f | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro | f | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro |
n | abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum | n | abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem |
| 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für | | Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c |
| zu versteuernde Einkommen | | jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen |
| 1. | | 1. |
n | bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0; | n | bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):0; |
| 2. | | 2. |
n | von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y; | n | von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:(922,98 · y + 1 400) · y; |
| 3. | | 3. |
n | von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53; | n | von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:(181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38; |
| 4. | | 4. |
n | von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98; | n | von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 10 602,13; |
| 5. | | 5. |
n | von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73. | n | von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 936,88. |
| 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden | | 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden |
| Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden | | Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden |
t | Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro | t | Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro |
| übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu | | übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu |
| versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag | | versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag |
| abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist | | abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist |
| auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. | | auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. |
| (2) bis (4) (weggefallen) | | (2) bis (4) (weggefallen) |
| (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer | | (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer |
| veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ | | veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ |
| 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für | | 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für |
| die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt | | die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt |
| (Splitting-Verfahren). | | (Splitting-Verfahren). |
| (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der | | (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der |
| tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen | | tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen |
| 1. | | 1. |
| bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der | | bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der |
| dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der | | dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der |
| Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die | | Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die |
| Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, |
| 2. | | 2. |
| bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein | | bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein |
| Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr | | Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr |
| a) | | a) |
| der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § | | der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § |
| 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | | 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, |
| b) | | b) |
| der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und | | der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und |
| c) | | c) |
| der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die | | der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die |
| Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. |
| 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige | | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige |
| nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. | | nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. |