Lade...
Lade...
Sie können sich § 89 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.
(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären.
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
(3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. 2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Antrag | Antrag | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich | f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich |
2 | vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf | 2 | vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf | ||
t | 3 | das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. | t | 3 | das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen; |
4 | 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere | 4 | dies kann auch elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten | ||
5 | Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche | 5 | erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem | ||
6 | Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte | 6 | Verfahren einverstanden sind. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr | ||
7 | die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei | 7 | Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem | ||
8 | Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine | 8 | Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden | ||
9 | Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine | 9 | soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, | ||
10 | Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den | 10 | so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten | ||
11 | nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser | 11 | Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz | ||
12 | über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. | 12 | 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 | ||
13 | 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung | 13 | des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten | ||
14 | Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine | ||||
15 | Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist | ||||
16 | verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse | ||||
14 | der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des | 17 | mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs | ||
15 | Zulageanspruchs führt. | 18 | führt; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch | ||
19 | der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind. | ||||
16 | (1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich | 20 | (1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages unter Angabe | ||
17 | bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes | 21 | der erforderlichen Antragsdaten schriftlich bevollmächtigen, für ihn | ||
18 | Beitragsjahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung | 22 | abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen; dies | ||
19 | geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches | 23 | kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der | ||
24 | Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind. 2Absatz 1 Satz 5 | ||||
25 | gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im | ||||
26 | Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter | ||||
27 | von einer Änderung der Verhältnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle | ||||
20 | Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf | 28 | zu unterrichten. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des | ||
21 | des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen | 29 | Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, | ||
22 | soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären. | 30 | gegenüber dem Anbieter zu erklären. | ||
23 | (2) 1Der Anbieter ist verpflichtet, | 31 | (2) 1Der Anbieter ist verpflichtet, | ||
24 | a) | 32 | a) | ||
25 | die Vertragsdaten, | 33 | die Vertragsdaten, | ||
26 | b) | 34 | b) | ||
27 | die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten | 35 | die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten | ||
28 | Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen | 36 | Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen | ||
29 | Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz | 37 | Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz | ||
30 | 2 berechtigten Ehegatten, | 38 | 2 berechtigten Ehegatten, | ||
31 | c) | 39 | c) | ||
32 | die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des | 40 | die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des | ||
33 | Mindesteigenbeitrags (§ 86), | 41 | Mindesteigenbeitrags (§ 86), | ||
34 | d) | 42 | d) | ||
35 | die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung | 43 | die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung | ||
36 | der Kinderzulage erforderlichen Daten, | 44 | der Kinderzulage erforderlichen Daten, | ||
37 | e) | 45 | e) | ||
38 | die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und | 46 | die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und | ||
39 | f) | 47 | f) | ||
40 | das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht | 48 | das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht | ||
41 | als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und | 49 | als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und | ||
42 | Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat | 50 | Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat | ||
43 | die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen | 51 | die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen | ||
44 | Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem | 52 | Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem | ||
45 | Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle | 53 | Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle | ||
46 | zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5. 4§ 22a Absatz 2 | 54 | zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5. 4§ 22a Absatz 2 | ||
47 | gilt entsprechend. | 55 | gilt entsprechend. | ||
48 | (3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der | 56 | (3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der | ||
49 | zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes | 57 | zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes | ||
50 | Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres | 58 | Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres | ||
51 | zu übermitteln. 2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten | 59 | zu übermitteln. 2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten | ||
52 | Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden | 60 | Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden | ||
53 | Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum | 61 | Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum | ||
54 | Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz | 62 | Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz | ||
55 | 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. | 63 | 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.