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Sie können sich § 92a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
(2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
(2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
(4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er
Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | ||||
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t | 1 | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | t | 1 | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung |
Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete | f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete |
2 | und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang | 2 | und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang | ||
3 | oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro | 3 | oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro | ||
4 | beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): | 4 | beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder | 6 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder | ||
7 | Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen | 7 | Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen | ||
8 | Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder | 8 | Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht- | 10 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht- | ||
11 | Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung | 11 | Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung | ||
12 | einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck | 12 | einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck | ||
13 | aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro | 13 | aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro | ||
14 | beträgt, oder | 14 | beträgt, oder | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines | 16 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines | ||
n | 17 | Umbaus einer Wohnung, wenn | n | 17 | Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn |
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | das dafür entnommene Kapital | 19 | das dafür entnommene Kapital | ||
20 | aa) | 20 | aa) | ||
21 | mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von | 21 | mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von | ||
22 | drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen | 22 | drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen | ||
23 | Umbau verwendet wird oder | 23 | Umbau verwendet wird oder | ||
24 | bb) | 24 | bb) | ||
25 | mindestens 20 000 Euro beträgt, | 25 | mindestens 20 000 Euro beträgt, | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
n | 27 | das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen | n | 27 | das dafür entnommene Kapital |
28 | entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit | 28 | aa) | ||
29 | baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der | 29 | zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN | ||
30 | Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte | 30 | 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, | ||
31 | Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und | 31 | und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an | ||
32 | der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen | ||||
33 | zu bestätigen; oder | ||||
34 | bb) | ||||
35 | auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 | ||||
36 | entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 | ||||
37 | und 7 gilt entsprechend; und | ||||
32 | c) | 38 | c) | ||
33 | der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten | 39 | der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten | ||
t | 34 | weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in | t | 40 | weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach den §§ 35a |
35 | Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche | 41 | oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als | ||
42 | Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung | ||||
36 | Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich | 43 | nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt. | ||
37 | bestätigt. 2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 | 44 | 2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 | ||
38 | Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. 3Bei der Inanspruchnahme eines | 45 | gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. 3Bei der Inanspruchnahme eines | ||
39 | Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des | 46 | Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des | ||
40 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die | 47 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die | ||
41 | Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. | 48 | Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. | ||
42 | 2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim | 49 | 2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim | ||
43 | Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | 50 | Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | ||
44 | 3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in | 51 | 3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in | ||
45 | oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das | 52 | oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das | ||
46 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem | 53 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem | ||
47 | Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt | 54 | Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt | ||
48 | veröffentlicht. 4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach | 55 | veröffentlicht. 4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach | ||
49 | Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der | 56 | Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der | ||
50 | Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für | 57 | Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für | ||
51 | ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung | 58 | ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung | ||
52 | in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende | 59 | in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende | ||
53 | Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 5Eine nach Satz 1 begünstigte | 60 | Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 5Eine nach Satz 1 begünstigte | ||
54 | Wohnung ist | 61 | Wohnung ist | ||
55 | 1. | 62 | 1. | ||
56 | eine Wohnung in einem eigenen Haus oder | 63 | eine Wohnung in einem eigenen Haus oder | ||
57 | 2. | 64 | 2. | ||
58 | eine eigene Eigentumswohnung oder | 65 | eine eigene Eigentumswohnung oder | ||
59 | 3. | 66 | 3. | ||
60 | eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, | 67 | eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, | ||
61 | wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 68 | wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
62 | Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- | 69 | Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- | ||
63 | Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt | 70 | Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt | ||
64 | der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine | 71 | der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine | ||
65 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die | 72 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die | ||
66 | vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | 73 | vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | ||
67 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | 74 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | ||
68 | wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese | 75 | wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese | ||
69 | Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist | 76 | Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist | ||
70 | und keine erneute beantragt wird. 6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht | 77 | und keine erneute beantragt wird. 6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht | ||
71 | ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des | 78 | ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des | ||
72 | Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des | 79 | Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des | ||
73 | Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 7Bei der Ermittlung des | 80 | Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 7Bei der Ermittlung des | ||
74 | Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten | 81 | Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten | ||
75 | Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale | 82 | Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale | ||
76 | Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. 8Der Altersvorsorge- | 83 | Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. 8Der Altersvorsorge- | ||
77 | Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die | 84 | Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die | ||
78 | dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. | 85 | dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. | ||
79 | (2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § | 86 | (2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § | ||
80 | 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die | 87 | 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die | ||
81 | zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag | 88 | zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag | ||
82 | gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden | 89 | gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden | ||
83 | Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag | 90 | Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag | ||
84 | mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des | 91 | mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des | ||
85 | Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 92 | Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
86 | Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie | 93 | Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie | ||
87 | Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren | 94 | Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren | ||
88 | Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und | 95 | Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und | ||
89 | Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte | 96 | Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte | ||
90 | ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen | 97 | ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen | ||
