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Sie können sich § 90 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. 7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides.
(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. 2Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt.
Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der | f | 1 | (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der |
2 | ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. | 2 | ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. | ||
3 | 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer | 3 | 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer | ||
4 | vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem | 4 | vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem | ||
5 | Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt | 5 | Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt | ||
6 | im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall | 6 | im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall | ||
7 | eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von | 7 | eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von | ||
8 | dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. | 8 | dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. | ||
9 | (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten | 9 | (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten | ||
n | 10 | der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. 2Ein gesonderter | n | 10 | der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse nach erfolgter Berechnung |
11 | Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat | 11 | nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91. 2Ein gesonderter Bescheid ergeht | ||
12 | die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. | 12 | vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen | ||
13 | unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach | ||||
13 | 4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen | 14 | Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen | ||
14 | von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom | 15 | Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger | ||
15 | Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so | 16 | ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle | ||
16 | teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale | 17 | dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter | ||
17 | Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf | 18 | die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser | ||
18 | die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit. | 19 | Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit. | ||
19 | (3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung | 20 | (3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung | ||
n | 20 | der Zulage folgenden Jahres nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder | n | 21 | der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder |
21 | teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht | 22 | stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht | ||
22 | gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der | 23 | oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte | ||
23 | Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. | 24 | Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und | ||
24 | 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. | 25 | dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und | ||
25 | 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis | 26 | dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis | ||
26 | zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag | 27 | hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr | ||
27 | bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung | 28 | mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem | ||
28 | nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt | 29 | Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle | ||
29 | als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt | 30 | anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach | ||
30 | die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a | 31 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im | ||
31 | Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des | 32 | Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für | ||
32 | fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der | 33 | den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die | ||
33 | Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn | 34 | zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des | ||
34 | die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen | 35 | Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a | ||
35 | Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. 7Hat der Zulageberechtigte die | 36 | maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem | ||
36 | Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist | 37 | Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. | ||
37 | beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber | 38 | 7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a | ||
38 | nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber abschließend | 39 | Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen | ||
40 | Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 | ||||
39 | beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach | 41 | darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei | ||
40 | Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides. | 42 | Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides. | ||
41 | (3a) Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine | 43 | (3a) 1Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine | ||
42 | Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den | 44 | Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den | ||
43 | Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter | 45 | Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter | ||
44 | einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, | 46 | einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, | ||
45 | soweit | 47 | soweit | ||
46 | 1. | 48 | 1. | ||
47 | das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des | 49 | das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des | ||
48 | Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und | 50 | Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und | ||
49 | 2. | 51 | 2. | ||
50 | im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder | 52 | im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder | ||
51 | Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde. | 53 | Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde. | ||
n | 52 | Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im | n | 54 | 2Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im |
53 | Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei | 55 | Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei | ||
54 | Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge- | 56 | Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge- | ||
55 | Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt | 57 | Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt | ||
56 | die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung | 58 | die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung | ||
57 | bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem | 59 | bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem | ||
58 | Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des | 60 | Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des | ||
n | 59 | Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. Der | n | 61 | Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. 3Der |
60 | Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 | 62 | Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 | ||
61 | einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 63 | einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | ||
62 | durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. | 64 | durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. | ||
t | 63 | (4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des | t | 65 | (4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt |
64 | Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom | 66 | 1. | ||
65 | Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung | 67 | von Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschließend berechnete | ||
66 | der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das | 68 | Zulage von der beantragten Zulage abweicht, | ||
67 | Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. 3Der | 69 | 2. | ||
68 | Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er hat | 70 | im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen, | ||
69 | dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen | 71 | 3. | ||
72 | auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits eine | ||||
73 | Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder | ||||
74 | 4. | ||||
75 | auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten | ||||
76 | der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn | ||||
77 | eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das | ||||
78 | Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
79 | abgelaufen ist. | ||||
80 | 2Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder elektronisch innerhalb | ||||
81 | eines Jahres vom Zulageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; die | ||||
82 | Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die | ||||
83 | Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung | ||||
84 | der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen | ||||
85 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte | ||||
86 | Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden | ||||
87 | Bescheinigung nach § 92 mit. 4Er hat auf Anforderung weitere ihm vorliegende, | ||||
88 | für die Festsetzung erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergänzende | ||||
89 | Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch elektronisch erfolgen, | ||||
90 | wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren | ||||
70 | Unterlagen beizufügen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem | 91 | einverstanden sind. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1 | ||
71 | Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. | 92 | Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem | ||
72 | (5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis | 93 | Finanzamt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die | ||
94 | zentrale Stelle dem Finanzamt ebenfalls mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 | ||||
95 | entsprechend. 7Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach § 89 Absatz | ||||
96 | 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des | ||||
97 | Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden ist | ||||
98 | und die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 von | ||||
99 | dem Zulageberechtigten an den Anbieter nachgereicht werden. | ||||
100 | (5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens kann der | ||||
73 | zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht | 101 | Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens | ||
74 | fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 | 102 | oder Einspruchsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach | ||
75 | gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. Über die Nachholung hat er die | 103 | § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. | ||
76 | zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung | 104 | 2Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der | ||
77 | unmittelbar zu informieren. Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des | 105 | Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der | ||
106 | Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder | ||||
78 | Festsetzungsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen | 107 | Einspruchsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen | ||
79 | Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb | 108 | Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb | ||
80 | der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt. | 109 | der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt. |
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