55 | 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | ||
56 | befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare | 56 | befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare | ||
57 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, | 57 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, | ||
58 | für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für | 58 | für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für | ||
59 | Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des | 59 | Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des | ||
60 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | 60 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | ||
61 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des | 61 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des | ||
62 | Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 | 62 | Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 | ||
63 | sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der | 63 | sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der | ||
64 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen | 64 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen | ||
65 | Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. | 65 | Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. | ||
66 | (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst | 66 | (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst | ||
67 | sind. | 67 | sind. | ||
68 | (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn | 68 | (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn | ||
69 | Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den | 69 | Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den | ||
70 | die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres | 70 | die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres | ||
71 | übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 | 71 | übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 | ||
72 | Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen | 72 | Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen | ||
73 | vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den | 73 | vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den | ||
74 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen | 74 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen | ||
75 | überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der | 75 | überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der | ||
76 | Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses | 76 | Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses | ||
77 | Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende | 77 | Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende | ||
78 | Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im | 78 | Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im | ||
79 | Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der | 79 | Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der | ||
80 | Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder | 80 | Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder | ||
81 | Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. | 81 | Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. | ||
82 | 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß | 82 | 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß | ||
83 | anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. | 83 | anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. | ||
84 | (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: | 84 | (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des | 86 | Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des | ||
87 | Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder | 87 | Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder | ||
88 | Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände | 88 | Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände | ||
89 | insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; | 89 | insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; | ||
90 | 2. | 90 | 2. | ||
91 | Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, | 91 | Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, | ||
92 | soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen | 92 | soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen | ||
93 | Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche | 93 | Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche | ||
94 | Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen | 94 | Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen | ||
95 | Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden | 95 | Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden | ||
96 | Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der | 96 | Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der | ||
97 | Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen | 97 | Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen | ||
98 | Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die | 98 | Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die | ||
99 | Bewirtung ist beizufügen; | 99 | Bewirtung ist beizufügen; | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der | 101 | Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der | ||
102 | Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer | 102 | Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer | ||
103 | des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts | 103 | des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts | ||
104 | eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; | 104 | eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; | ||
105 | 4. | 105 | 4. | ||
106 | Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten | 106 | Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten | ||
107 | sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; | 107 | sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; | ||
108 | 5. | 108 | 5. | ||
109 | Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2Wird der | 109 | Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2Wird der | ||
110 | Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner | 110 | Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner | ||
111 | dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind | 111 | dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind | ||
112 | die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; | 112 | die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; | ||
113 | 6. | 113 | 6. | ||
114 | Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und | 114 | Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und | ||
115 | Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen | 115 | Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen | ||
116 | nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 | 116 | nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 | ||
117 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend | 117 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend | ||
n | 118 | anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in | n | 118 | anzuwenden. 3 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in |
119 | Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen | 119 | Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen | ||
120 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im | 120 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im | ||
121 | Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und | 121 | Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und | ||
122 | dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden | 122 | dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden | ||
123 | Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven | 123 | Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven | ||
124 | Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im | 124 | Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im | ||
125 | Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem | 125 | Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem | ||
126 | sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden | 126 | sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden | ||
127 | Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private | 127 | Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private | ||
128 | Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten | 128 | Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten | ||
129 | an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises | 129 | an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises | ||
130 | ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für | 130 | ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für | ||
131 | Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen | 131 | Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen | ||
t | 132 | Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß; | t | 132 | Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. 4§ 9 |
133 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; | ||||
133 | 6a. | 134 | 6a. | ||
134 | die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte | 135 | die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte | ||
135 | Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 | 136 | Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 | ||
136 | abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste | 137 | abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste | ||
137 | Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren | 138 | Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren | ||
138 | Beträge übersteigen; | 139 | Beträge übersteigen; | ||
139 | 6b. | 140 | 6b. | ||
140 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der | 141 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der | ||
141 | Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche | 142 | Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche | ||
142 | Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird | 143 | Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird | ||
143 | die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung | 144 | die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung | ||
144 | der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten | 145 | der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten | ||
145 | betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; | 146 | betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; | ||
146 | 7. | 147 | 7. | ||
147 | andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die | 148 | andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die | ||
148 | die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit | 149 | die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit | ||
149 | sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; | 150 | sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; | ||
150 | 8. | 151 | 8. | ||
151 | Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder | 152 | Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder | ||
152 | einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat | 153 | einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat | ||
153 | oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit | 154 | oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit | ||
154 | zusammenhängende Aufwendungen. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von | 155 | zusammenhängende Aufwendungen. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von | ||
155 | Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt | 156 | Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt | ||
156 | werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung | 157 | werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung | ||
157 | des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im | 158 | des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im | ||
158 | Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für | 159 | Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für | ||
159 | Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den | 160 | Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den | ||
160 | Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom | 161 | Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom | ||
161 | Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht | 162 | Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht | ||
162 | abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; | 163 | abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; | ||
163 | 8a. | 164 | 8a. | ||
164 | Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen | 165 | Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen | ||
165 | nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der | 166 | nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der | ||
166 | Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; | 167 | Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; | ||
167 | 9. | 168 | 9. | ||
168 | Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des | 169 | Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des | ||
169 | Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; | 170 | Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; | ||
170 | 10. | 171 | 10. | ||
171 | die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn | 172 | die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn | ||
172 | die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den | 173 | die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den | ||
173 | Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung | 174 | Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung | ||
174 | mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder | 175 | mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder | ||
175 | Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den | 176 | Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den | ||
176 | Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke | 177 | Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke | ||
177 | des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und | 178 | des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und | ||
178 | Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die | 179 | Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die | ||
179 | den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 | 180 | den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 | ||
180 | begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese | 181 | begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese | ||
181 | unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den | 182 | unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den | ||
182 | zugrundeliegenden Tatsachen; | 183 | zugrundeliegenden Tatsachen; | ||
183 | 11. | 184 | 11. | ||
184 | Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht | 185 | Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht | ||
185 | einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder | 186 | einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder | ||
186 | Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder | 187 | Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder | ||
187 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt | 188 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt | ||
188 | wird; | 189 | wird; | ||
189 | 12. | 190 | 12. | ||
190 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; | 191 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; | ||
191 | 13. | 192 | 13. | ||
192 | Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. | 193 | Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. | ||
193 | 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten | 194 | 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten | ||
194 | Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des | 195 | Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des | ||
195 | Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt. | 196 | Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||
196 | (5a) (weggefallen) | 197 | (5a) (weggefallen) | ||
197 | (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine | 198 | (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine | ||
198 | Betriebsausgaben. | 199 | Betriebsausgaben. | ||
199 | (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind | 200 | (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind | ||
200 | keine Betriebsausgaben. | 201 | keine Betriebsausgaben. | ||
201 | (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind | 202 | (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind | ||
202 | einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit | 203 | einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit | ||
203 | diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, | 204 | diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, | ||
204 | dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach | 205 | dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach | ||
205 | Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. | 206 | Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. | ||
206 | (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | 207 | (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | ||
207 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a | 208 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a | ||
208 | und 11b entsprechend. | 209 | und 11b entsprechend. | ||
209 | (9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | 210 | (9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | ||
210 | sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor | 211 | sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor | ||
211 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. | 212 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. | ||
212 | 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | 213 | 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | ||
213 | (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden. | 214 | (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden. |
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