91 | dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines | 98 | dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines | ||
92 | Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der | 99 | Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der | ||
93 | Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag | 100 | Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag | ||
94 | um 2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um | 101 | um 2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um | ||
95 | 1. | 102 | 1. | ||
96 | Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden | 103 | Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden | ||
97 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des | 104 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des | ||
98 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der | 105 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der | ||
99 | Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; | 106 | Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; | ||
100 | der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen | 107 | der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen | ||
101 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | 108 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | ||
102 | mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit | 109 | mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit | ||
103 | Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung | 110 | Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung | ||
104 | erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto | 111 | erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto | ||
105 | mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen; | 112 | mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen; | ||
106 | 2. | 113 | 2. | ||
107 | den Verminderungsbetrag nach Satz 5. | 114 | den Verminderungsbetrag nach Satz 5. | ||
108 | 5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns | 115 | 5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns | ||
109 | der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die | 116 | der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die | ||
110 | Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des | 117 | Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des | ||
111 | Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom | 118 | Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom | ||
112 | Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der | 119 | Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der | ||
113 | Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des | 120 | Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des | ||
114 | Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, | 121 | Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, | ||
115 | so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; | 122 | so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; | ||
116 | die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des | 123 | die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des | ||
117 | Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung | 124 | Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung | ||
118 | im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 | 125 | im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 | ||
119 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge- | 126 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge- | ||
120 | Zertifizierungsgesetzes handelt. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann | 127 | Zertifizierungsgesetzes handelt. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann | ||
121 | der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen | 128 | der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen | ||
122 | Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). 7Der | 129 | Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). 7Der | ||
123 | Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach | 130 | Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach | ||
124 | Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit | 131 | Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit | ||
125 | Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns | 132 | Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns | ||
126 | der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem | 133 | der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem | ||
127 | Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten | 134 | Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten | ||
128 | Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns | 135 | Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns | ||
129 | der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 8Wird gefördertes | 136 | der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 8Wird gefördertes | ||
130 | Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen | 137 | Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen | ||
131 | anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag | 138 | anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag | ||
132 | vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen | 139 | vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen | ||
133 | Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das | 140 | Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das | ||
134 | Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen | 141 | Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen | ||
135 | Altersvorsorgevertrag fort. 9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder | 142 | Altersvorsorgevertrag fort. 9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder | ||
136 | nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf | 143 | nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf | ||
137 | den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle | 144 | den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle | ||
138 | das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der | 145 | das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der | ||
139 | Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt | 146 | Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt | ||
140 | ist. 10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem | 147 | ist. 10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem | ||
141 | Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit. | 148 | Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit. | ||
142 | (2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des | 149 | (2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des | ||
143 | Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder | 150 | Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder | ||
144 | teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des | 151 | teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des | ||
145 | Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum | 152 | Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum | ||
146 | ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf | 153 | ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf | ||
147 | den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen | 154 | den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen | ||
148 | Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den | 155 | Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den | ||
149 | vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn | 156 | vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn | ||
150 | der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des | 157 | der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des | ||
151 | Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der | 158 | Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der | ||
152 | Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der | 159 | Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der | ||
153 | Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle | 160 | Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle | ||
154 | nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos | 161 | nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos | ||
155 | erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die Sätze 1 bis 4 | 162 | erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die Sätze 1 bis 4 | ||
156 | gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des | 163 | gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des | ||
157 | Zulageberechtigten | 164 | Zulageberechtigten | ||
158 | 1. | 165 | 1. | ||
159 | nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und | 166 | nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und | ||
160 | 2. | 167 | 2. | ||
161 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der | 168 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der | ||
162 | Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den | 169 | Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den | ||
163 | Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten | 170 | Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten | ||
164 | ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | 171 | ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | ||
165 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | 172 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | ||
166 | wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen | 173 | wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
167 | Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und | 174 | Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und | ||
168 | der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist. | 175 | der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist. | ||
169 | (3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, | 176 | (3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, | ||
170 | für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine | 177 | für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine | ||
171 | Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, | 178 | Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, | ||
172 | nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem | 179 | nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem | ||
173 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des | 180 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des | ||
174 | Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der | 181 | Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der | ||
175 | Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der | 182 | Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der | ||
176 | Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den | 183 | Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den | ||
177 | Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. | 184 | Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. | ||
