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(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
(3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.
(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.
Progressionsvorbehalt | Progressionsvorbehalt | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums | f | 1 | (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums |
2 | unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den | 2 | unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den | ||
3 | § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, | 3 | § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, | 6 | Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, | ||
t | 7 | Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch | t | 7 | Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem |
8 | Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | 8 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des | ||
9 | Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, | 9 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer | ||
10 | zuzurechnen, | ||||
10 | b) | 11 | b) | ||
11 | Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | 12 | Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | ||
12 | vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch | 13 | vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch | ||
13 | Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die | 14 | Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die | ||
14 | Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die | 15 | Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die | ||
15 | Krankenversicherung der Landwirte, | 16 | Krankenversicherung der Landwirte, | ||
16 | c) | 17 | c) | ||
17 | Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung | 18 | Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung | ||
18 | nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für | 19 | nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für | ||
19 | die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während | 20 | die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während | ||
20 | einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | 21 | einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | ||
21 | d) | 22 | d) | ||
22 | Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 23 | Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
23 | e) | 24 | e) | ||
24 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | 25 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | ||
25 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | 26 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | ||
26 | f) | 27 | f) | ||
27 | Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem | 28 | Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem | ||
28 | Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, | 29 | Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
29 | g) | 30 | g) | ||
30 | nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach | 31 | nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach | ||
31 | § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse, | 32 | § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse, | ||
32 | h) | 33 | h) | ||
33 | Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des | 34 | Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des | ||
34 | Unterhaltssicherungsgesetzes, | 35 | Unterhaltssicherungsgesetzes, | ||
35 | i) | 36 | i) | ||
36 | nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder, | 37 | nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder, | ||
37 | j) | 38 | j) | ||
38 | Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | 39 | Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | ||
39 | k) | 40 | k) | ||
40 | nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare | 41 | nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare | ||
41 | Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem | 42 | Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem | ||
42 | Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | 43 | Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | ||
43 | 2. | 44 | 2. | ||
44 | ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen | 45 | ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen | ||
45 | Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen | 46 | Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen | ||
46 | unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 | 47 | unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 | ||
47 | geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen | 48 | geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen | ||
48 | zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die | 49 | zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die | ||
49 | nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der | 50 | nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der | ||
50 | Berechnung der Einkommensteuer stehen, | 51 | Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
51 | 3. | 52 | 3. | ||
52 | Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 53 | Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
53 | steuerfrei sind, | 54 | steuerfrei sind, | ||
54 | 4. | 55 | 4. | ||
55 | Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter | 56 | Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter | ||
56 | dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei | 57 | dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei | ||
57 | sind, | 58 | sind, | ||
58 | 5. | 59 | 5. | ||
59 | Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 | 60 | Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 | ||
60 | Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden | 61 | Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden | ||
61 | Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen | 62 | Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen | ||
62 | Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, | 63 | Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, | ||
63 | die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 | 64 | die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 | ||
64 | steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der | 65 | steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der | ||
65 | Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | 66 | Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
66 | bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein | 67 | bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein | ||
67 | besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte | 68 | besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte | ||
68 | 1. | 69 | 1. | ||
69 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und | 70 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und | ||
70 | forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | 71 | forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | ||
71 | 2. | 72 | 2. | ||
72 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen | 73 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen | ||
73 | Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | 74 | Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | ||
74 | 3. | 75 | 3. | ||
75 | aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von | 76 | aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von | ||
76 | Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat | 77 | Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat | ||
77 | belegen sind, oder | 78 | belegen sind, oder | ||
78 | 4. | 79 | 4. | ||
79 | aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich | 80 | aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich | ||
80 | oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden | 81 | oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden | ||
81 | sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | 82 | sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | ||
82 | a) | 83 | a) | ||
83 | von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | 84 | von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | ||
84 | b) | 85 | b) | ||
85 | an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die | 86 | an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die | ||
86 | Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | 87 | Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | ||
87 | oder | 88 | oder | ||
88 | c) | 89 | c) | ||
89 | insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die | 90 | insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die | ||
90 | die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, | 91 | die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, | ||
91 | überlassen | 92 | überlassen | ||
92 | worden sind, oder | 93 | worden sind, oder | ||
93 | 5. | 94 | 5. | ||
94 | aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem | 95 | aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem | ||
95 | Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. | 96 | Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. | ||
96 | 3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. | 97 | 3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. | ||
97 | (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene | 98 | (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene | ||
98 | ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die | 99 | ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die | ||
99 | ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des | 100 | ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des | ||
100 | § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen | 101 | § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen | ||
101 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in | 102 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in | ||
102 | dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft | 103 | dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft | ||
103 | bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im | 104 | bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im | ||
104 | Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. | 105 | Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. | ||
105 | (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich | 106 | (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich | ||
106 | ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu | 107 | ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu | ||
107 | versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um | 108 | versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um | ||
108 | 1. | 109 | 1. | ||
109 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des | 110 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des | ||
110 | Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der | 111 | Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der | ||
111 | Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | 112 | Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
112 | 2. | 113 | 2. | ||
113 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei | 114 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei | ||
114 | die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu | 115 | die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu | ||
115 | berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 | 116 | berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 | ||
116 | Nummer 2 bis 5 | 117 | Nummer 2 bis 5 | ||
117 | a) | 118 | a) | ||
118 | ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | 119 | ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | ||
119 | abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus | 120 | abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus | ||
120 | nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | 121 | nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
121 | b) | 122 | b) | ||
122 | sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei | 123 | sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei | ||
123 | der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren | 124 | der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren | ||
124 | Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | 125 | Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | ||
125 | übersteigen; | 126 | übersteigen; | ||
126 | c) | 127 | c) | ||
127 | sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder | 128 | sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder | ||
128 | Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des | 129 | Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des | ||
129 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | 130 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | ||
130 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. | 131 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. | ||
131 | (3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | 132 | (3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | ||
132 | Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden | 133 | Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden | ||
133 | Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen | 134 | Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen | ||
134 | Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen | 135 | Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen | ||
135 | Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die | 136 | Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die | ||
136 | Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in | 137 | Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in | ||
137 | der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § | 138 | der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § | ||
138 | 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die | 139 | 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die | ||
139 | mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die | 140 | mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die | ||
140 | steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht | 141 | steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht | ||
141 | hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | 142 | hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
142 | Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes | 143 | Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes | ||
143 | der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat. | 144 | der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat. | ||
144 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | 145 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | ||
145 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des | 146 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des | ||
146 | Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere | 147 | Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere | ||
147 | Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne | 148 | Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne | ||
148 | des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine | 149 | des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine | ||
149 | Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet. | 150 | Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet. | ||
150 | (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | 151 | (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | ||
151 | zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach | 152 | zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach | ||
152 | dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a | 153 | dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a | ||
153 | Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. | 154 | Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. |
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