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Sie können sich § 90 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse nach erfolgter Berechnung nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91. 2Ein gesonderter Bescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. 7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides.
(3a) 1Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt
(5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. 2Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt.
Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der | f | 1 | (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der |
2 | ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. | 2 | ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. | ||
3 | 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer | 3 | 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer | ||
4 | vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem | 4 | vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem | ||
5 | Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt | 5 | Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt | ||
6 | im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall | 6 | im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall | ||
7 | eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von | 7 | eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von | ||
8 | dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. | 8 | dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. | ||
9 | (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten | 9 | (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten | ||
10 | der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse nach erfolgter Berechnung | 10 | der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse nach erfolgter Berechnung | ||
11 | nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91. 2Ein gesonderter Bescheid ergeht | 11 | nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91. 2Ein gesonderter Bescheid ergeht | ||
12 | vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen | 12 | vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen | ||
13 | unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach | 13 | unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach | ||
14 | Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen | 14 | Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen | ||
15 | Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger | 15 | Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger | ||
16 | ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle | 16 | ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle | ||
17 | dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter | 17 | dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter | ||
18 | die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser | 18 | die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser | ||
19 | Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit. | 19 | Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit. | ||
20 | (3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung | 20 | (3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung | ||
21 | der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder | 21 | der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder | ||
22 | stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht | 22 | stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht | ||
23 | oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte | 23 | oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte | ||
24 | Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und | 24 | Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und | ||
25 | dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und | 25 | dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und | ||
26 | dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis | 26 | dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis | ||
27 | hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr | 27 | hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr | ||
28 | mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem | 28 | mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem | ||
29 | Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle | 29 | Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle | ||
30 | anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach | 30 | anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach | ||
31 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im | 31 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im | ||
32 | Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für | 32 | Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für | ||
n | 33 | den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die | n | 33 | den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a und deren nach § |
34 | zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des | 34 | 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten nicht; die zentrale Stelle hat die | ||
35 | Zulage des Zulageberechtigten als auch des nach § 79 Satz 2 förderberechtigten | ||||
36 | Ehegatten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die | ||||
35 | Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a | 37 | Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, | ||
36 | maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem | 38 | zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in | ||
37 | Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. | 39 | der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. 7Hat der | ||
38 | 7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a | 40 | Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a | ||
39 | Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen | 41 | genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen | ||
40 | Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 | 42 | Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 darüber | ||
41 | darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei | 43 | abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate | ||
42 | Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides. | 44 | nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides. | ||
43 | (3a) 1Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine | 45 | (3a) 1Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine | ||
44 | Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den | 46 | Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den | ||
45 | Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter | 47 | Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter | ||
46 | einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, | 48 | einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, | ||
47 | soweit | 49 | soweit | ||
48 | 1. | 50 | 1. | ||
49 | das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des | 51 | das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des | ||
50 | Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und | 52 | Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und | ||
51 | 2. | 53 | 2. | ||
52 | im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder | 54 | im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder | ||
53 | Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde. | 55 | Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde. | ||
54 | 2Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im | 56 | 2Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im | ||
55 | Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei | 57 | Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei | ||
56 | Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge- | 58 | Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge- | ||
57 | Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt | 59 | Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt | ||
58 | die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung | 60 | die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung | ||
59 | bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem | 61 | bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem | ||
60 | Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des | 62 | Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des | ||
61 | Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. 3Der | 63 | Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. 3Der | ||
62 | Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 | 64 | Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 | ||
63 | einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 65 | einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | ||
64 | durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. | 66 | durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. | ||
65 | (4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt | 67 | (4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt | ||
66 | 1. | 68 | 1. | ||
67 | von Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschließend berechnete | 69 | von Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschließend berechnete | ||
68 | Zulage von der beantragten Zulage abweicht, | 70 | Zulage von der beantragten Zulage abweicht, | ||
69 | 2. | 71 | 2. | ||
70 | im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen, | 72 | im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen, | ||
71 | 3. | 73 | 3. | ||
72 | auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits eine | 74 | auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits eine | ||
73 | Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder | 75 | Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder | ||
74 | 4. | 76 | 4. | ||
75 | auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten | 77 | auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten | ||
76 | der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn | 78 | der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn | ||
77 | eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das | 79 | eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das | ||
78 | Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 | 80 | Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 | ||
79 | abgelaufen ist. | 81 | abgelaufen ist. | ||
80 | 2Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder elektronisch innerhalb | 82 | 2Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder elektronisch innerhalb | ||
81 | eines Jahres vom Zulageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; die | 83 | eines Jahres vom Zulageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; die | ||
82 | Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die | 84 | Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die | ||
83 | Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung | 85 | Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung | ||
84 | der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen | 86 | der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen | ||
85 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte | 87 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte | ||
86 | Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden | 88 | Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden | ||
87 | Bescheinigung nach § 92 mit. 4Er hat auf Anforderung weitere ihm vorliegende, | 89 | Bescheinigung nach § 92 mit. 4Er hat auf Anforderung weitere ihm vorliegende, | ||
88 | für die Festsetzung erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergänzende | 90 | für die Festsetzung erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergänzende | ||
89 | Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch elektronisch erfolgen, | 91 | Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch elektronisch erfolgen, | ||
90 | wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren | 92 | wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren | ||
t | 91 | einverstanden sind. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1 | t | 93 | einverstanden sind. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem |
92 | Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem | 94 | Anbieter und die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanzamt mit; | ||
93 | Finanzamt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die | 95 | erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle | ||
94 | zentrale Stelle dem Finanzamt ebenfalls mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 | 96 | dem Finanzamt ebenfalls mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. 7Satz 1 | ||
95 | entsprechend. 7Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach § 89 Absatz | 97 | Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von | ||
96 | 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des | 98 | unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen | ||
97 | Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden ist | 99 | sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden ist und die Angaben nicht innerhalb | ||
98 | und die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 von | 100 | der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an den | ||
99 | dem Zulageberechtigten an den Anbieter nachgereicht werden. | 101 | Anbieter nachgereicht werden. | ||
100 | (5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens kann der | 102 | (5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens kann der | ||
101 | Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens | 103 | Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens | ||
102 | oder Einspruchsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach | 104 | oder Einspruchsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach | ||
103 | § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. | 105 | § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. | ||
104 | 2Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der | 106 | 2Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der | ||
105 | Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der | 107 | Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der | ||
106 | Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder | 108 | Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder | ||
107 | Einspruchsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen | 109 | Einspruchsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen | ||
108 | Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb | 110 | Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb | ||
109 | der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt. | 111 | der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt. |
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