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(1) 1Steuerpflichtige, die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
Gebäude oder Binnenschiffe
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(2a) 1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. 5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. 6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt. 7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.
(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | ||||
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t | 1 | Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | t | 1 | Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter |
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | ||||
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f | 1 | (1) 1Steuerpflichtige, die | f | 1 | (1) 1Steuerpflichtige, die |
2 | Grund und Boden, | 2 | Grund und Boden, | ||
3 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der | 3 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der | ||
4 | Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, | 4 | Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, | ||
5 | Gebäude oder Binnenschiffe | 5 | Gebäude oder Binnenschiffe | ||
6 | veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- | 6 | veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- | ||
7 | oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im | 7 | oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im | ||
8 | Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr | 8 | Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr | ||
9 | angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei | 9 | angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei | ||
10 | der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den | 10 | der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den | ||
11 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von | 11 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden | 13 | Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden | ||
14 | entstanden ist, | 14 | entstanden ist, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der | 16 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der | ||
17 | Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit | 17 | Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit | ||
18 | der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von | 18 | der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von | ||
19 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden | 19 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden | ||
20 | ist, | 20 | ist, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von | 22 | Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von | ||
23 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden | 23 | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden | ||
24 | entstanden ist, oder | 24 | entstanden ist, oder | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen | 26 | Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen | ||
27 | entstanden ist. | 27 | entstanden ist. | ||
28 | 3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr | 28 | 3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr | ||
29 | Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem | 29 | Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem | ||
30 | Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig. | 30 | Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig. | ||
31 | (2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der | 31 | (2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der | ||
32 | Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, | 32 | Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, | ||
33 | mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen | 33 | mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen | ||
34 | gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 | 34 | gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 | ||
35 | anzusetzen ist. | 35 | anzusetzen ist. | ||
36 | (2a) 1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 | 36 | (2a) 1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 | ||
37 | bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in | 37 | bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in | ||
38 | Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder | 38 | Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder | ||
39 | sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft | 39 | sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft | ||
40 | oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in | 40 | oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in | ||
41 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen | 41 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen | ||
42 | Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die | 42 | Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die | ||
43 | festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in | 43 | festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in | ||
44 | fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren | 44 | fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren | ||
45 | verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer | 45 | verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer | ||
46 | Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden | 46 | Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden | ||
47 | Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr | 47 | Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr | ||
48 | der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt | 48 | der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt | ||
49 | werden. 3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 4Unterbleibt der | 49 | werden. 3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 4Unterbleibt der | ||
50 | Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den | 50 | Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den | ||
51 | Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten | 51 | Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten | ||
52 | Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der | 52 | Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der | ||
53 | Abgabenordnung zu erheben. 5Unterschreiten die Anschaffungs- oder | 53 | Abgabenordnung zu erheben. 5Unterschreiten die Anschaffungs- oder | ||
54 | Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den | 54 | Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den | ||
55 | Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen | 55 | Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen | ||
56 | nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. 6Bei der Zinsberechnung ist | 56 | nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. 6Bei der Zinsberechnung ist | ||
57 | davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten | 57 | davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten | ||
58 | entfällt. 7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten | 58 | entfällt. 7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten | ||
59 | Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des | 59 | Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des | ||
60 | Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | 60 | Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | ||
61 | zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem | 61 | zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem | ||
62 | Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien | 62 | Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien | ||
63 | und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch | 63 | und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch | ||
64 | nicht wie ein solcher zu behandeln ist. | 64 | nicht wie ein solcher zu behandeln ist. | ||
65 | (3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, | 65 | (3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, | ||
66 | können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn | 66 | können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn | ||
67 | mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den | 67 | mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den | ||
68 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten | 68 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten | ||
69 | Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder | 69 | Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder | ||
70 | hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung | 70 | hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung | ||
71 | einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 | 71 | einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 | ||
72 | bis 4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu | 72 | bis 4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu | ||
73 | hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem | 73 | hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem | ||
74 | Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres | 74 | Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres | ||
75 | begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags | 75 | begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags | ||
76 | gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre | 76 | gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre | ||
77 | Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem | 77 | Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem | ||
78 | Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den | 78 | Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den | ||
79 | Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis | 79 | Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis | ||
80 | zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des | 80 | zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des | ||
81 | sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist | 81 | sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist | ||
82 | sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. | 82 | sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. | ||
83 | (4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass | 83 | (4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass | ||
84 | 1. | 84 | 1. | ||
85 | der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt, | 85 | der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt, | ||
86 | 2. | 86 | 2. | ||
87 | die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens | 87 | die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens | ||
88 | sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte | 88 | sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte | ||
