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Sie können sich § 34a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. 4Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. 5Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
(4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
(7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. 2In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
(9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. 2Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
(11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid ändern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen ist.
Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | ||||
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t | 1 | Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | t | 1 | Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne |
Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | ||||
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f | 1 | (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- | f | 1 | (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- |
2 | und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 | 2 | und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 | ||
3 | Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die | 3 | Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die | ||
4 | Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder | 4 | Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder | ||
5 | teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt | 5 | teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt | ||
6 | nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 oder die | 6 | nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 oder die | ||
7 | Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um | 7 | Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um | ||
8 | Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 | 8 | Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 | ||
9 | ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum | 9 | ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum | ||
10 | gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu | 10 | gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu | ||
n | n | 11 | stellen. 3§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
11 | stellen. 3Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur | 12 | 4Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, | ||
12 | stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten | 13 | wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr | ||
13 | Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. 4Der Antrag | 14 | als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. 5Der Antrag kann bis zur | ||
14 | kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten | 15 | Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten | ||
15 | Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen | 16 | Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen | ||
n | 16 | werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. 5Die | n | 17 | werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. 6Die |
17 | Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den | 18 | Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den | ||
18 | nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. | 19 | nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. | ||
n | 19 | (2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist | n | 20 | (2) 1Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist |
20 | der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den | 21 | der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den | ||
n | 21 | positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres. | n | 22 | positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres vermehrt um |
23 | die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. 2Entnahmen für die Zahlung der | ||||
24 | Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden | ||||
25 | Solidaritätszuschlages bleiben außer Ansatz. 3Entnahmen gelten vorrangig bis | ||||
26 | zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des darauf | ||||
27 | entfallenden Solidaritätszuschlages als zur Zahlung dieser Beträge verwendet. | ||||
22 | (3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 | 28 | (3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 | ||
23 | Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des | 29 | Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des | ||
24 | Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung | 30 | Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung | ||
25 | nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um | 31 | nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um | ||
26 | den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen | 32 | den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen | ||
27 | Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen | 33 | Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen | ||
28 | nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag | 34 | nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag | ||
29 | im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder | 35 | im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder | ||
30 | Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen | 36 | Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen | ||
31 | Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder | 37 | Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder | ||
32 | Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist für | 38 | Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist für | ||
33 | jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen. | 39 | jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen. | ||
34 | (4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des | 40 | (4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des | ||
35 | Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 | 41 | Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 | ||
36 | Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist | 42 | Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist | ||
37 | vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende | 43 | vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende | ||
38 | des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger | 44 | des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger | ||
39 | Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Einkommensteuer auf den | 45 | Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Einkommensteuer auf den | ||
40 | Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist | 46 | Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist | ||
41 | um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der | 47 | um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der | ||
42 | Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu | 48 | Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu | ||
43 | vermindern. | 49 | vermindern. | ||
44 | (5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 | 50 | (5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 | ||
45 | Satz 1 bis 3 führt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur | 51 | Satz 1 bis 3 führt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur | ||
46 | Nachversteuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der | 52 | Nachversteuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der | ||
47 | Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe | 53 | Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe | ||
48 | des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens | 54 | des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens | ||
49 | jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung oder | 55 | jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung oder | ||
50 | Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder | 56 | Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder | ||
51 | Mitunternehmeranteil zu übertragen. | 57 | Mitunternehmeranteil zu übertragen. | ||
52 | (6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach | 58 | (6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach | ||
53 | Absatz 4 ist durchzuführen | 59 | Absatz 4 ist durchzuführen | ||
54 | 1. | 60 | 1. | ||
55 | in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 | 61 | in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 | ||
n | 56 | Absatz 1 und 3 sowie des § 18 Absatz 3, | n | 62 | Absatz 1 und 3 sowie des § 18 Absatz 3; |
57 | 2. | 63 | 2. | ||
58 | in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in | 64 | in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in | ||
59 | eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des | 65 | eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des | ||
60 | Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder | 66 | Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder | ||
n | 61 | Genossenschaft, | n | 67 | Genossenschaft; |
62 | 3. | 68 | 3. | ||
63 | in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder | 69 | in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder | ||
64 | Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3, wenn die Übertragung an eine | 70 | Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3, wenn die Übertragung an eine | ||
n | 65 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | n | 71 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. 2Ein Fall der |
66 | des Körperschaftsteuergesetzes erfolgt. 2Dies gilt entsprechend für eine | 72 | unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet | ||
