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Sie können sich § 7h EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(1a) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen. 2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||
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2 | Entwicklungsbereichen | 2 | Entwicklungsbereichen |
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2 | Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der | 2 | Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der | ||
t | 3 | Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und | t | 3 | Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 bis 5a im Jahr der Herstellung |
4 | in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden | 4 | und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den | ||
5 | vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für | 5 | folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für | ||
6 | Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des | 6 | Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des | ||
7 | Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf | 7 | Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf | ||
8 | Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und | 8 | Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und | ||
9 | funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das | 9 | funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das | ||
10 | wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung | 10 | wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung | ||
11 | erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben | 11 | erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben | ||
12 | bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. | 12 | bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. | ||
13 | 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses | 13 | 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses | ||
14 | der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in | 14 | der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in | ||
15 | Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, | 15 | Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, | ||
16 | soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen | 16 | soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen | ||
17 | Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden | 17 | Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden | ||
18 | sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit | 18 | sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit | ||
19 | die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | 19 | die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | ||
20 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des | 20 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des | ||
21 | Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder | 21 | Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder | ||
22 | Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert | 22 | Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert | ||
23 | hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für | 23 | hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für | ||
24 | das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das | 24 | das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das | ||
25 | Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. | 25 | Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. | ||
26 | (1a) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines | 26 | (1a) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines | ||
27 | neuen Gebäudes führen. 2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen | 27 | neuen Gebäudes führen. 2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen | ||
28 | Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde. | 28 | Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde. | ||
29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | 29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | ||
30 | nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung | 30 | nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung | ||
31 | der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das | 31 | der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das | ||
32 | Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der | 32 | Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der | ||
33 | Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. 2Sind | 33 | Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. 2Sind | ||
34 | ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt | 34 | ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt | ||
35 | worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm | 35 | worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm | ||
36 | solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese | 36 | solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese | ||
37 | entsprechend zu ändern. | 37 | entsprechend zu ändern. | ||
38 | (3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | 38 | (3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | ||
39 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | 39 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | ||
40 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. | 40 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. |
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