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Werbungskosten | Werbungskosten | ||||
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f | 1 | (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung | f | 1 | (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung |
2 | der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie | 2 | der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie | ||
3 | erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch | 3 | erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und | 5 | Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und | ||
6 | dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem | 6 | dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem | ||
7 | Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der | 7 | Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der | ||
8 | sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; | 8 | sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und | 10 | Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und | ||
11 | Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf | 11 | Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf | ||
12 | Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; | 12 | Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht | 14 | Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht | ||
15 | auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; | 15 | auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster | 17 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster | ||
18 | Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist | 18 | Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist | ||
19 | für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte | 19 | für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte | ||
20 | aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung | 20 | aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung | ||
21 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens | 21 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens | ||
22 | jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist | 22 | jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist | ||
23 | anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung | 23 | anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung | ||
24 | überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für | 24 | überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für | ||
25 | Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. | 25 | Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. | ||
26 | 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen | 26 | 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen | ||
27 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste | 27 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste | ||
28 | Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich | 28 | Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich | ||
29 | verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen | 29 | verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen | ||
30 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 | 30 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 | ||
31 | oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster | 31 | oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
32 | Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber | 32 | Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber | ||
33 | selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber | 33 | selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber | ||
34 | an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere | 34 | an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere | ||
35 | Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten | 35 | Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten | ||
36 | Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den | 36 | Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den | ||
37 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur | 37 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur | ||
38 | gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern | 38 | gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern | ||
39 | den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden. | 39 | den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden. | ||
40 | 4a. | 40 | 4a. | ||
41 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht | 41 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht | ||
42 | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 | 42 | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 | ||
43 | sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, | 43 | sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, | ||
44 | die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels | 44 | die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels | ||
45 | entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt | 45 | entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt | ||
46 | werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste | 46 | werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste | ||
47 | Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat | 47 | Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat | ||
48 | ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den | 48 | ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den | ||
49 | dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden | 49 | dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden | ||
50 | Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft | 50 | Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft | ||
51 | denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise | 51 | denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise | ||
52 | arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die | 52 | arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die | ||
53 | Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen | 53 | Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen | ||
54 | Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des | 54 | Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des | ||
55 | weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 55 | weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich | 57 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich | ||
58 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte | 58 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte | ||
59 | Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner | 59 | Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner | ||
60 | ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der | 60 | ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der | ||
61 | ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt | 61 | ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt | ||
62 | das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der | 62 | das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der | ||
63 | Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung | 63 | Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung | ||
64 | können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft | 64 | können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft | ||
65 | angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom | 65 | angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom | ||
66 | Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück | 66 | Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück | ||
67 | (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich | 67 | (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich | ||
68 | abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist | 68 | abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist | ||
69 | eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der | 69 | eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der | ||
70 | Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten | 70 | Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten | ||
71 | Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | 71 | Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | ||
72 | 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen | 72 | 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen | ||
73 | einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. | 73 | einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. | ||
74 | 5a. | 74 | 5a. | ||
75 | notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste | 75 | notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste | ||
76 | Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. | 76 | Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. | ||
77 | 2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche | 77 | 2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche | ||
78 | Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. 3Soweit höhere | 78 | Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. 3Soweit höhere | ||
79 | Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam | 79 | Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam | ||
80 | mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber | 80 | mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber | ||
81 | stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung | 81 | stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung | ||
82 | durch den Arbeitnehmer angefallen wären. 4Nach Ablauf von 48 Monaten einer | 82 | durch den Arbeitnehmer angefallen wären. 4Nach Ablauf von 48 Monaten einer | ||
83 | längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht | 83 | längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht | ||
84 | erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des | 84 | erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des | ||
85 | Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. 5Eine Unterbrechung dieser beruflichen | 85 | Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. 5Eine Unterbrechung dieser beruflichen | ||
86 | Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die | 86 | Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die | ||
87 | Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. | 87 | Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. | ||
88 | 5b. | 88 | 5b. | ||
89 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner | 89 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner | ||
90 | auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder | 90 | auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder | ||
91 | eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer | 91 | eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer | ||
92 | Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der | 92 | Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der | ||
93 | Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 | 93 | Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 | ||
94 | sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. 2Anstelle der tatsächlichen | 94 | sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. 2Anstelle der tatsächlichen | ||
95 | Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem | 95 | Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem | ||
96 | Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 | 96 | Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 | ||
97 | Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine | 97 | Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine | ||
98 | Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur | 98 | Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur | ||
99 | Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, | 99 | Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, | ||
100 | 6. | 100 | 6. | ||
101 | Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische | 101 | Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische | ||
102 | Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt; | 102 | Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt; | ||
103 | 7. | 103 | 7. | ||
104 | Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen | 104 | Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen | ||
105 | nach § 7b und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der | 105 | nach § 7b und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der | ||
106 | Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden. | 106 | Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden. | ||
107 | (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, | 107 | (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, | ||
108 | die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des | 108 | die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des | ||
109 | Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen | 109 | Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen | ||
110 | für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit | 110 | für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit | ||
111 | sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag | 111 | sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag | ||
t | 112 | übersteigen. 3Behinderte Menschen, | t | 112 | übersteigen. 3Menschen mit Behinderungen, |
113 | 1. | 113 | 1. | ||
114 | deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, | 114 | deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, | ||
115 | 2. | 115 | 2. | ||
116 | deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und | 116 | deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und | ||
117 | die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, | 117 | die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, | ||
118 | können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für | 118 | können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für | ||
119 | die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für | 119 | die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für | ||
120 | Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind | 120 | Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind | ||
121 | durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. | 121 | durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. | ||
