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Sie können sich § 36a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.
(3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
(6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
(7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer |
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | t | 1 | (1) 1Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei | ||
1 | (1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die | 2 | Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle | ||
2 | volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner | 3 | Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass | ||
3 | voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen | 4 | der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde | ||
4 | zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine | 5 | liegenden Anteile oder Genussscheine | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
6 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher | 7 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher | ||
7 | Eigentümer ist, | 8 | Eigentümer ist, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das | 10 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das | ||
10 | Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und | 11 | Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, | 13 | nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, | ||
13 | unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. | 14 | unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. | ||
14 | 2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der | 15 | 2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der | ||
15 | Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht | 16 | Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht | ||
16 | angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der | 17 | angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der | ||
17 | Einkünfte abzuziehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder | 18 | Einkünfte abzuziehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder | ||
18 | Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 | 19 | Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 | ||
19 | Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung | 20 | Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung | ||
20 | anvertraut sind. | 21 | anvertraut sind. | ||
21 | (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums | 22 | (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums | ||
22 | von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht | 23 | von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht | ||
23 | werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die | 24 | werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die | ||
24 | zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. | 25 | zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. | ||
25 | (3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen | 26 | (3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen | ||
26 | Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem | 27 | Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem | ||
27 | sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 | 28 | sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 | ||
28 | Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes | 29 | Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes | ||
29 | Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der | 30 | Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der | ||
30 | Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte | 31 | Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte | ||
31 | abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine | 32 | abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine | ||
32 | unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. | 33 | unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. | ||
33 | (4) 1Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen | 34 | (4) 1Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen | ||
34 | insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder | 35 | insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder | ||
35 | denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine | 36 | denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine | ||
36 | Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht | 37 | Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht | ||
37 | erfüllen, haben | 38 | erfüllen, haben | ||
38 | 1. | 39 | 1. | ||
39 | dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, | 40 | dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, | ||
40 | 2. | 41 | 2. | ||
41 | Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § | 42 | Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § | ||
42 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich | 43 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich | ||
43 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und | 44 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und | ||
44 | 3. | 45 | 3. | ||
45 | die angemeldete Steuer zu entrichten. | 46 | die angemeldete Steuer zu entrichten. | ||
46 | 2Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren | 47 | 2Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren | ||
47 | Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den | 48 | Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den | ||
48 | Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen | 49 | Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen | ||
49 | Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres | 50 | Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres | ||
50 | folgenden Monats zu erfolgen. | 51 | folgenden Monats zu erfolgen. | ||
51 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn | 52 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn | ||
52 | 1. | 53 | 1. | ||
53 | die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des | 54 | die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des | ||
54 | Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen | 55 | Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen | ||
55 | oder | 56 | oder | ||
56 | 2. | 57 | 2. | ||
57 | der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz | 58 | der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz | ||
58 | 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr | 59 | 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr | ||
59 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; | 60 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; | ||
60 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 61 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
61 | (6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden | 62 | (6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden | ||
62 | Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 63 | Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
63 | Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, | 64 | Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, | ||
64 | welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient | 65 | welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient | ||
65 | und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für | 66 | und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für | ||
66 | Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen | 67 | Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen | ||
67 | Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines | 68 | Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines | ||
68 | internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des | 69 | internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des | ||
69 | Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. | 70 | Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. | ||
70 | (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | 71 | (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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