73 | und sein Anteil dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern | ||||
74 | unentgeltlich anwächst. 3Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche | ||||
67 | unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb | 75 | Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der | ||
68 | oder der Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 76 | Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse | ||
69 | Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes als | ||||
70 | Mitunternehmer zuzurechnen ist, | 77 | als Mitunternehmer zuzurechnen ist; | ||
71 | 4. | 78 | 4. | ||
72 | wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird | 79 | wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird | ||
73 | oder | 80 | oder | ||
74 | 5. | 81 | 5. | ||
75 | wenn der Steuerpflichtige dies beantragt. | 82 | wenn der Steuerpflichtige dies beantragt. | ||
n | 76 | 2In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist die nach Absatz 4 geschuldete | n | 83 | 2Eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist |
77 | Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers | 84 | durchzuführen | ||
78 | in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit | 85 | 1. | ||
79 | Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige | 86 | in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein | ||
87 | bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines | ||||
88 | Mitunternehmeranteils; | ||||
89 | 2. | ||||
90 | in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines | ||||
91 | Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft; | ||||
92 | 3. | ||||
93 | in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils | ||||
94 | eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme eines | ||||
95 | Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die Übertragung an | ||||
96 | eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. 2Ein Fall | ||||
97 | der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Teil des | ||||
98 | Mitunternehmeranteils dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen | ||||
99 | Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. 3Dies gilt entsprechend für eine | ||||
100 | unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene | ||||
101 | Teil des Betriebs oder des Teils eines Mitunternehmeranteils einer Körperschaft, | ||||
102 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist. | ||||
103 | 3Absatz 7 Satz 3 gilt sinngemäß. 4In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 und | ||||
104 | Satz 2 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des | ||||
105 | Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträgen | ||||
106 | für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten | ||||
107 | Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen | ||||
80 | Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. | 108 | Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. | ||
81 | (7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder | 109 | (7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder | ||
82 | Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den | 110 | Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den | ||
n | 83 | nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 | n | 111 | nachversteuerungspflichtigen Betrag des Rechtsvorgängers fortzuführen; Absatz |
112 | 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 3 bleiben unberührt. 2Bei unentgeltlicher | ||||
113 | Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder | ||||
114 | unentgeltlicher Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | ||||
115 | natürliche Person hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen | ||||
116 | Betrag anteilig fortzuführen. 3Maßgeblich ist der Anteil des übertragenen | ||||
117 | Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers vor der | ||||
84 | bleibt unberührt. 2In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder | 118 | Übertragung. 4In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder | ||
85 | Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes | 119 | Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes | ||
86 | geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte | 120 | geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte | ||
87 | nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über. | 121 | nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über. | ||
n | n | 122 | 5Bei Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § | ||
123 | 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der nachversteuerungspflichtige Betrag | ||||
124 | anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil über; Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
88 | (8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne | 125 | (8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne | ||
89 | von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § | 126 | von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § | ||
90 | 10d abgezogen werden. | 127 | 10d abgezogen werden. | ||
91 | (9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den | 128 | (9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den | ||
92 | nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die Einkommensbesteuerung | 129 | nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die Einkommensbesteuerung | ||
93 | zuständige Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nur insoweit | 130 | zuständige Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nur insoweit | ||
94 | angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber | 131 | angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber | ||
95 | dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. 3Die | 132 | dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. 3Die | ||
96 | gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid | 133 | gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid | ||
97 | verbunden werden. | 134 | verbunden werden. | ||
98 | (10) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder | 135 | (10) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder | ||
99 | selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b | 136 | selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b | ||
100 | der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen | 137 | der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen | ||
n | 101 | und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 | n | 138 | und Einlagen sowie weitere nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche |
102 | erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. 2Zuständig | 139 | Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. 2Zuständig für die | ||
103 | für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die | 140 | gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die | ||
104 | gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung | 141 | gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung | ||
105 | zuständig ist. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der | 142 | zuständig ist. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der | ||
106 | Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden | 143 | Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden | ||
107 | werden. 4Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 | 144 | werden. 4Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 | ||
108 | endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 | 145 | endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 | ||
109 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. | 146 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. | ||
110 | (11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des | 147 | (11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des | ||
111 | nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu | 148 | nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu | ||
112 | ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder | 149 | ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder | ||
113 | diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im | 150 | diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im | ||
114 | Einkommensteuerbescheid ändern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die | 151 | Einkommensteuerbescheid ändern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die | ||
115 | Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher | 152 | Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher | ||
116 | Auswirkung unterbleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die | 153 | Auswirkung unterbleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die | ||
117 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen | 154 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen | ||
t | 118 | Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder | t | 155 | Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag und das nachversteuerungsfreie |
119 | Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen ist. | 156 | Entnahmevolumen des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert | ||
157 | festzustellen sind. 4Der Einkommensteuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben | ||||
158 | oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt | ||||
159 | oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die gesonderte | ||||
160 | Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ändert. 5Für die | ||||
161 | Festsetzungsfrist gilt Satz 3 sinngemäß. |
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