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Sie können sich § 42b EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | ||||
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2 | abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm | 2 | abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm | ||
3 | bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr | 3 | bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr | ||
4 | einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den | 4 | einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den | ||
5 | Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer- | 5 | Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer- | ||
6 | Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs | 6 | Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs | ||
7 | verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn | 7 | verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn | ||
8 | Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich | 8 | Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich | ||
9 | nicht durchführen, wenn | 9 | nicht durchführen, wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | der Arbeitnehmer es beantragt oder | 11 | der Arbeitnehmer es beantragt oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des | 13 | der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des | ||
14 | Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder | 14 | Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen | 16 | der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen | ||
17 | II, III oder IV zu besteuern war oder | 17 | II, III oder IV zu besteuern war oder | ||
18 | 3a. | 18 | 3a. | ||
19 | bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu | 19 | bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu | ||
20 | berücksichtigen war oder | 20 | berücksichtigen war oder | ||
21 | 3b. | 21 | 3b. | ||
22 | das Faktorverfahren angewandt wurde oder | 22 | das Faktorverfahren angewandt wurde oder | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum | 24 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum | ||
25 | Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei | 25 | Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei | ||
26 | Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den | 26 | Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den | ||
27 | Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | 27 | Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | ||
28 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | 28 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | ||
29 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge | 29 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge | ||
30 | oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder | 30 | oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder | ||
31 | 4a. | 31 | 4a. | ||
32 | die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung | 32 | die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung | ||
33 | eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder | 33 | eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale | 35 | für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale | ||
36 | jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a | 36 | jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a | ||
t | 37 | bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c | t | 37 | bis e oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c |
38 | berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b | 38 | berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b | ||
39 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder | 39 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus | 41 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus | ||
42 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | 42 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | ||
43 | der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von | 43 | der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von | ||
44 | der Lohnsteuer freigestellt waren. | 44 | der Lohnsteuer freigestellt waren. | ||
45 | (2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den | 45 | (2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den | ||
46 | Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. | 46 | Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. | ||
47 | 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer | 47 | 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer | ||
48 | Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den | 48 | Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den | ||
49 | Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in | 49 | Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in | ||
50 | Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 50 | Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | ||
51 | und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den | 51 | und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den | ||
52 | so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 | 52 | so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 | ||
53 | Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten | 53 | Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten | ||
54 | Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches | 54 | Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches | ||
55 | Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den | 55 | Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den | ||
56 | Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen | 56 | Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen | ||
57 | wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die | 57 | wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die | ||
58 | Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn | 58 | Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn | ||
59 | insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu | 59 | insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu | ||
60 | erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die | 60 | erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die | ||
61 | Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen | 61 | Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen | ||
62 | Bezügen einbehalten worden ist. | 62 | Bezügen einbehalten worden ist. | ||
63 | (3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der | 63 | (3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der | ||
64 | Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden | 64 | Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden | ||
65 | Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten | 65 | Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten | ||
66 | Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden | 66 | Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden | ||
67 | Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem | 67 | Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem | ||
68 | Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den | 68 | Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den | ||
69 | Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz | 69 | Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz | ||
70 | 2 ist anzuwenden. | 70 | 2 ist anzuwenden. | ||
71 | (4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich | 71 | (4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich | ||
72 | erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung | 72 | erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung | ||
73 | für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer | 73 | für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer | ||
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