178 | 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig | 185 | 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig | ||
179 | zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 | 186 | zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 | ||
180 | Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten | 187 | Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten | ||
181 | Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem | 188 | Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem | ||
182 | Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz | 189 | Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz | ||
183 | 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung | 190 | 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung | ||
184 | aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen | 191 | aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen | ||
185 | (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag | 192 | (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag | ||
186 | ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der | 193 | ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der | ||
187 | Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | 194 | Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | ||
188 | spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige | 195 | spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige | ||
189 | des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine | 196 | des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine | ||
190 | Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte | 197 | Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte | ||
191 | keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die | 198 | keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die | ||
192 | Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt | 199 | Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt | ||
193 | wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein | 200 | wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein | ||
194 | Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses | 201 | Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses | ||
195 | Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt | 202 | Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt | ||
196 | entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn | 203 | entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn | ||
197 | 1. | 204 | 1. | ||
198 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | 205 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | ||
199 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem | 206 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem | ||
200 | Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, | 207 | Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, | ||
201 | in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine | 208 | in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine | ||
202 | weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet, | 209 | weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet, | ||
203 | 2. | 210 | 2. | ||
204 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | 211 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | ||
205 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des | 212 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des | ||
206 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | 213 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | ||
207 | genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten | 214 | genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten | ||
208 | Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend | 215 | Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend | ||
209 | anzuwenden, | 216 | anzuwenden, | ||
210 | 3. | 217 | 3. | ||
211 | die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des | 218 | die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des | ||
212 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der | 219 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der | ||
213 | Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, | 220 | Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, | ||
214 | 4. | 221 | 4. | ||
215 | der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr | 222 | der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr | ||
216 | bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur | 223 | bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur | ||
217 | Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines | 224 | Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines | ||
218 | Ehegatten, genutzt wird oder | 225 | Ehegatten, genutzt wird oder | ||
219 | 5. | 226 | 5. | ||
220 | der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des | 227 | der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des | ||
221 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | 228 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | ||
222 | genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt. | 229 | genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt. | ||
223 | 10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, | 230 | 10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, | ||
224 | in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße | 231 | in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße | ||
225 | Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der | 232 | Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der | ||
226 | Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den | 233 | Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den | ||
227 | Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 | 234 | Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 | ||
228 | entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn | 235 | entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn | ||
229 | er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken | 236 | er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken | ||
230 | nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige | 237 | nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige | ||
231 | der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar | 238 | der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar | ||
232 | 1. | 239 | 1. | ||
233 | des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | 240 | des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | ||
234 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder | 241 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder | ||
235 | 2. | 242 | 2. | ||
236 | des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | 243 | des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | ||
237 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2 | 244 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2 | ||
238 | als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer | 245 | als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer | ||
239 | beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem | 246 | beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem | ||
240 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der | 247 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der | ||
241 | fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz | 248 | fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz | ||
242 | 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 | 249 | 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 | ||
243 | anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der | 250 | anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der | ||
244 | Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend. | 251 | Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend. | ||
245 | (4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht | 252 | (4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht | ||
246 | anzuwenden, wenn er | 253 | anzuwenden, wenn er | ||
247 | 1. | 254 | 1. | ||
248 | die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich | 255 | die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich | ||
249 | bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst | 256 | bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst | ||
250 | nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für | 257 | nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für | ||
251 | diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu | 258 | diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu | ||
252 | befristen, | 259 | befristen, | ||
253 | 2. | 260 | 2. | ||
254 | beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und | 261 | beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und | ||
255 | 3. | 262 | 3. | ||
256 | die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres | 263 | die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres | ||
257 | aufnimmt. | 264 | aufnimmt. | ||
258 | 2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und | 265 | 2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und | ||
259 | dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem | 266 | dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem | ||
260 | Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und | 267 | Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und | ||
261 | informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des | 268 | informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des | ||
262 | Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung | 269 | Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung | ||
263 | nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach | 270 | nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach | ||
264 | diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 271 | diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | ||
265 | durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten | 272 | durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten | ||
266 | Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem | 273 | Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem | ||
267 | Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der | 274 | Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der | ||
268 | Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der | 275 | Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der | ||
269 | Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung | 276 | Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung | ||
270 | des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens | 277 | des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens | ||
271 | jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. | 278 | jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. |
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