122 | (3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den | 122 | (3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den | ||
123 | Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend. | 123 | Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend. | ||
124 | (4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des | 124 | (4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des | ||
125 | Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder | 125 | Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder | ||
126 | eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft | 126 | eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft | ||
127 | zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- | 127 | zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- | ||
128 | oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen | 128 | oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen | ||
129 | und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere | 129 | und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere | ||
130 | auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des | 130 | auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des | ||
131 | Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer | 131 | Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer | ||
132 | solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder | 132 | solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder | ||
133 | arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht | 133 | arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht | ||
134 | eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der | 134 | eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der | ||
135 | Arbeitnehmer dauerhaft | 135 | Arbeitnehmer dauerhaft | ||
136 | 1. | 136 | 1. | ||
137 | typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder | 137 | typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder | ||
138 | 2. | 138 | 2. | ||
139 | je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner | 139 | je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner | ||
140 | vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. | 140 | vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. | ||
141 | 5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste | 141 | 5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste | ||
142 | Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere | 142 | Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere | ||
143 | Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, | 143 | Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, | ||
144 | die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie | 144 | die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie | ||
145 | nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende | 145 | nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende | ||
146 | Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. 8Als erste Tätigkeitsstätte gilt | 146 | Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. 8Als erste Tätigkeitsstätte gilt | ||
147 | auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum | 147 | auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum | ||
148 | Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme | 148 | Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme | ||
149 | aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 | 149 | aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 | ||
150 | und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden. | 150 | und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden. | ||
151 | (4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach | 151 | (4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach | ||
152 | Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der | 152 | Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der | ||
153 | Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich | 153 | Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich | ||
154 | tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich | 154 | tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich | ||
155 | entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine | 155 | entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine | ||
156 | Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt | 156 | Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt | ||
157 | 1. | 157 | 1. | ||
158 | 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner | 158 | 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner | ||
159 | Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, | 159 | Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, | ||
160 | 2. | 160 | 2. | ||
161 | jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, | 161 | jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, | ||
162 | einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung | 162 | einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung | ||
163 | übernachtet, | 163 | übernachtet, | ||
164 | 3. | 164 | 3. | ||
165 | 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung | 165 | 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung | ||
166 | außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten | 166 | außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten | ||
167 | Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an | 167 | Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an | ||
168 | einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, | 168 | einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, | ||
169 | werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den | 169 | werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den | ||
170 | überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der | 170 | überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der | ||
171 | ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. | 171 | ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. | ||
172 | 4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 | 172 | 4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 | ||
173 | entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den | 173 | entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den | ||
174 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine | 174 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine | ||
175 | Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten | 175 | Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten | ||
176 | Haushaltsführung. 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der | 176 | Haushaltsführung. 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der | ||
177 | Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für | 177 | Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für | ||
178 | die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der | 178 | die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der | ||
179 | Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der | 179 | Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der | ||
180 | Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder | 180 | Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder | ||
181 | aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der | 181 | aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der | ||
182 | Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt | 182 | Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt | ||
183 | erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten | 183 | erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten | ||
184 | Tätigkeitsort im Ausland. 6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die | 184 | Tätigkeitsort im Ausland. 6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die | ||
185 | ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben | 185 | ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben | ||
186 | Tätigkeitsstätte beschränkt. 7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an | 186 | Tätigkeitsstätte beschränkt. 7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an | ||
187 | derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier | 187 | derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier | ||
188 | Wochen dauert. 8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit | 188 | Wochen dauert. 8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit | ||
189 | außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen | 189 | außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen | ||
190 | Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die | 190 | Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die | ||
191 | nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen: | 191 | nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen: | ||
192 | 1. | 192 | 1. | ||
193 | für Frühstück um 20 Prozent, | 193 | für Frühstück um 20 Prozent, | ||
194 | 2. | 194 | 2. | ||
195 | für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent, | 195 | für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent, | ||
196 | der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden | 196 | der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden | ||
197 | Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die | 197 | Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die | ||
198 | ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. 9Satz 8 gilt auch, wenn | 198 | ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. 9Satz 8 gilt auch, wenn | ||
199 | Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten | 199 | Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten | ||
200 | einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 | 200 | einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 | ||
201 | Nummer 1a pauschal besteuert werden. 10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit | 201 | Nummer 1a pauschal besteuert werden. 10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit | ||
202 | ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. | 202 | ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. | ||
203 | 11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein | 203 | 11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein | ||
204 | Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. 12Die Verpflegungspauschalen nach | 204 | Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. 12Die Verpflegungspauschalen nach | ||
205 | den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die | 205 | den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die | ||
206 | Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den | 206 | Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den | ||
207 | Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich | 207 | Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich | ||
208 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom | 208 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom | ||
209 | eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; | 209 | eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; | ||
210 | dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem | 210 | dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem | ||
211 | gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt | 211 | gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt | ||
212 | wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. | 212 | wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. | ||
213 | 13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem | 213 | 13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem | ||
214 | die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist | 214 | die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist | ||
215 | anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. | 215 | anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. | ||
216 | (5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt | 216 | (5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt | ||
217 | sinngemäß. 2Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend. | 217 | sinngemäß. 2Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend. | ||
218 | (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | 218 | (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | ||
219 | sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor | 219 | sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor | ||
220 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat | 220 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat | ||
221 | oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines | 221 | oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines | ||
222 | Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung | 222 | Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung | ||
223 | nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer | 223 | nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer | ||
224 | von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung | 224 | von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung | ||
225 | durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der | 225 | durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der | ||
226 | Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften | 226 | Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften | ||
227 | eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem | 227 | eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem | ||
228 | Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen | 228 | Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen | ||
229 | planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als | 229 | planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als | ||
230 | Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch | 230 | Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch | ||
231 | Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer | 231 | Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer | ||
232 | Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die | 232 | Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die | ||
233 | entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. | 233 | entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. |
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