Lade...
Lade...
Sie können sich § 7g EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. 3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
(7) 1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. 2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. 3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und | t | 1 | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und |
2 | mittlerer Betriebe | 2 | mittlerer Betriebe |
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von | f | 1 | (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von |
2 | abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens | 2 | abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens | ||
3 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | 3 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | ||
4 | folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen | 4 | folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen | ||
5 | Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich | 5 | Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich | ||
6 | betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen | 6 | betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen | ||
7 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen | 7 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen | ||
8 | (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch | 8 | (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch | ||
9 | genommen werden, wenn | 9 | genommen werden, wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | der Gewinn | 11 | der Gewinn | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | nach § 4 oder § 5 ermittelt wird; | 13 | nach § 4 oder § 5 ermittelt wird; | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne | 15 | im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne | ||
16 | Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der | 16 | Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der | ||
17 | Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und | 17 | Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen | 19 | der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen | ||
20 | 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich | 20 | 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich | ||
21 | vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag | 21 | vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag | ||
22 | kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische | 22 | kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische | ||
23 | Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. | 23 | Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. | ||
24 | 3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der | 24 | 3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der | ||
25 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge | 25 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge | ||
26 | aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. | 26 | aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. | ||
27 | 3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein | 27 | 3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein | ||
28 | Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im | 28 | Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im | ||
29 | Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren | 29 | Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren | ||
30 | nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder | 30 | nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder | ||
31 | nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 | 31 | nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 | ||
32 | Euro nicht übersteigen. | 32 | Euro nicht übersteigen. | ||
33 | (2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten | 33 | (2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten | ||
34 | Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der | 34 | Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der | ||
35 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; | 35 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; | ||
36 | die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht | 36 | die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht | ||
37 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten | 37 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten | ||
38 | Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 38 | Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
39 | erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung | 39 | erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung | ||
40 | nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die | 40 | nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die | ||
41 | Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum | 41 | Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum | ||
42 | Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht | 42 | Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht | ||
43 | angeschafft oder hergestellt worden ist. 3Die Anschaffungs- oder | 43 | angeschafft oder hergestellt worden ist. 3Die Anschaffungs- oder | ||
44 | Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten | 44 | Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten | ||
45 | Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung | 45 | Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung | ||
46 | nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für | 46 | nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für | ||
47 | die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen | 47 | die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen | ||
48 | sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und | 48 | sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und | ||
49 | 2a verringern sich entsprechend. | 49 | 2a verringern sich entsprechend. | ||
50 | (3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende | 50 | (3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende | ||
51 | des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden | 51 | des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden | ||
52 | Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge | 52 | Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge | ||
53 | nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von | 53 | nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von | ||
54 | Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. | 54 | Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. | ||
55 | 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer | 55 | 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer | ||
56 | Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der | 56 | Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der | ||
57 | entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt | 57 | entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt | ||
58 | auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig | 58 | auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig | ||
59 | geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die | 59 | geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die | ||
60 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das | 60 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das | ||
61 | dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§ | 61 | dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§ | ||
62 | 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. | 62 | 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. | ||
63 | (4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht | 63 | (4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht | ||
64 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | 64 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | ||
65 | folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen | 65 | folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen | ||
66 | Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich | 66 | Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich | ||
67 | betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder | 67 | betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder | ||
68 | Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die | 68 | Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die | ||
69 | Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der | 69 | Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der | ||
70 | maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten | 70 | maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten | ||
71 | Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder | 71 | Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder | ||
72 | Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die | 72 | Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die | ||
73 | Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die | 73 | Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die | ||
74 | Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den | 74 | Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den | ||
75 | Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 75 | Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
76 | Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist | 76 | Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist | ||
77 | nicht anzuwenden. | 77 | nicht anzuwenden. | ||
78 | (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können | 78 | (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können | ||
79 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder | 79 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder | ||
80 | Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für | 80 | Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für | ||
81 | Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu | 81 | Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu | ||
t | 82 | insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch | t | 82 | insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch |
83 | genommen werden. | 83 | genommen werden. | ||
84 | (6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen | 84 | (6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen | ||
85 | werden, wenn | 85 | werden, wenn | ||
86 | 1. | 86 | 1. | ||
87 | der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung | 87 | der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung | ||
88 | vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, | 88 | vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, | ||
89 | und | 89 | und | ||
90 | 2. | 90 | 2. | ||
91 | das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf | 91 | das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf | ||
92 | folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte | 92 | folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte | ||
93 | des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich | 93 | des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich | ||
94 | betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. | 94 | betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
95 | (7) 1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 | 95 | (7) 1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 | ||
96 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die | 96 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die | ||
97 | Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. 2Vom Gewinn der Gesamthand oder | 97 | Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. 2Vom Gewinn der Gesamthand oder | ||
98 | Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei | 98 | Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei | ||
99 | Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 | 99 | Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 | ||
100 | gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. 3Entsprechendes gilt für vom | 100 | gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. 3Entsprechendes gilt für vom | ||
101 | Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene | 101 | Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene | ||
102 | Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines | 102 | Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines | ||
103 | Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen. | 103 | Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.