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Sie können sich § 91 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.
Datenerhebung und Datenabgleich | Datenerhebung und Datenabgleich | ||||
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2 | Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln | 2 | Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln | ||
3 | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche | 3 | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche | ||
4 | Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die | 4 | Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die | ||
5 | Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter | 5 | Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter | ||
6 | Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des | 6 | Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des | ||
7 | Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch | 7 | Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch | ||
8 | Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für | 8 | Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für | ||
9 | ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen | 9 | ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen | ||
10 | Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen | 10 | Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen | ||
11 | vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des | 11 | vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des | ||
12 | § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller | 12 | § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller | ||
13 | Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom | 13 | Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom | ||
14 | Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den | 14 | Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den | ||
15 | Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten | 15 | Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten | ||
16 | und des Kindes anzugeben. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die | 16 | und des Kindes anzugeben. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die | ||
17 | zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 | 17 | zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 | ||
t | 18 | übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer | t | 18 | übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Ergibt die Überprüfung eine |
19 | Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter | 19 | Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten | ||
20 | mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der | 20 | Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a | ||
21 | Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der | 21 | Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die | ||
22 | gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt | 22 | gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern. 4Ist die Zulage nach § 90 | ||
23 | mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist | 23 | Absatz 4 von der zentralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden, sind diese | ||
24 | insoweit zu ändern. | 24 | gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend und | ||
25 | auch der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen. | ||||
25 | (2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a | 26 | (2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a | ||
26 | Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr | 27 | Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr | ||
27 | folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die | 28 | folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die | ||
28 | Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz | 29 | Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz | ||
29 | 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens | 30 | 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens | ||
30 | bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der | 31 | bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der | ||
31 | Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln. | 32 | Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln. |
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