89 | gehört haben, | 89 | gehört haben, | ||
90 | 3. | 90 | 3. | ||
91 | die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen | 91 | die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen | ||
92 | einer inländischen Betriebsstätte gehören, | 92 | einer inländischen Betriebsstätte gehören, | ||
93 | 4. | 93 | 4. | ||
94 | der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland | 94 | der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland | ||
95 | steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und | 95 | steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und | ||
96 | 5. | 96 | 5. | ||
97 | der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach | 97 | der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach | ||
98 | Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können. | 98 | Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können. | ||
99 | 2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem | 99 | 2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem | ||
100 | land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit | 100 | land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit | ||
101 | dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von | 101 | dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von | ||
102 | Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. | 102 | Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. | ||
103 | (5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des | 103 | (5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des | ||
104 | Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr | 104 | Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr | ||
105 | vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am | 105 | vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am | ||
106 | Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung. | 106 | Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung. | ||
107 | (6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die | 107 | (6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die | ||
108 | Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 | 108 | Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 | ||
109 | Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag | 109 | Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag | ||
110 | an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des § | 110 | an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des § | ||
t | 111 | 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder | t | 111 | 7 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und 5a sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 |
112 | 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend. | 112 | oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend. | ||
113 | (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend | 113 | (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend | ||
114 | aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen | 114 | aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen | ||
115 | wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst | 115 | wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst | ||
116 | wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 | 116 | wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 | ||
117 | Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. | 117 | Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. | ||
118 | (8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der | 118 | (8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der | ||
119 | Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder | 119 | Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder | ||
120 | Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, | 120 | Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, | ||
121 | sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass | 121 | sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass | ||
122 | 1. | 122 | 1. | ||
123 | die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre | 123 | die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre | ||
124 | verlängern und | 124 | verlängern und | ||
125 | 2. | 125 | 2. | ||
126 | an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren | 126 | an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren | ||
127 | eine Frist von zwei Jahren tritt. | 127 | eine Frist von zwei Jahren tritt. | ||
128 | 2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, | 128 | 2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, | ||
129 | Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach | 129 | Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach | ||
130 | § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, | 130 | § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, | ||
131 | Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die | 131 | Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die | ||
132 | städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 | 132 | städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 | ||
133 | Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch). | 133 | Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch). | ||
134 | (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde | 134 | (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde | ||
135 | bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der | 135 | bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der | ||
136 | Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder | 136 | Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder | ||
137 | Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber | 137 | Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber | ||
138 | erfolgt ist. | 138 | erfolgt ist. | ||
139 | (10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder | 139 | (10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder | ||
140 | Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an | 140 | Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an | ||
141 | Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im | 141 | Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im | ||
142 | Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren | 142 | Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren | ||
143 | angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder | 143 | angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder | ||
144 | hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im | 144 | hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im | ||
145 | Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren | 145 | Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren | ||
146 | angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 | 146 | angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 | ||
147 | übertragen. 2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder | 147 | übertragen. 2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder | ||
148 | abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur | 148 | abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur | ||
149 | Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 | 149 | Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 | ||
150 | Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von | 150 | Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von | ||
151 | den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare | 151 | den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare | ||
152 | bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der | 152 | bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der | ||
153 | Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die | 153 | Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die | ||
154 | Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des | 154 | Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des | ||
155 | Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a | 155 | Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a | ||
156 | und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2, | 156 | und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2, | ||
157 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß | 157 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß | ||
158 | anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht | 158 | anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht | ||
159 | vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 | 159 | vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 | ||
160 | einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung | 160 | einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung | ||
161 | mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei der Auflösung der | 161 | mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei der Auflösung der | ||
162 | Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die | 162 | Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die | ||
163 | Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b | 163 | Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b | ||
164 | in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine | 164 | in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine | ||
165 | Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres | 165 | Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres | ||
166 | noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. | 166 | noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. | ||
167 | 9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des | 167 | 9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des | ||
168 | Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle | 168 | Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle | ||
169 | Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht | 169 | Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht | ||
170 | nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 | 170 | nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 | ||
171 | steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum | 171 | steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum | ||
172 | Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden | 172 | Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden | ||
173 | Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den | 173 | Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den | ||
174 | Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, | 174 | Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, | ||
175 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. | 175 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. |
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