Lade...
Lade...
Sie können sich § 7i EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | t | 1 | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen |
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen | f | 1 | (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen |
2 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige | 2 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige | ||
t | 3 | abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden | t | 3 | abweichend von § 7 Absatz 4 bis 5a im Jahr der Herstellung und in den |
4 | sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren | 4 | folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier | ||
5 | jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art | 5 | Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die | ||
6 | und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen | 6 | nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner | ||
7 | Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur | 7 | sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist | ||
8 | anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der | 8 | nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung | ||
9 | schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei | 9 | der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. | ||
10 | einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen | 10 | 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen | ||
11 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 | 11 | landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 | ||
12 | entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder | 12 | entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder | ||
13 | Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal | 13 | Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal | ||
14 | erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den | 14 | erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den | ||
15 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der | 15 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der | ||
16 | Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für | 16 | Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für | ||
17 | Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des | 17 | Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des | ||
18 | schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage | 18 | schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage | ||
19 | erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr | 19 | erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr | ||
20 | des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für | 20 | des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für | ||
21 | Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze | 21 | Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze | ||
22 | 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines | 22 | 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines | ||
23 | obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts | 23 | obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts | ||
24 | durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in | 24 | durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in | ||
25 | Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten | 25 | Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten | ||
26 | Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- | 26 | Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- | ||
27 | oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt | 27 | oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt | ||
28 | sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. | 28 | sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. | ||
29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | 29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | ||
30 | nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung | 30 | nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung | ||
31 | der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten | 31 | der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten | ||
32 | Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und | 32 | Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und | ||
33 | für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für | 33 | für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für | ||
34 | Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, | 34 | Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, | ||
35 | so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche | 35 | so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche | ||
36 | Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese | 36 | Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese | ||
37 | entsprechend zu ändern. | 37 | entsprechend zu ändern. | ||
38 | (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. | 38 | (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.